Sehnldbetreibungs-und n:onkul'srecht. So 4.
kann nach dem Zusammenhang des Abs. 2 mit dem
unmittelbar vorausgehenden Abs. 1 des Art. 97 SchKG
schlechterdings nichts anderes als die betreibungsamtliche
Schätzung massgebend sein, die dementsprechend vor-
sichtig
zu bemessen und übrigens im vorliegenden Falle
von der Vermieterin nicht angefochten worden ist. Auf
weitergehende Forderungen der Vermieterin für später
aufgelaufene Mietzinsen kOlllll1t für den Umfang des
Retentionsbeschlages infolge
Aufnahme der Retentions-
urkunde solange nichts an, als dafür nicht ebenfalls eine
Retentionsurkunde aufgenolllll1en worden ist. Abwegig ist
der Hinweis des Betreibungsamtes auf den Fortbestand
des Pfändungspfandrechtes trotz Abschlagszahlungen, weil
im vorliegenden Falle von vorneherein nur Gegenstände
im Schätzungswert von gut 4300 Fr. hätten retiniert
werden dürfen bezw. die bereits retinierten hätten ent-
lassen werden sollen, als zur Ergänzung der Retentions-
urkunde geschritten werden musste (mindestens im Um-
fange des Schätzungswertes der nachträglich retinierten
Gegenstände). Immerhin kann es nicht dem Drittanspre-
cher anheimgegeben werden, diejenigen Sachen zu bestim-
men, die
aus dem Retentionsbeschlag zu entlassen sind,
sondern muss es dem Betreibungsamt überlassen bleiben,
hierüber nach den in Art. 95 SchKG aufgestellten Grund-
sätzen zu befinden. Doch steht die Verfügung des Betrei-
bungsamtes wie gesagt natürlich nicht entgegen, dass die
aus der vorliegenden Retentionsurkunde zu entlassenden
Gegenstände in eine weitere Retentionsurkunde aufgenom-
men werden, sofern die Vermieterin die Aufnahme einer
solchen
verlangt.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-'11,. Konkurskammer :
Der Rekurs wird teilweise dahin begründet erklärt,
dass das Betreibungsamt angewiesen wird, Retentions-
gegenstände im Schätzungswerte von 4097 Fr. aus dem
Retentionsbeschlag zu entlassen.
Sehuldbetreibtmgs. und Konkursrecht. N0 5.
- Entscheid vom aso Februar 1985 i. S. Sohwarsentrub.
Loh n p f ä n dun g: Bei der Berechnung der pfändbaren Lohn-
quote des Ehemannes darf der Ar bei t s e r wer b der
Ehe fra u dann nicht berücksichtigt werden, wenn bestritten
und zweifelhaft ist, ob die Betreibung für eine Haushaltungs-
schuld geführt wird, oder wenn die Ehefrau zur Bezahlung
eigener Schulden auf ihren Arbeitserwerb angewiesen ist.
Same de salaire. En calculant la quotite saisissable du salaire
du mari, on ne doit pas considerer le gain que la femme retire
de son travail, Iorsqu'il est conteste et douteux que la pour-
suite concerne une dette du menage ou lorsque la femme doit
affecter son gain au paiement de ses propres dettes.
Per il eomputo deI salaTIo pignorabile a carieo deI marito non eade
in eonsiderazione il guadagno deUa moglie, ove sia contestato
e dubbio ehe l'esecuzione coneerna un debito deU'economia
domestica 0 quando Ia moglie debba impiegare il proprio
guadagno al pagamento dei suoi debiti.
Mit dem vorliegenden Rekurs verlangt der Schuldner
Aufhebung der vom Betreibungsamt Zürich 2 vollzogenen
und von den kantonalen Aufsichtsbehörden bestätigten
Lohnpfändung von monatlich 20 Fr.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung :
Die Feststellungen des Lohneinkommens und des Exi-
stenzminimums des Rekurrenten durch die Vorinstanz
sind als Entscheidungen über Tat-bezw. Ermessensfragen
ohne weiteres für das Bundesgericht verbindlich. Danach
übersteigt das Lohneinkommen des Schuldners sein (nor-
males)
Existenzminimum nicht und konnte die streitige
Lohnpfandung nur aus dem Gnmde vollzogen werden, dass
die
Betreibung für eine Haushaltungsschuld, nämlich den
Kaufpreis einer mit Damenschreibtisch kombinierten Näh-
maschine geführt werde, zu deren Deckung der Betriebene
gemäss
Art. 192 Abs. 2 ZGB Anspruch auf den Arbeitser-
werb der Ehefrau habe. Freilich beträgt dieser monatlich
100 Fr., wovon jedoch 55 Fr. für die nicht mehr vor Ablauf
der Lohnpfändung auflösbare Miete einer teuren, durch
Schuldbetreibungs. und Konku1'sreeht. No 5.
das Existenzminimum nicht gedeckten Wohnung zuge-
schossen und 25 Fr. für die Abzahlung von durch die
Ehefrau selber angeschafften Kompetenzstücken ausge-
geben werden müssen. Bezüglich des Restes von 20 Fr.
meint die Vorinstanz : Wohl hat sie (die Ehefrau) nach
den vorgelegten Verträgen noch bedeutende Teilzahlungen
an unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Möbel etc. zu lei-
sten; allein hierauf kann nur in beschränktem Umfange
Rücksicht genommen werden (nämlich eben soweit es
sich
um die Anschaffung von Kompetenzstücken handelt).
Es kann nun aber gar keine Rede davon sein, dass die
von der Ehefrau angeschafften Möbel in ihrer Gesamtheit
zum notwendigen Hausrat gezählt werden können ; diese
Eigenschaft geht zum mindesten ab dem Ziertisch, der
Ottomane, den zwei Fauteuils mit Decken und Kissen,
dem Salontisch, dem Buffet, dem Auszugtisch, zweien von
den vier Polstersesseln, ebenso dem Radioapparat im
Anschaffungswerte von 540 Fr. . .. )
Der angefochtene Entscheid läuft also darauf hinaus,
dass die Ehefrau des Betriebenen die von ihr eingegangenen
Schulden für die Anschaffung anderer Gegenstände als
Kompetenzstücke, für die sie primär haftet, unbezahlt
lassen muss, um mit ihrem Lohneinkommen indirekt zur
Zahlung eines Gegenstandes beizutragen, der kaum ein
Kompetenzstück sein dürfte und für dessen Anschaffungs-
preis sie höchstens subsidiär in Anspruch genommen
werden kann. Es bedarf keiner weiteren Begründung
dafür, dass für eine solche Ordnung der Abstufung der Ver-
pflichtungen der Ehefrau keine Grundlage und kein zu-
reichender Rechtfertigungsgrund im einschlägigen Zivil-
recht zu finden ist. Freilich ist in den EntscheidungsgrÜll-
den zu BGE 57 III 54 und 102 ausgesprochen worden, dass
der Ehemann Anspruch auf den Arbeitserwerb der Ehefrau
hat, insoweit er diesen zur Zahlung von Haushaltungs-
schulden benötigt, und dass daher in der Betreibung gegen
den Ehemann für Haushaltungsschulden das Lohneinkom-
men der Ehefrau zum Lohneinkommen des Ehemannes
Sehuldhetreibungs. und Konkursrecht. No 6.
hinzuzurechnen sei für die Bestimmung der pfändbaren
Quote des Lohnes des Ehemannes. Dabei handelte es sich
jedoch beidemale
darum, dass Ansprüche von Gläubigern
anderer als Haushaltungs-Schulden des Ehemannes auf
Einbeziehung des Lohneinkommens der Ehefrau abgewehrt
wurden, also nicht um die Bestätigung einer unter Berück-
sichtigung des Lohnes der Ehefrau erweiterten Pfändung
des Lohnes des Ehemannes. Der vorliegende Fall zeigt,
dass
auch von einer bloss rechnerischen Einbeziehung des
Lohnes der Ehefrau in die Lohnpfändung gegen den Ehe-
mann jedenfalls dann abgesehen werden muss, wenn der
Anspruch des Ehemannes auf den Arbeitserwerb der Ehe-
frau mit bereit bestehenden eigenen Schulden derselben
in Konflikt kommen würde. Besteht übrigens wie hier
Streit darüber, ob die Betreibung gegen den Ehemann
eine Haushaltungsschuld betreffe, so muss der Ehefrau
Gelegenheit gegeben werden, diesen Streit zum Austrag
zu bringen, und bleibt schon deshalb nichts anderes übrig,
als
den Gläubiger für die Geltendmachung der subsidiären
Haftung der Ehefrau für Haushaltungsschulden des Ehe-
mannes auf die Anhebung einer besonderen Betreibung
gegen die Ehefrau zu verweisen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt und die Lohnpfän-
dung aufgehoben.
6. Entscheid vom a3. Februa.r 1936 i. S. Oeseh.
Wer gemäss Art. 111 SchKG an der Pfändung teilnimmt (p r i-
v i leg i e r t e Ans chI u s s P f ä n dun g), hat keinen An-
spruch auf den Erlös von G e gen s t ä n den, die von
D r i t t e n an g e EI pro c h e n w u r den, wenn nicht er
selbst, sondern nur der betreibende Gläubiger die Drittan-
sprache bestritten und allfällig einen Widerspruchsprozess
geführt hat.
Celui qui participe a une saisie en conformiM de l'art. 111 LP
(participation sans poursuite prealable), n'a pas droit au
AS 61 IJI -1935 2