BGE 61 III 115
BGE 61 III 115Bge10.07.1935Originalquelle öffnen →
114 S"lntldbetreiblUlgs-und Konkul'i!recht. No 32. VZG, 24 und :25 der Anleitung dazu und den Formularen VZG Nr. 16 Imd 17 aufzustellen, der verschieden ausfallen wird, je nachdem es die Anwendung des Art. 806 Abs. 3 ZGB als gerechtfertigt erachtet oder nicht, dem jedoch nur Bedeutung zukommt unter Vorbehalt der klageweisell Anfechtung, die allein die endgültige massgebende gericht- liche Entscheidung über die Anwendung des Art. 806 Abs. 3 ZGB herbeizuführen vermag. Je nachdem das Betreibungsamt dem Anspruch des Grundpfandgläubigers oder des Zessionars den Vorzug gibt, wird der eine oder der andere die vorgesehene Kollokationsklage erheben müssen. In dieser Verteilungsliste wird insbesondere auch vom Betreibungsamt nur vorläufig, unter Vorbehalt der durch gerichtliche Klage herbeizuführenden gerichtlichen Ent- scheidung, Stellung zu-nehmen sein zur (eventuellen) Frage, ob das Recht des betreibenden Grundpfandgläubigers auf die Mietzinsen bezw. den Retentionserlös deshalb (über- haupt oder zeitweilig) vor demjenigen des Zessionars zu weichen habe, weil Art. 93 VZG nicht beobachtet worden ist. Überdies ist im vorliegenden Fall die Aufstellung eines Verteilungsplanes schon deswegen unumgänglich, weil die Kantonalbank ausdrücklich dem Rekurrenten zugestanden hat, dass er sich aus dem Retentionserlös für seine Kosten bezahlt machen dürfe, deren Höhe somit auf diese Weise festgestellt werden muss. Sollte aber inzwischen auch die Liegenschaft selbst ver- wertet worden sein, so könnte freilich keine Abschlags- zahlung gemäss Art. 95 VZG mehr stattfinden, sondern wäre der Retentionserlös gemäss Art. 114 VZG gemeinsam mit dem Liegenschaftserlös zur Verteilung zu bringen, und zwar auf der Grundlage des Lastenbereinigungsverfahrens, das ja regelmässig der Austragung von Streitigkeiten über Rang und Höhe der Forderungen zu dienen best,immt ist. Dabei wäre Art. 38 VZG über das Lastenbereinigungsver- fahren bezüglich der Liegenschaftszugehör entsprechend anzuwenden. Vorausgesetzt, dass die Mietzinsforderungell bezw, der Retentionserlös als zugehörähnliche Pfandgegen- Schuldbeüeibullgs-und Konklll'8recht. No 3:1. 115 stände im Lastenverzeichnis behandelt worden sind, wäre dieses gemäss Abs. 21. c. auch dem Rekurrenten als Dritt- ansprecher des Retentionserlöses zur Bestreitung mitzu- teilen gewesen und dies, sowie die weitere Behandlung einer eventuellen Bestreitung gemäss Abs. 3 I. c., allfällig noch nachzuholen. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konku1'skammer : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 33. Entscheid vom 17. August 1935 i. S. Xull. Wohnt der Schuldner im eigenen Haus, so ist in der Be t r e i - b u n g f Ü l' die H y pot h e kar z ins e n die p f ä n d - bar e Loh n q u 0 t e einerseits unter Hinzuzählung des Arbeitserwerbes der Ehefrau, anderseits unter Abzug des Miet- wertes der Wohnung zu bestinunen (Art. 93 SchKG). Lorsque le debiteur habite dans sa propre maison. le montant saisissable de son salaire dans une poursuite en paiement d'interets hypothOOaires doit etre fixe en y ajoutant, d'une part, le revenu du travail de Ia fenune du debiteur et en en dedui- sant, d'autre part, le montant correspondant a la valeur locative du logement (Art, 93 LP). Ove il debitore abiti un appartemento in easa propria, I'importo pignorabile deI BUO stipendio (salario ece.) in un' esecuzione in pagamentQ di interessi ipotecari sara determinato aggiun- gendovi, da UR canto, il provento deI lavoro della moglie e diffaleando, daIl'altro, un importo equivalente al valore di locazione dell'appartamento, Der Rekurrent ist Eigentümer eines Hauses mit zwei Wohnungen, von denen er die eine selbst benützt, während die andere bis kurz vor der Pfändung vermietet war und auf die Pfändung der Liegenschaft hin vom Betreibungsamt wieder vermietet wurde. In der (gewöhnlichen) Betreibung der Allg. Aargauischen Ersparniskasse bezw. ihres zah- lenden Bürgen für die unbezahlt gebliebenen Hypothekar- zinsen des letzten Jahres von 734 Fr. 50 ·ets. ordneten die Aufsichtsbehörden auf Beschwerde des Gläubigers hin eine
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Lohnpfändung von 1 Fr. 50 Ots. pro Arbeitstag an, wobei
sie
davon ausgingen, dass die Ehegatten zusammen mo-
natJich
305 Fr_ Lohn verdienen, während ihr Existenz-
minimum ohne
Wohnungskosten 265 Fr. betrage.
Den Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde
vom 10. Juli 1935 haben die Rekurrenten an das Bundes-
gericht weitergezogen
mit dem Antrag auf Aufhebung
jeglicher Lohnpfändung.
Die Schuldbetreibungs-und Konkul'skammer
zieht in Erwägung :
Gemäss Art. 192 Abs. 2 ZGB hat die Ehefrau ihren Ar-
beitserwerb, soweit erforderlich,
für die Bedürfnisse des
Haushaltes zu verwenden. Ein derartiges Bedürfnis ist
die Benützung einer Wohnung, und die Ehefrau hat daher
ihren Arbeitserwerb, soweit erforderlich, auch für das Ent-
gelt der Familienwohnung zu verwenden, gleichgültig, ob
dieses in Gestalt von Mietzins oder Hypothekarzinsen
geschuldet werde. Im letzteren Falle darf freilich nicht
unbeachtet bleiben, dass beim Wohnen im eigenen Hause
nicht ohne weiteres die ganze Hypothekarzinsschuld
Haushaltungsschuld ist, sofern
das Haus nicht ausschliess-
lieh
dem Eigentümer als Wohnung dient.
Grundsätzlich
ist daher der Vorinstanz darin beizu-
stimmen, dass für die Bemessung der Lohnpfändung gegen
den Ehemann zunächst dem Lohneinkommen :des Ehe-
mannes der ganze Arbeitserwerb der Ehefrau zuzuzählen
ist (BGE 57 III 54 und 102). Dagegen war es unter zwei
Gesichtspunkten unrichtig,
von dieser Summe das ohne
Einbeziehung irgendwelcher Wohnungskosten berechnete
Existenzminimum abzuziehen
und die ganze Differenz
pfändbar zu erklären. Erstens wurde dadurch die Ehefrau
dem Risiko ausgesetzt, dass ihr Arbeitserwerb schlechthin
für den Hypothekarzins in Anspruch genommen werde,
nicht nur für den Gegenwert der eigenen Wohnung.
Zweitens wurde ein Teil des Existenzminimums der Pf'an-
dung unterworfen, was jedoch auch nicht 7ulässig ist m-
gunsten solcher Forderungen, welche eigentlich aus dem
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Existenzminimum hätten bezahlt werden sollen, wie schon
die blosse
Überlegung zeigt, dass das Existenzminimum
aus dem ge gen w ä r t i gen Notbedarf des Schuldners
besteht, also nicht vergangene, sondern nur die laufenden
Wohnungskosten umfasst, gleichgültig, ob er im eigenen
Hause wohnt oder aber anderswo, in welch letzterem Fall
ihm natürlich über die als Existenzminimum festgestellten
265
Fr. hinaus auch noch der für die Bezahlung des lau-
fenden Wohnungsmietzinses unumgängliche
Betrag ge-
lassen werden
müsste (BGE 59 III 247).
Richtigerweise ist die pfändbare Lohnquote einfach da-
durch zu ermitteln, dass von der Summe des gemeinsamen
Einkommens
der Ehegatten das unter Einrechnung der
wirklichen Wohnungskosten zu ermittelnde Existenzmini -
mum abgezogen wird. Letztere dürfen für die eine der
beiden Wohnungen unbedenklich in der Höhe der Hälfte
der schuldigen Hypothekarzinsen angenommen werden,
wie die
Rekurrenten eventuell selbst zugestanden haben.
Diese
Hälfte macht jährlich rund 360 Fr., monatlich runal
30
Fr. aus. Werden zu dem von der Vorinstanz verbindlich
festgestellten
Existenzminimum ohne Wohnungskosten
von 265 Fr. noch 30 Fr. hinzugezählt, so bleibt die Differenz
von 295 Fr. bis auf 305 Fr. pf'andbar, also 10 Fr. Mit der
blossen Berücksichtigung der von der Allgemeinen Erspar-
niskasse geforderten Hypothekarzinsen, unter Ausser-
achtlassung aller anderen Lasten, insbesondere auch einer
(verzinslichen
) neuesten Hypothek von 900 ,Fr. zugunsten
des Armengutes,
wird doch keinesfalls zu knapp zum
Nachteil der Rekurrenten gerechnet, weil die andere
Wohnung zum monatlichen Zins von 40 ·Fr. vermietet ist.
Auch wird durch diese Lohnpfändung lange nicht einmal
die
Hälfte der Betreibungssumme gedeckt.
Demnach erkennt die Schuldb.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird teilweise dahin begründet erklärt, dass
in Abänderung des angefochtenen Entscheides die Lohn-
pfandung auf monatlich 10 Fr. herabgesetzt wird.
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