Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 3.
festgesetzte Existenzminimum nicht erreicht, kann eine
Lohnpfändung nicht vorgenommen werden.
B. -Mit der vorliegenden Beschwerde verlangt der
Schuldner Aufhebung des Pfändungsverlustscheines vom
22. Juni/9. Oktober 1934.
G. -Nachdem sich das Betreibungsamt zur Ergänzung
herbeigelassen hatte: Dieser Verlustschein wird ausge-
stellt auf Grund eines Konkursverlustscheines dat. 16. Sep-
tember 1932. Horgen, den 28. Oktober 1934 , anderseits
der Beschwerdeführer erklärt hatte, er könne sich nur
eventuell mit diesem Verlustschein abfinden, dann näm-
lich' wenn angeordnet werde, dass die Wirksamkeit am
8. April 1934 beginne, hat die kantonale Aufsichtsbehörde
am 10. Januar 1935 die Beschwerde abgewiesen.
D. -Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bun-
desgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet
die
Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne des
Art. 149 (SchKG Art. 115 Abs. 1). Nicht nur bedarf es
in diesem Falle keiner besonderen Ausstellung eines Ver-
lustscheines, sondern auch keiner Umwandlung der
Pfändungsurkunde in einen Verlustschein durch einen
bezüglichen Vermerk,
sondern bloss der unzweideutigen
Verurkundung in der Pfändungsurkunde, dass kein pfänd-
bares Vermögen vorhanden war. Diese Feststellung war
nun aber schon in der ersten, am 10. Juli 1934 versandten
Pfändungsurkunde enthalten, laut welcher die Aufhebung
der Lohnpfändung ja eigentlich dem Vollzug derselben
vorausgegangen
war; denn es kann unmöglich angenom-
men werden, dass der nachträgliche Vollzug noch hätte
Rückwirkung auf rückständige Lohnguthaben entfalten
können, weil ausgeschlossen erscheint, dass der Rekurrent
von seinen das Existenzminimum in den letzten Monaten
nicht und vorher nur wenig übersteigenden Lohnguthaben
I
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 4.
II
'etwas stehen gelassen habe. (In der Tat wird durch die
zweite
Pfändungsurkunde bestätigt, dass die Feststellung,
der Schuldner besitze kein pfändbares Vermögen, schon
am 22. Juni 1934, also vor dem Versand der ersten Pfän-
dungsurlmnde, zutraf.) Hatte aber der Gläubiger schon
seit
dem 10. Juli eine das Fehlen pfändbaren Vermögens
verurkundende Pfändungsurkunde, also einen Verlust-
schein,
in den Händen, mit dem er sofort die Rechte eines
Verlustscheingläubigers
ausüben konnte, so lief die in
Art. 149 Abs. 3 SchKG bestimmte Halbjahresfrist für die
Fortsetzung der Betreibung von diesem Datum an, also
sechs Monate
später ab, und konnte nicht durch die spä-
tere Ausstellung eines förmlichen Verlustscheines bezw.
einer förmlichen leeren
Pfändungsurkunde neuerdings in
Lauf gesetzt werden. Wollte aus irgendwelchem Grunde
später eine solche neue Urkunde ausgestellt werden, so
durfte sie doch nicht mit einem späteren, die erwähnte
Frist (scheinbar) verlängernden Datum versehen, sondern
musste auf ihr das Datum angebracht werden, an welchem
erstmals eine
Pfändungsurkunde ausgestellt wurde, laut
welcher kein pfändbares Vermögen vorhanden war. Daher
ist die zweite Pfändungsurkunde in diesem Sinne richtig-
zustellen,
während für deren vollständige Aufhebung frei-
lich kein zureichender
Grund besteht, wenn es auch der
nachträglichen Ausstellung eines förmlichen Verlust-
scheines gar nicht bedurft hätte.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird teilweise dahin begründet erklärt, dass
das Betreibungsamt angewiesen wird, den Verlustschein
auf den 10. Juli (statt 9. Oktober) 1934 zu datieren.
4. Entscheid vom 16. Februar 1935 i. S. Lenzin.
Die R e t e n t ion s u r k und e für M i e t z ins e ist zu
beschränken auf soviele Gegenstände, als zur Deckung der
Swnme nötig ist, für welche deren Aufnahme stattfindet,
Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. :1 0 J.
wofür die betreihungsamtliche Schätzung massgebend ist.
Gegen weitergehende Retention kann auch der davon betroffene
Dritteigentner Beschwerde führen.
L'inventaire dresse pour l'exercice du droit de retention du bailleur
ne doit pas comprendre plus de biens qu'il n'est necessaire ponr
convrir la creance en garantie de laquelle l'inventaire a eoo
ordonne, lesdits biens etant d'ailleurs comptes a la valeur
lt laquelle l'office les a estimes. Si l'inventaire comprend plus
de biens qu'il n'est necessaire, le tiers proprietaire que eette
decision peut atteindre a qualioo pour porter plainte.
L'inventario allestito a garanzia deI diritto di ritenzione deve
limitarsi ai beni neeessari per coprire il credito eseusso seeondo
la stima dell'ufficio. Se I'inventario comprende dei beni al
di la di quanto sia necessario, anche il proprietario di essi
puö dolerseve per via di reclamo.
A. -Auf Verlangen von Witwe Barth nahm das Be-
treibungsamt Zürich 1 am 9. August 1934 bei Stirnemann
Oie für U25 Fr. fälligen Mietzins vom 1. April bis
30. Juni 1934, 2250 Fr. laufenden Mietzins vom 1. Juli bis
31. Dezember 1934 und 150 Fr. Heizungskosten (insgesamt
3525 Fr.) eine Retentionsurkunde auf, und zwar zunächst
über 41 Gegenstände im Schätzungswerte von 4323 Fr. und,
als diese von der Rekurrentin zu Eigentum beansprucht
wurden, über sämtliche 163 retinierbaren Gegenstände im
Schätzungswerte von 8516 Fr. 10 Cts. (die erstgenannten
eingerechnet), von denen die Rekurrentin ausserdem die
Nummern 50,52,66, 87-89, 97-105, 107, 108, lU-H3, U5,
117, U9-121, 134-155, 157-160 zu Eigentum beanspruchte.
B. -Mit der vorliegenden Beschwerde verlangt die
Rekurrentin Anweisung an das Betreibungsamt, die
Nummern I, 2, 4-6, 20-30, 35-41, 50, 52, 66, 121, 135-139,
141-143, 145,
deren Schätzungswert 4097 Fr. beträgt, aus
der Retention zu entlassen (Schätzungswert der verblei-
benden: 4419 Fr. 10 Cts.).
G. -Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 24. Januar
1935 die Beschwerde mangels Legitimation abgewiesen.
D. -Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das
Bundesgericht weitergezogen.
Sehuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 4.
Die Sckuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung :
Die Vorinstanz hat sich an BGE 54 III S. 63 angelehnt.
Indessen handelte es sich damals darum, dass der Dritt-
ansprecher lange nach der Aufnahme der Retentionsur-
kunde Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der
Faustpfandverwertungsbetreibung führte, was nicht zuge-
lassen wurde. Freilich wurde dabei ausgeführt, dass dem
Drittansprecher nur insofern ein Beschwerderecht zustehe,
als das Betreibungsamt seine rechtzeitig erhobene Eigen-
tumsansprache nicht entgegennehme oder das Wider-
spruchsverfahren nicht oder in gesetzwidriger Weise durch-
führe. Doch kann hieran nicht festgehalten werden, weil
der auf die Aufnahme der Retentionsurkunde entsprechend
anwendbare Art. 97 Abs. 2 SchKG, wonach nicht mehr
gepfändet wird, als nötig ist, um die pfändenden Gläubiger
für ihre Forderungen samt Zins und Kosten zu befriedigen,
auch dem DritteigentÜiller Schutz dagegen gewähren will,
dass nicht unnötig viele von den ihm gehörenden Gegen-
ständen seiner Verfügung entzogen werden. Gemäss
Art. 273 OR bleiben ja die Rechte Dritter dem Retentions-
recht des Vermieters gegenüber nur in Ausnahmefällen
vorbehalten, werden also regelmässig auch die Dritten
gehörenden Sachen dem Retentionsrecht des Vermieters
unterworfen, weshalb es sich rechtfertigt, das Interesse
des Dritteigentümers am Unterbleiben einer Überpfändung
als rechtliches, zur Beschwerde legitimierendes Interesse
anzuerkennen, als ob er selbst ebenfalls am Retentionsyer-
fahren beteiligt wäre. Dass die vom Rekurrenten ange-
sprochenen Gegenstände ihm wirklich gehören, hat aber
die von den Vorinstanzen angehörte Vermieterin nie in
Zweifel gezogen, was jedoch wie ausgeführt nur für die
Beschwerdelegitimation des Drittansprechers von Belang
ist, dagegen die angesprochenen Gegenstände keineswegs
ohne weiteres dem Retentionsbeschlag entzieht.
Für die Frage nach einer unzulässigen Überpfändung
SchultIbetreibungs. und Konkul'sreeht. So 4.
kann nach qem Zusammenhang des Abs. 2 mit dem
unmittelbar vorausgehenden Abs. 1 des Art. 97 SchKG
schlechterdings nichts anderes als die betreibungsamtliche
Schätzung massgebend sein, die dementsprechend vor-
sichtig
zu bemessen und übrigens im vorliegenden Falle
von der Vermieterin nicht angefochten worden ist. Auf
weitergehende Forderungen der Vermieterin für später
aufgelaufene Mietzinsen kommt für den Umfang des
Retentionsbeschlages infolge
Aufnahme der Retentions-
urkunde solange nichts an, als dafür nicht ebenfalls eine
Retentionsurkunde aufgenommen worden ist. Abwegig ist
der Hinweis des Betreibungsamtes auf den Fortbestand
des PIändungspfandrechtes trotz Abschlagszahlungen, weil
im vorliegenden Falle von vorneherein nur Gegenstände
im Schätzungswert von gut 4300 Fr. hätten retiniert
werden dürfen bezw. die bereits retinierten hätten ent-
lassen werden sollen, als zur Ergänzung der Retentions-
urkunde geschritten werden musste (mindestens im Um-
fange des Schätzungswertes der nachträglich retinierten
Gegenstände). Immerhin kann es nicht dem Drittanspre-
cher anheimgegeben werden, diejenigen Sachen zu bestim-
men, die
aus dem Retentionsbeschlag zu entlassen sind,
sondern
muss es dem Betreibungsamt überlassen bleiben,
hierüber
nach den in Art. 95 SchKG aufgestellten Grund-
sätzen zu befinden. Doch steht die Verfügung des Betrei-
bungsamtes wie gesagt
natürlich nicht entgegen, dass die
aus der vorliegenden Retentionsurkunde zu entlassenden
Gegenstände
in eine weitere Retentionsurkunde aufgenom-
men werden, sofern die Vermieterin die Aufnahme einer
solchen
verlangt.
Demnach erkennt die SchUldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird teilweise dahin begründet erklärt,
dass das Betreibungsamt angewiesen wird, Retentions-
gegenstände im Schätzungswerte von 4097 Fr. aus dem
Retentionsbeschlag zu entlassen.
Schuldbetreibungs. und Konkursreeht. No 5.
- Entscheid vom as. Februar 1935 i. S. Schwaruntrub.
Loh n p f ä n dun g: Bei der Berechnung der pfändbaren Lohn-
quote des Ehemannes darf der Ar bei t s e r wer b der
Ehe fra u dann nicht berücksichtigt werden, wenn bestritten
und zweifelhaft ist, ob die Betreibung für eine Haushaltungs-
schuld geführt wird, oder wenn die Ehefrau zur Bezahlung
eigener Schulden auf ihren Arbeitserwerb angewiesen ist.
Saisie de salaire. En calculant la quotite saisissable du salaire
du mari, on ne doit pas considerer le gain que la femme retire
de son travail, Iorsqu'il est conteste et douteux que la pour-
suite concerne une dette du menage ou lorsque la femme doit
affecter son gain au paiement de ses propres dettes.
Per il computo deI salario pignorabile a carico deI marlto non cade
in considerazione il guadagno della moglie, ove sia contestato
e dubbio che l'esecuzione concerna un debito dell'economia
domestica 0 quando la moglie debba impiegare il proprio
guadagno al pagamento dei suoi debiti.
Mit dem vorliegenden Rekurs verlangt der Schuldner
Aufhebung der vom Betreibungsamt Zürich 2 vollzogenen
und von den kantonalen Aufsichtsbehörden bestätigten
Lohnpfändung von monatlich 20 Fr.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
Die Feststellungen des Lohneinkommens und des Exi-
stenzminimums des Rekurrenten durch die Vorinstanz
sind als Entscheidungen über Tat-bezw. Ermessensfragen
ohne weiteres für das Bundesgericht verbindlich. Danach
übersteigt das Lohneinkommen des Schuldners sein (nor-
males) Existenzminimum nicht und konnte die streitige
Lohnpfändung nur aus dem Gnmde vollzogen werden, dass
die
Betreibung für eine Haushaltungsschuld, nämlich den
Kaufpreis einer mit Damenschreibtisch kombinierten Näh-
maschine geführt werde, zu deren Deckung der Betriebene
gemäss
Art. 192 Abs. 2 ZGB Anspruch auf den Arbeitser-
werb der Ehefrau habe. Freilich beträgt dieser monatlich
100 Fr., wovon jedoch 55 Fr. für die nicht mehr vor Ablauf
der Lohnpfändung auflösbare Miete einer teuren, durch