BGE 61 III 118
BGE 61 III 118Bge30.09.1932Originalquelle öffnen →
118 Sclmldootreibungs. und Konkursrecbt .• N0 34. 34. ,Entscheid vom 18. September 1935
120 Schuldbetreibungs. und Konkul'srecht. No 34. recht auf Ab~chnung am Zuschlagspreis Barzahlung zu leisten hat (die zwar allfallig du.rch Schuldübernahme u. dergl. ersetzt werden kann, aber natürlich wiederum nur auf Abrechnung am Zm,chlagspreise), und dass die Pfandrechte, welche nicht auf Abrechnung am Zuschlags- preis überbunden werden konnten, als infolge der Zwangs- versteigerung untergegangen im Grundbuch zu löschen sind. Damit ist ausgeschlossen, dass der Ersteigerer irgendwie für den Ausfall einer im Lastenverzeichnis als fällig angegebenen Forderung mit gesetzlichem Pfandrecht nach der Steigerung noch in Anspruch genommen werden könnte. Kann die Steigerung somit zur Folge haben, dass die Rekurrentin ihre Forderung auf Beitrag an die Kana- lisation und derg!. verliert, so ist dies der ihr vom kanto- nalen Recht zuerkannten schlechten Rangstellung zuzu- schreiben. Diese Folge könnte nur durch Einräumung eines wirklichen Vorzugspfandrechtes (im Vorrang) abge- wendet werden, dagegen nicht auf dem eingeschlagenen Schleichweg, weil dieser von den angeführten bundesrecht- lichen Bestimmungen durchkreuzt wird. EbenSowenig kann der in der Rechtsprechung des kantonalen Verwal- tungsgerichtes aufgestellte . Satz, dass die Abgabe für Kanalisationsanschluss bei einem späteren Eigentümer des Gebäudes eingefordert werden kann, noch durchgreifen, sobald einmal eine Zwangsverwertung stattgefunden hat. Vielmehr ist kein anderer als der von BLUMENSTEIN in seiner Zeitschrift 32 S. 276 vorgeschlagene Behelf zur Sicherung vor Verlust der Forderung ersichtlich, nämlich den Anschluss von einer Kosten vor schussleistung ab- hängig zu machen, die gegebenenfalls zum voraus zwangs- weise eingetrieben werden könnte. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. .. I Piandnachlaasverfahren. No 35. B. Pfandnachlassverfahren. Procedure de concordaL hypoLhecaire. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREmUNGS-UND KONKURSKAMMER ARRltTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES 35. Auszug aus dem Entscheid vom ~U. Juni 1935 t S. Spar-und Leihkasse Sumiswald und Xonsorten. 121 P fan d n ach 1 ass ver f a h ren (Bundesbeschluss vom 30. September 1932). Nicht an das B und e s ger ich t weiter- ziehbar ist die Ver 1 ä n ger u n g der N ach 1 ass . s tun dun g gemäss Art. 33 1. e. ProcMure de concordat hypotMcaire (Arrete ~Meral du 30 septembl'e 1932). La deci8ion prolongeant la duree du 8Ursis concordataire conforroement a l'art. 33 de l'arret6 precite ne peut faire l'objet d'un recours au Tribunal jederal. Procedura del concordato ipotecario (Decreto 30 settembre 1932). La decizione di proroga della moratoria giusta l'art. 33 deI decreto precitato non e deferibile al Tribunale federale. Gemäss Art. 31, 37, 42 des Bundesbeschlusses vom 30. September 1932 über das Pfandnachlassverfahren können an das Bundesgericht nur weitergezogen werden : der Entscheid über die Eröffnung des Pfandnachlassver- fahrens, der Beschwerdeentscheid über die Deckung bezw. Nichtdeckung der Pfandforderungen und der Hauptent- scheid über die Bestätigung des Nachlassvertrages und die Pfandnachlassmassnahmen. Um diese Weiterziehung den Pfandgläubigern zu ermöglichen, ist die schriftliche Mit- teilung der bezüglichen Entscheidungen an sie vorgeschrie-
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