BGE 61 III 106
BGE 61 III 106Bge17.06.1935Originalquelle öffnen →
l
S"hulllbet.reibungs-Ullll Konknrsrecht. Xo 31. Pfandrecht dran verlangt, sondern unter Berufung auf den erlitteneq. Pfandausfall. Aus dem Pfandausfall kann jedoch der Pfandgläubiger nichts weiteres herleiten, als dass er dafür ohne neuen Zahlungsbefehl gewöhnliche Betreibung auf Pfändung (oder Konkurs) am ordentlichen Betreibungsort führen kann (Art. 158 SchKG). Fehlt es somit seit dem 8. Januar an irgendwelcher betreibungs- rechtlichen Beziehung der Kantonalbank zu den streitigen Pachtzinsforderungen, so steht jene Pachtzinsforderung nebst allen Nebenrechten heute dem andern Gläubiger zu, welcher sie auf Grund seiner Pfändung auf der Zwangs- versteigerung erworben hat. 31. Entsoheid vom 29. Juni 1935 i. S. FloriD. A r res tor t für durch G run d p fan d ver s c h r e i b u n g versicherte Forderungen ist der Liegenschaftsort. Le lieu du sequestre de Ja creance garantie par gage immobilier (a l'exclusion de la cooule hypotMcaire et de la lettre de rente) est au lieu de la situation de l'immeubie. IllllOgo di sequestro di un credito garantito da ipoteca e quello della situazione deI fondo. ,Mit der vorliegenden, auf örtliche Unzuständigkeit ge- stützten Beschwerde verlangt G. Casati in Lugano Aufhe- btmg des vom Betreibungsamt Rorschach gegen ihn voll- zogenen Verlustschein-Arrestes auf eine Forderung, die durch eine in Rorschach befindliche Liegenschaft (ver- mittelst Grundpfandverschreibung) grundpfandversichert ist. Die kantonalen Aufsichtsbehörden haben die Be- schwerde gutgeheissen. Den Entscheid der oberen Auf- sichtsbehörde vom 17. Juni 1935 hat der Arrestgläubiger an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag auf Aufhebung desselben. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskamme-r zieht in Erwägung : Gemäss Art. 272 SchKG wird der Arrest von der zu- ständigen Behörde des Ortes bewilligt, wo das Vermögens- Schuldbctreibungs-und Konkul'Srecht. o 31. 109 stück sich befindet. Zu entscheiden ist nicht, ob eine Aus- nahme von diesem Satze zuzulassen sei, sondern einfach, wo eine durch Grundpfandverschreibung gesicherte For- derung « sich befindet ». Gewöhnliche (nicht wertpapier- mässig verbriefte) Forderungen werden von der ständigen Rechtsprechung als regelmässig am Wohnort ihres Gläu- bigers, also des Arrestschuldners, befindlich angesehen (BGE 56 III 230). Ausnahmsweise aber werden aus prak- tischen Gründen solche Forderungen als am Wohnort ihres Schuldners, des Drittschuldners, befindlich angesehen, wenn ihr Gläubiger, der Arrestschuldner, keinen Wohnsitz in der Schweiz hat (BGE 31 I 200 = Sep.-Aug. 8, 59). Ebenso sprechen praktische Gründe dafür, dass (nicht wert- papiermässig verbriefte) Forderungen, die durch Ver- pfandung von Sachen sichergestellt worden sind, als da befindlich angesehen werden, wo sich die verpfändete Sache befindet, zumal wenn es eine Liegenschaft ist. Ge- wöhnlich liegt der Vermögenswert einer pfandversicherten Forderung im Wert der verpfändeten Sache, ist also letz- tere wirtschaftlich die (( Hauptsache», weshalb die pfand- versicherten Forderungen auch gar nicht als persönliche Ansprachen im Sinne von Art. 59 der Bundesverfassung betrachtet werden. Dieser Wert, von dem das Steige- rungsangebot abhängig gemacht wird, ist am zuverlässig- sten am Ort der verpfändeten Sache selbst zu beurteilen. Wird die Verwertung der pfandversicherten Forderungen hieher verlegt, so lässt sie also ein günstigeres Ergebnis er- warten. Dieses Ziel wird ohne weiteres erreicht, wenn die pfandversicherten Forderungen als am Orte der ver- pfändeten Sache liegend angesehen werden, weil Pfändung und Verwertung regelmässig hier stattzufinden haben (Art. 89 SchKG und JAEGER, N. 3 zu SchKG 122). Freilich wird dadurch einer der an sich wenig erwünschten Fälle geschaffen, wo andere betreibende Gläubiger nicht von dem allgemein für die Pfändung zuständigen Betreibungs- amt in Erfahrung bringen können, ob sie der Teilnahme eines Arrestgläubigers an der Pfandung gemäss Art. 281 SchKG ausgesetzt' seien, sondern sicherst nachträglich
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.