BGE 61 III 122
BGE 61 III 122Bge30.09.1932Originalquelle öffnen →
}'fallllnachllls8velofahren. N° 36. ben. Dagegen sieht Art. 33 l. c. nichts derartiges bei der Verlängerung ,der Nachlasstundung, von ursprünglich vier Monaten vor, 'sondern lässt, gleichwie die Ansetzung der Nachlasstundung auf vier Monate, so auch deren Verlän- gerung um höchstens weitere vier Monate, als notwendige Folge der Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens erschei- nen, wobei als weitere, selbstverständliche Voraussetzung der Verlängerung nur unterst-ellt ist, dass ohne sie das Nachlassverfahren nicht zu Ende geführt werden könnte. Bei dieser Verlängerung der Nachlasstundung findet keine neue Prüfung der Voraussetzungen für die Eröffnung des pfandnachlassverfahrens statt, sondern wird nur die weitere Stundungsfrist bestimmt, und zwar einfach nach Massgabe dessen, was die Nachlassbehörde als angemessen erachtet, weshalb eineWeiterziehung an das Bundesgericht gemä,ss Art. 19 SchKG ohnehin ausgeschlossen ist. Dem- entsprechend kann der Entscheid über die Verlängerung der Nachlasstundung nicht von den Pfandgläubigern mit der Begründung an das Bundesgericht weit-ergezogen wer- den, es habe an den Voraussetzungen für die Eröffnung des Nachlassverfahrens gefehlt. 36. Entscheid vom a. Juli 1935 i. S. Amrein und Glanzmann. P f a 11 d 11 ach las s ver f a h 1-e 11 gemäss Bundesbeschluss vom 30. September 1932, Art. 38, Abs. 1 : U n g e d eck t e P fan d g I ä u b i ger sind VOll der T eil _ nah m e am N ach las s ver t rag der Kurrentgläu- biger ausgeschlossen, wenn sie nicht innert 10 Tagen seit der Rechtskraft der Verfügung des Sachwalters über die Deckung dem Sachwalter eine bestimmte lmd endgültige Teilnahme- erklärung abgegeben haben. Procedure de concordat hypotMcaire (arrete f~Ieral du 30 septembre 1932, art. 38 al. I). Le creancie1' gagiste non CQUf,-ert est doohu de son dlroit de participer alt concordat des creanciers chirogra- phaires, s'il n'a pas fait au cOlnmissaire une doolaration de pal,ticipation precise et definitive, dans las dix jours des celui <J1t I'ordonnanee dlHlit commissaire est passee en force. Pfandnachlassverfahren. No 36. 123 Procedura del concordato ipotecario (decreto 30 settembre 1932, art. 38 cap. 1). Il creditore pignoratizio non coperto e decaduto dal diritto di participare al concordato dei creditori chirografari se non ha fatto al commissario una dichiarazione di partici- pazione precisa e definitiva entro dieci giorni da quello in cui l'ordinanza e diventata definitiva. Im Pfandnachlassverfahren über den Rekursgegller verfügte der Sachwalter gestützt auf den Schätzungsbefund der Eidgenössischen Pfandschätzungskommission am 14. Februar 1935, dass die durch Grundpfandverschreibungen gesicherten Forderungen der Rekurrenten von 10,000 und 6500 Fr. ungedeckt seien. Am 25. Februar erklärten die Rekurrenten, « dass wir als Kurrentgläubiger mit der Kapitalforderung teilnehmen werden und unsere vorläufige Zustimmung zum Nachlass unter Vorbehalt der defini- tiven Zustimmung nach Bekanntgabe der Höhe der Divi- dende agbeben». Anschliessend wurden Verhandlungen . gepflogen, in deren Verlauf am 18. Mai 1935 dem Sach- walter geschrieben wurde: « Ich erkläre mich einverstan- den, die Grundpfandverschreibungen im Betrage von 16,500 Fr. samt Zins bis heute auf die Summe von 5000 Fr. zu reduzieren, wenn mir Herr Wiget den Betrag sichert oder in bar aushändigt ». Im Hauptentscheid vom 5. Juni 1935 verfügte das Ober- gericht des Kantons Uri Stundung und Unverzinslichkeit der Forderungen der Rekurrenten bis Ende 1940. Diesen Entscheid haben die Rekurrenten am 22. Juni an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, es sei ihrem Begehren um Teilnahme mit den ungedeckten Grundpfand-Kapitalforderungen von 10,000 und 6500 Fr. gleichwie mit der Zinsforderung von 742 Fr. 50 Cts. am Nachlassvertrag der Kurrentgläubiger Folge zu geben, die ganze Forderung entsprechend als Kurrentforderung zu kollozieren und gegen gänzlichen Verzicht auf das Grund- pfandrecht mit 25 %, zahlbar innert Monatsfrist nach Bestätigung, abzufinden.
Pfandnachla8Sverfahren. No 36. Die Schuldbet'reibungs-und Konkufskamrner zieht in Et'wäg1tng : \Venn die Rekurrenten als ungedeckte Pfandgläubiger mit ihren Kapitalforderungen am Nachlassvertrag der Kurrentgläubiger teilnehmen wollten, so hatten sie gemäss Art. 38 des Bundesbeschlusses vom 30. September 1932 innert zehn Tagen seit der Rechtskraft der Verfügung (vom 14. Februar 1935) über die Deckung dem Sachwalter eine entsprechende Erklärung abzugeben. Als solche Erklärung wollen sie ihre Mitteilung vom 25. Februar aufgefasst wissen, indem ihr Vorbehalt sich nur darauf beziehe, ob sie als Kurrentgläubiger dem Nachlassvertrag auch ihre Zustimmung geben werden, was in der Tat eine Frage für sich ist. Allein das spätere Verhalten der Rekur- renten zeigt, dass sie keineswegs bereit waren, sich schlecht- hin und auf jeden Fall mit der Nachlassdividende abfinden zu lassen, gleichgültig wie tief sie durch ihre eigene Teil- nahme am Nachlassvertrag mit Kapitalforderungen von 16,500 Fr. herabgedrückt werden möge. Hieraus ergibt sich, dass innert zehn Tagen seit der Rechtskraft der Ver- fügung des Sachwalters über die Deckung keine endgültige Erklärung der Rekurrenten vorlag, sie wollen am Nach- lassvertrag der Kurrentgläubiger teilnehmen, ansonst es dabei sein Bewenden gehabt hätte und keine weiteren Verhandlungen zu führen gewesen wären. Infolgedessen sind die Rekurrenten von der Teilnahme am N achlassver- trag der Kurrentgläubiger mit ihren Kapitalforderungen ausgeschlossen. Der Bundesbeschluss vom 30. September 1932 gesteht den ungedeckten Pfandgläubigern nicht zu, ihre Teilnahme am Nachlassvertrag der Kurrentgläubiger von der Höhe der angebotenen Dividende abhängig zu machen, sondern will umgekehrt gemäss Art. 38 Abs. 2 dem Schuldner ermöglichen, seinen definitiven Nachlass- vertragsvorschlag erst machen zu müssen, wenn der Kreis der dividendenberechtigten Gläubiger endgültig geschlossen Pfandnachlassverfabren. No 36. 125 ist. Mit Recht hat deshalb die Vorinstanz die Grundpfand- forderungen der Rekurrenten einfach den Pfandnachlass- massnahmen unterworfen. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konku,tskamme1' : Der Rekurs wird abgewiesen. Lang Druck AG 3800 Bern (Schweiz)
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