BGE 61 III 164
BGE 61 III 164Bge27.11.1935Originalquelle öffnen →
164 Schuldbetreibungs. und KonJrursrecht. No 41. die Rechtslage an Hand einwandfreier Ausweise ein end- gültiges Urteil zu bilden. Dem Pfändungsbegehren ist somit stattzugeben, allen- falls -wenn nämlich die Erben daran festhalten sollten, dass die Teilung wirksam durchgeführt und auf den Schuldner kein verwertbares Vermögen entfallen sei - unter Anmerkung dieser Stellungnahme. Für das weitere Vorgehen in diesem Falle ist auf die Ausführungen des Entscheides BGE 1935 III 96 ff. hinzuweisen. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskamme1' : Der Rekurs wird begründet erklärt und das Betreibungs- amt angewiesen, den Erbanteil, wie er arrestiert wurde, zu pfänden. 47. Entscheid vom 27. November 1935 i. S. Baumgartner. Die n a tür 1 ich e n F r ü c h t e einer Liegenschaft scheiden in der Regel mit der Abtrennung aus der Grundpfandhaft aus. Sie bleiben dem Pfandgläubiger aber dann verhaltet, wenn er vor der Abtrennung das Verwertungsbegehren gestellt hat, sowie wenn die Früchte vor der Abtrennung gepfändet worden sind und noch bevor die Pfändungsbetreibung zur Verwertung geführt hat, Betreibung auf Grundpfandverwertung angehoben worden ist. Der Er 1 ö s der im K 0 n kur s e des Grundpfandeigentü- mers eingeheimsten Früchte dient in erster Linie zur Befrie- digung der Grundpfandgläubiger, auch wenn keine Betreibung auf Grundpfandverwertung angehoben wor- den war. Art. 643, 644 und 806 ZGB ; Art. 94, 102, 152, 155, 198 und 206 SchKG; Art. 22, 91 fi. und 101 VZG. LeB fruits naturela d'un fonds perdent en principe tout rapport juridique avec l'immeuble du jour de la separation. Ils demeu- rent toutefois le gage du creancier hypothooaire lorsque ce dernier a requis la realisation avant la separation, et de meme lorsque,les fruits ayant fait l'objet d'une saisie avant la separation, le creancier hypothecaire a introduit sa pour~ suite avant que la poursuite par voie de saisie ait abouti a. la realisation. La produit des fruits roooltes durant la faillite du proprietaire du fonds doit servir en premier lieu a desinteresaer Ie crea.ncier SchulUbetreibungs. und Konkur8reeht. No 47. 16ii hypothooaire, 10rs meme que ce dernier n'aurait pas introduit de poursuite en realisation de gage. Art. 643, 644 et 806 Ce. ; art. 94, 102, 152, 155, 198 et 206 LP. ; art. 22, 91 et suiv. et 101 ORI. Di regola i frutti naturali di un fondo eessano eolla separazione dall'essere gravati da un diritto di pegno immobiliare. Invece essi restano il pegno deI ereditore ipoteeario allorquando questi ha ehiesto Ia realizzazione prima della separaziollc, come pure nei easi in eui i frutti vennero pignorati prima della separazione e un'eseeuzione in via di realizzazione deI pegno venne promossa prima ehe l'eseeuzione in via di pigno- ramento fosse giunta alla fase della realizzazione. Il rieavo dei frutti incassati nel fallimento deI proprietario deI fondo servira anzitutto a soddisfare i creditori ipotecari anehe se non venne promossa una esecuzione in via di realizzazione deI pegno. Art. 643, 644 e 806 Ce; art. 94, 102, 152, 155, 198 e 206 LEF; art. 22, 91 e s. 101 ORI. Im Konkurse der Witwe Schenk in Grenchen möchte das Konkursamt Lebern die seit der Konkurseröffnung geernteten Früchte der Liegenschaften (die nicht verpach- tet, sondern von der Eigentümerin selber bewirtschaftet worden waren) als von der Grundpfandhaft mitumfasst behandeln und demzufolge den Erlös dieser Früchte den Grundpfandgläubigern zuweisen, während der Beschwerde- führer und Rekurrent als Kurrentgläubiger verlangt, dass sie in die allgemeine Masse geworfen werden. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung : Dass die natürlichen Früchte einer Liegenschaft, die mit der Trennung aufhören, Bestandteil der Liegenschaft zu sein (Art. 643 ZGB), « nach allgemeiner Doktrin» eben dadurch Zugehöreigenschaft erhalten, ohne dass die in Art. 644 ZGB vorgesehenen Bedingungen, von denen hier nicht die Rede ist, erfüllt zu sein brauchten, kann dem Konkursamt und der kantonalen Aufsichtsbehörde nicht zugegeben werden ; diese Auffassung läBst sich auch nicht auf die einzige im angefochtenen Entscheid angeführte Belegstelle stützen. Vielmehr verlieren solche Früchte
166 Selmldbeh't1ibung.;. und Konkul'"reeht. N0 47. in der Regel init der Eigensohaft von Bestandteilen des Grundstüokes. den rechtliohen Zusammenhang mit dem- selben überhaupt und scheiden somit auch aus der Grund- pfandhaft aus. Das gilt sogar dann, wenn in diesem Zeit- punkt bereits eine Betreibung auf Verwertung des Grund- pfandes hängig ist, aber das Verwertungsbegehren noch aussteht, sei es, dass es noch gar nicht gestellt werden kann oder dass der Pfandgläubiger damit aus irgendeinem Grunde, vielleicht aus blosser Nachlässigkeit, noch zu- wartet (Art. 155 Abs. 1 SchKG und 101 VZG ; BGE 1934 III 50 f.). In dieser Hinsicht sind die natürlichen Fruchte nicht den gleichen Regeln unterstellt wie die Miet-und Pachterträgnisse, auf die der Grundpfandgläubiger schon mit der Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes und nicht erst mit dem Verwertungsbe- gehren greift (Art. 806 ZGB, 152 Schlussabsatz SchKG und 91 ff. VZG). Werden freilich Früchte, solange sie noch Bestandteil des Grundstückes sind, gepfandet, sei es durch Pfändung des Grundstückes oder gesondert (Art. 102 Aha. 1 und 94 SchKG), so fällt der Verwertungserlös vor- zugsweise den Grundpfandgläubigern zu, vorausgesetzt bloss, dass sie vor der Verwertung Betreibung auf Pfand- verwertung angehoben haben, die dann auch rechtskräftig wird (vgl. die nämlichen Bestimmungen, namentlich Art. 94 Abs. 3 SohKG, auoh Art. 22 Abs. 1-3 VZG; BGE 1933 III 84 oben und 1934 III 50 f.), -womit die Pfand- haft in einer Weise verstärkt wird, dass der Verwertungs- erlös von Früohten unter Umständen Grundpfandgläubi- gern zufällt, deren eigene Betreibung für sich allein diese Fruohte nioht mehr zu erfassen vermooht hätte (vg1. JÄGER, zu Art. 94 SohKG N. 4). Auch im Konkurse muss das Vorzugsreoht der Grund- pfandgläubiger auf den Fruchteerlös zur Geltung kommen, mit Ausnahme natürlich des Erlöses von Fruchten, die bereits vor der Konkurseröffnung, ohne gepfändet worden zu sein, selbständige Sachen geworden waren. Die während des Konkursverfahrens zu gewinnenden Früchte fallen'aJS 167 der Pfandhaft unterliegende Grundstücksbestandteile nur « unter Vorbehalt des den Pfandgläubigern gesicherten Vorzugsrechtes )) in die Konkursmasse (Art. 198 SchKG). Es kann nicht eingewendet werden, um eben ihr Vorzugs- recht zu sichern, müssten die Pfandgläubiger so zeitig Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes angehoben und die Verwertung anbegehrt haben, dass ihnen die Kon- kurseröffnung nicht zuvorgekommen wäre. Vielmehr ist die Rechtslage für sie nach der Konkurseröffnung keine andere, als wenn eine Prandung vorläge und dazu eine Betreibung auf Pfandverwertung getreten wäre; denn die Konkurseröffnung hat ohne weiteres die Wirkung eines Pfändungsbeschlages, und sie ersetzt zudem die Betreibung auf Pfandverwertung -die während des Konkurses nicht angehoben werden kann (Art. 206 SchKG), gerade weil die dem Gemeinschuldner gehörenden Pfänder ohnehin im Konkurse zu verwerten sind -, ja sie ersetzt eben deshalb auch das Verwertungsbegehren der Pfandgläubiger ebenso wie das der andern Gläubiger. Demgemäss geschieht die Abtrennung und Verwertung von Fruchten während des Konkursverfahrens -gleich wie dies für die Miet-und Pachterträgnisse in Art. 806 ZGB ausdrücklich geordnet ist -in erster Linie zur Deckung der darauf berechtigten Pfandgläubiger. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 48. Entscheid vom lS. Dezember 1935 i. S. Stocker. Dem Begehren um gesonderte P f ä n dun g von F r ü c h t e n, die das kantonale Recht als G run d s t ü c k s zug e hör bezeichnet, ist zu entsprechen unter Fristansetzung zur Wider- spruchsklage an Grundpfandgläubiger, Schuldner usw. 11 y a lieu de donner suite a la requisition de saisir des jruitB que le droit cantonal qualifie d'accesaoirea du bien-fonds, mais un delai sera imparti aux creanciers gagistes, au debiteur, etc. pour la revendication.
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