BGE 61 III 121
BGE 61 III 121Bge05.06.1935Originalquelle öffnen →
120 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 34. recht auf Abtechnung am Zuschlagspreis Barzahlung zu leisten hat (die zwar allfällig du.rch Schuldübernahme u. dergl. ersetzt werden kann, aber natürlich wiederum nur auf Abrechnung am ZlThchlagspreise), und dass die Pfandrechte, welche nicht auf Abrechnung am Zuschlags- preis überbunden werden konnten, als infolge der Zwangs- versteigerung untergegangen im Grundbuch zu löschen sind. Damit ist ausgeschlossen, dass der Ersteigerer irgendwie für den Ausfall einer im Lastenverzeichnis als Iallig angegebenen-Forderung mit gesetzlichem Pfandrecht nach der Steigerung noch in Anspruch genommen werden könnte. Kann die Steigerung somit zur Folge haben, dass die Rekurrentin ihre Forderung auf Beitrag an die Kana- lisation und dergl.verliert, so ist dies der ihr vom kanto- nalen Recht zuerkannten schlechten Rangstellung zuzu- schreiben. Diese Folge könnte nur durch Einräumung eines wirklichen Vorzugspfandrechtes (im Vorrang) abge- wendet werden, dagegen nicht auf dem eingeschlagenen Schleichweg, weil dieser von den angeführten bundesrecht- lichen Bestimmungen durchkreuzt wird. Ebensowenig kann der in der Rechtsprechung des kantonalen Verwal- tungsgerichtes aufgestellte Satz, dass die Abgabe für Kanalisationsanschluss bei einem späteren Eigentümer des Gebäudes eingefordert werden kann, noch durchgreifen, sobald einmal eine Zwangsverwertung stattgefunden hat. Vielmehr ist kein anderer als der von BLUMENSTEIN in seiner Zeitschrift 32 S. 276 vorgeschlagene Behelf zur Sicherung vor Verlust der Forderung ersichtlich, nämlich den Anschluss von einer Kosten vor schussleistung ab- hängig zu machen, die gegebenenfalls zum voraus zwangs- weise eingetrieben werden könnte. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konhurskammer: Der Rekurs wird abgewiesen. J Pfandnach1assverfahren. No 35. B. Pfandnachlassverfahren. Procedure de concordaL hypothecaire. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREIBUNGS-UND KONKURSKAMMER ARR:mTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES 35. Auszug aus dem Entscheid vom al. Juni 1985 i. S. Spar-und Leihkasse Sumiswald und Xonsorten. 121 P fan d n ach las s ver f a h ren (Bundesbeschluss vom 30. September 1932). Nicht an das B und e s ger ich t weiter- ziehbar ist die Verlängerung der Nachlass- s tun dun g gemäss Art. 33 1. e. Procedure de concordat hypotMcaire (Arrete (&Ieral du 30 septembre 1932). La decision prolungeant la duree du sursis concordataire conformement a. l'art. 33 de l'arrete precite ne peut faire l'objet d'un recours au Tribunal jederal. Procedura deZ eoncordato ipotecario (Decretc 30 settembre 1932). La decizione di proroga della moratoria giusta l'art. 33 dei decreto precitato none deferibile a1 Tribunale federale. Gemäss Art. 31, 37, 42 des Bundesbeschlusses vom 30. September 1932 über das Pfandnachlassverfahren können an das Bundesgericht nur weitergezogen werden : der Entscheid über die Eröffnung des Pfandnachlassver- fahrens, der Beschwerdeentscheid über die Deckung OOzw. Nichtdeckung der Pfandforderungen und der Hauptent- scheid über die Bestätigung des Nachlassvertrages und die Pfandnachlassmassnahmen. Um diese Weiterziehung den Pfandgläubigern zu ermöglichen, ist die schriftliche Mit- teilung der bezüglichen Entscheidungen an sie vorgeschrie-
1'''' l'ianthuwhlas,n'erfabreu. No 36. hen. Dagegen:. sieht Art. 33 l. c. nichts derartiges bei der Verlängerung der Nachlasstundung von ursprünglich vier Monaten vor, 'sondern lässt, gleichwie die Ansetzung der Nachlasstundung auf vier Monate, so auch deren Verlän- gerung um höchstens weitere vier Monate, als notwendige Folge der Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens erschei- nen, wobei als weitere, selbstverständliche Voraussetzung der Verlängerung nur unterstellt ist, dass ohne sie das Nachlassverfahren nicht zu Ende geführt werden könnte. Hei dieser Verlängerung der Nachlasstundung findet keine neue Prüfung der Voraussetzungen für die Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens statt, sondern wird nur die weitere Stundungsfrist bestimmt, und zwar einfach nach Massgabe dessen, was die Nachlassbehörde als angemessen erachtet, weshalb eineWeiterziehung an das Bundesgericht gemäss Art. 19 SchKG ohnehin ausgeschlossen ist. Dem- entsprechend kann der Entscheid über die Verlängerung der Nachlasstundung nicht VOll den Pfandgläubigern mit der Begründung an das Bundesgericht weitergezogen wer- den, es habe an den Voraussetzungen für die Eröffnung des Nachlassverfahrens gefehlt. 36. Entscheid vom a. Juli 1936 i. S. Amrein und Glanzma.nn. P fan d n ach 1 ass ver f a h l' e n gemäss Bundesbeschluss vom 30. September 1932, Art. 38, Abs. 1 : U n g e d eck t e P fan d g 1 ä n b i ger sind von der T eil - nah m e a m N ach las s ver t rag der Kurrentgläu- bigar ausgeschlossen, wenn sie nicht innert 10 Tagen seit der Rechtskraft der Verfügung des Sachwalters über die Deckung dem Sa{Jhwalter eine bestimmte und endgültige Teilnahme- erklärung abgegeben haben. Procedm'e de concordat hypotMcaire (arrete federal du 30 septembre J 932, art. 38 al. 1). Le creanciet· gagiste non couvert est dechu de son Moit de participer att concordat des crea·ncier8 chirogra- phaire8, s'il n'a pas fait au commissaire une declaration de participation precisc et definitive, dans les dix jours des celui <)11 I'ol'donnance dmJit commissaire est passee en force. Pfandnachlassverfahren. No 36. 123 Procedura det concordato ipotecario (decreto 30 settembre 1932, art. 38 cap. I). Il creditore pignoratizio non coperto e decaduto daI diritto di participare aI concordato dei creditori chirografari se non ha fatto al commissario una dichiarazione di partiei- pazione precisa e definitiva entro dieci giorni da quello in cui l'ormnanza e diventata definitiva. Im Pfandnachlassverfahren über den Rekursgegner verfügte der Sachwalter gestützt auf den Schätzungsbefund der Eidgenössischen Pfandschätzungskommission am 14. Februar 1935, dass die durch Grundpfandverschreibungen gesicherten Forderungen der Rekurrenten von 10,000 und 6500 Fr. ungedeckt seien. Am 25. Februar erklärten die Rekurrenten, « dass wir als Kurrentgläubiger mit der Kapitalforderung teilnehmen werden und unsere vorläufige Zustimmung zum Nachlass unter Vorbehalt der defini- tiven Zustimmung nach Bekanntgabe der Höhe der Divi- dende agbeben ». Anschliessend wurden Verhandlungen . gepflogen, in deren Verlauf am 18. Mai 1935 dem Sach- walter geschrieben wurde: « Ich erkläre mich einverstan- den, die Grundpfandverschreibungen im Betrage von 16,500 Fr. samt Zins bis heute auf die Summe von 5000 Fr. zu reduzieren, wenn mir Herr Wiget den Betrag sichert oder in bar aushändigt». Im Hauptentscheid vom 5. Juni 1935 verfügte das Ober- gericht des Kantons Uri Stundung und Unverzinslichkeit der Forderungen der Rekurrenten bis Ende 1940. Diesen Entscheid haben die Rekurrenten am 22. Juni an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, es sei ihrem Begehren um Teilnahme mit den ungedeckten Grundpfand-Kapitalforderungen VOll 10,000 und 6500 Fr_ gleichwie mit der Zinsforderung von 742 Fr. 50 Cts. am Nachlassvertrag der Kurrentgläubiger Folge zu geben, die ganze Forderung entsprechend als Kurrentforderung zu kollozieren und gegen gänzlichen Verzicht auf das Grund- pfandrecht mit 25 %. zahlbar innert Monatsfrist nach Bestätigung, abzufinden.
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