BGE 61 III 141
BGE 61 III 141Bge15.10.1935Originalquelle öffnen →
140 Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 40. fallen_ Infolgooessen hat der Rekurrent den bezüglichen Prozessgewinn, zu beanspruchen. Dagegen hat das Be- treibungsamt Ben Kindern der Schuldnerin keine Fristen angesetzt, innerhalb deren sie gegenseitig ihre Anschluss- rechte hätten bestreiten können. Der Vorinstanz ist darin beizustimmen, dass solche Fristansetzungen nicht nachge- holt werden können, nachdem sich durch die Haltung der Kinder gegenüber dem Rekurrenten bereits herausgestellt hat, inwieweit deren Anschlussrechte gefahrlos bestritten werden könnten. Anderseits geht es schlechterdings nicht an, den Kindern zugute zu halten, sie würden auf derartige Fristansetzungen hin ihre Anschlussrechte gegenseitig in gleicher Weise bestritten haben, wie es der Rekurrent getan hat. Im. Gegenteil muss davon ausgegangen werden, dass keine Bestreitungen der Kinder vorliegen. Wenn sie gel- tend machen wollen, sie haben die Bestreitungen lediglich wegen des Ausbleibens der Fristansetzungen versäumt und seien insofern geschädigt worden, so bleibt ihnen nur übrig, die Wiedergutmachung auf dem Wege der Schadenersatz- klage gegen den Betreibungsbeamten zu suchen. Endlich kann aus den in Erw. 1 angeführten, mutatis mutandis auch hier geltenden Gründen keine Rede davon sein, dass jedes der Kinder neben (oder wegen der eigenen Privilegierung sogar vor) dem Rekurrenten Anspruch auf den Prozessgewinn aus der Bestreitung seines eigenen Anschlussrechtes für den ebenfalls angemeldeten, jedoch dann nicht gerichtlich verfolgten Teilbetrag seiner For- derung habe. Nimmt ein Gruppengläubiger mit mehr als einer Forderung an der Pfändung teil -was übrigens hier nach dem Tatbestande nicht einmal zutrifft -, so kann seine Teilnahme mit der einen oder andern Forderung nur noch zugunsten weiterer Gruppengläubiger gemäss Art. 111 Abs. 2/3 SchKG dahinfallen, nicht auch zugunsten der unbestritten gebliebenen eigenen Forderung. Demnach erkenn}, die SckUldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt. Schuldbetreibung>;-und Konkl1rsrecht. No 41. /41 41. Entscheid vom 12. Oktober 1935 i. S. Ruber. Ans chI u s s P f ä nd u n g. Voraussetzung für den Pfändungs- anschluss nach Art. 110 SchKG ist ein korrekt gestelltes Pfändungsbegehren, wozu auoh gehört, dass der Kostenvor- schuss dafür geleistet ist. La participation cl la saisie d'aprils l'art. HO LP suppose une requisition reguliere, laquelle exige aussi l'avanoe des frais. La participazione al pignoramento secondo l'art. 110 LEF esige una domanda regolare, per la quale pure debbono essere anti- cipate le spese. A. -In seiner Betreibung gegen J. Laubi verlangte der Rekm-rent am 8. April 1935 beim Betreibungsamt Fort- setzung durch Pfändung einer dem Schuldner zufallenden Nachlassdividende, mit der Bemerkung, die Kosten könnten per Nachnahme erhoben werden. Auf Auf- forderung des Betreibungsamts vom 10. April stellte der Rekurrent am 16. April ein neues Begehren unter Vor- schussleistung, worauf am 29. April die Pfändung erfolgte. Gegen diese beschwerte sich am 29. Juni der Rekurrent mit der Behauptung, infolge der rechtswidrigen Zurück- weisung seines Fortsetzungsbegehrens vom 8. April sei die Pfändung verspätet vorgenommen und ihm zu Unrecht der Anschluss an die erste Pfändungsgruppe, für die die Nach- lass9 uote am 10. März 1935 gepfändet worden war, versagt worden. Er verlangte Aufnahme in diese Gruppe. B. -Die untere Aufsichtsbehörde trat auf die Be- schwerde wegen Verspätung nicht ein, weil der Rekurrent aus der Pfändungsurkunde vom 29. April in Verbindung mit der Zuschrift des Betreibungsamts vom 10. April habe ersehen können, dass er an der für zwei andere Gläubiger erfolgten ersten Pfändung nicht teilnehme, und nicht innert 10 Tagen seit Empfang der Pfändungsurkunde Beschwerde erhoben häbe. -Eine Beschwerde gegen diesen Nicht- eintretensentscheid wies die kant. Aufsichtsbehörde ab. Sie führt u. a. aus, das Betreibungsamt sei befugt gewesen, die verlangte Pfändung erst nach Leistung des Kosten-
142 Schuldbetreibung,;-und Konkursrecht. No 41. vorschusses vorzunehmen. Der Anschluss hätte daher nicht schon bei Stellung des Pfändungsbegehrens von Gesetzes wegeh erfolgen können, sondern erst im Zeit- punkte der wirklichen Pfandung, in welchem aber die Teilnahmefrist bereits abgelaufen gewesen sei. -Hiegegen rekurriert der Gläubiger an das Bundesgericht. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung : Die Frage, ob der Anschluss an eine frühere Pfandung nach Art. HO SchKG zwingenden Rechts und dessen Unterlassung jederzeit von Amtes wegen zu korrigieren, oder ob diese lediglich innert der Beschwerdefrist anfecht- bar sei, braucht hier nicht entschieden zu werden. Wollte man sie mit der Vorinstanz im letzteren Sinne beantworten, so könnte jedenfalls die Rechtzeitigkeit der Beschwerde nicht ohne weiteres verneint werden; denn aus der Pfän- dungsurkunde vom 29. April war nicht d eu t I ich ersichtlich, dass das fragliche Pfandungsobjekt bereits für andere Gläubiger gepfändet sei und zwar in einer vor- gehenden Gruppe. Auch diese Frage kann indessen offen gelassen werden, weil der Rekurs zufolge Fehlens einer gesetzlichen Voraussetzung der Teilnahme nicht geschützt werden kann. Wenn Art. HOSchKG das Anschlussrecht denjenigen Gläubigern gibt, die innert der Teilnahmefrist « das Pfändungsbegehren stellen 11, so ist damit gemeint ein kor r e k t e s, r e c h t s g ü I t i g e s Begehren, dem das Betreibungsamt Folge geben muss. Hiezu ist das Amt aber nur bezw. erst verpflichtet, wenn der Kostenvorschuss dafür geleistet ist. Es ist nicht so, wie der Rekurrent meint, dass für den Anschluss j e des Begehren genüge, auch wenn der Vorschuss erst nachher geleistet wird. Ebenso- wenig genügt es, dass der Gläubiger das Amt darauf ver- weist, den Vorschuss per Nachnahme zu erheben. Erst mit der Leistung des Vorschusses wird das vorher gestellte Begehren wirksam und ist die Voraussetzung der Teil- nahme gegeben. Unzutreffend ist die Auffassung der Schuldbetreibung>;-lmd Konkun;re('ht. No 4-:l. Vorinstanz (Erw. 3 i. f.), massgebend für die 'I'eilnahme '>ei der «( Zeitpunkt der wirklichen Pfändung». Im vorliegenden Falle lief die Teilnahmefrist am 9. April ab. Der Kostenvorschuss ist aber unbestrittenermassen erst mehrere Tage später geleistet worden. Innert der Teilnahmefrist lag somit kein gültiges Pfändungsbegehren vor, weshalb der Rekurrent an der Pfandung vom 10. März nicht teilnehmen kann. Falls daher in erster Instanz auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte sie ma- teriell abgewiesen werden müssen. Demnach erkennt die Schuldbett·.-u. Konkursk.ammer: Der Rekurs wird abgewiesen. 42. Entscheid vom 15. Oktober 1935 i. S. Wyss-Berger. Unp f ä n d bar können unter Umständen auch Gegenstände sein, die nicht dem täglichen Gebrauche dienen, und solche, die gerade zur Zeit der Pfändung wegen der Möglichkeit der Verwendung anderer (nicht dem Schuldner gehörender) Gegen- stände entbehrt werden könnten. Art. 92 (Ziff. 2) SchKG. Sont, le cas echeant, insaisissables meme les objets qui ne servent pas a l'usage quotidien et meme ceux dont 1e debiteur pourrait se passer au moment de la saisie parce qu'a cette epoque il peut utiliser d'autres objets (qui ne lui appartiennent pas). Art. 92, n° 2, LP. Sono inoppignorabiIi anche gli oggetti che non servono all 'uso quotidiano e anche quelli di cui il debitore potrebbe privarsi al momento deI pignoramento potendo egli, in quel momento, servirsi di altri oggetti (che perö non gli appartengono). Art. 92 cif. 2 LEI<'. Der Melker Otto W yss-Berger in Waltrigen, der eine Frau und zwei kleine Kinder hat und bald ein drittes er- wartet, beschwert sich über die Pfändung eines auf 20 Fr. geschätzten Holzkoffers, den er als unentbehrliches Stück des Hausrates anspricht ; er besitzt im übrigen ein grosses und ein kleines Bett, eine Kommode, einen Nachttisch, zwei Schränke und zwei Tische mit vier Stühlen. Der Holz- AS 61 III -1935 10
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