BGE 61 III 100
BGE 61 III 100Bge11.04.1935Originalquelle öffnen →
100 Schuldbctrl'ibungs· und Konkul'ilrechL Xo 28. 28. Entscheid vom 16. Mai 1935 i. S. 'Schweizerische 'rreuhandgesellschaft. Nielli. an das Bundesgericht weitergezogen werden können im Nachlassvertrag mit Vermögens abtretung vorgeseohene Entscheidungen der kantonalen Aufsichtsbehörden über die Vergütung des Liquidators. Il n'y a pas de recours au Tribunal federal contre les decisions d'autorites cantonales de surveillance, prevues dans le concor- dat par abandon d'actif, au sujet de l'indemniM due au liqui- dateu!'. Non e dato ricorso al Tribunale faderale contro le decisioni dell'Autorita cantonali di vigilanza nel concordato eon abban- dono dell'attivo in merito all'indenllizzo dovuto si liquidatori. Der von der Gesellschaft für Bandfabrikation in Liq. abgeschlossene und am 26. Juni 1931 von der Nachlass- behörde bestätigte Nachlassvertrag mit Vermögensab- tretung bestimmt: « Den Gläubigern bleibt das Recht gewahrt, die Honorarfestsetzung für den Liquidator und den Gläubigerausschuss durch Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde anzufechten innerhalb einer Präklusiv- frist von 10 Tagen seit der Zustellung der Anzeige über die Auflegung der Schlussverteilungsliste, in welcher jene Honorare angegeben sein müssen. In diesem Fall ent- scheidet die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Betei- ligten endgiltig über die Höhe der Kosten, wobei sinn- gemäss die Grundsätze des eidgenössischen Gebühren- tarifs Anwendung finden. » Auf Beschwerde zweier Gläubiger hin hat die Aufsichts- behörde über das Betreibungs-und Konkursamt Basel- Stadt am 30. März 1935 die Forderung der Liquidatorin für Honorar und Auslagen für die Zeit seit 26. Juni 1931 auf 22,853 Fr. 10 ets. festgesetzt, unter Vorbehalt der Ansprüche für weitere Arbeiten, die einen Zuschlag rechtfertigen könnten, und für die Auslagen nach dem 30. November 1934. Diesen Entscheid hat die Liquidatorin an das Bundes- gericht weitergezogen mit dem Antrag, die ausgesprochene Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 28. Htl Reduktion ihrer Kostenrechnung von insgesamt 30,261 Fr. 65 Cts. sei abzuweisen und letztere Kostenrechnung im vollen Betrag aufrechtzuerhalten. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskarnmer zieht in Erwägung : Der Gebührentarif zum SchKG enthält keine Bestim- mungen über das für die Liquidation infolge Nachlass- vertrages mit Vermögensabtretung geschuldete Entgelt. Vielmehr ist es dem Nachlassvertrag anheimgegeben, jenes Entgelt oder die Art und Weise seiner Bestimmung festzusetzen. Infolgedessen sind die Aufsichtsbehörden über die Betreibungsämter, Konkursämter, Konkursver- walter und Sachwalter im Nachlassverfahren nicht von Gesetzes wegen zur Entscheidung über derartige For- derungen berufen (wie neuerdings gemäss Art. 44 der bundesgerichtlichen Verordnung vom 11. April 1935 betreffend das Nachlassverfahren von Banken und Spar- kassen die Bankennachlassbehörden zur Bestimmung der Entschädigung der Bankenliquidatoren). Lassen sie sich gleichwohl auf eine solche Entscheidung ein, wozu sie jedenfalls nicht von Bundesrechts wegen verpflichtet sind, so tun sie es als vom Nachlassvertrag vorgesehenes Schieds- gericht. An das Bundesgericht weitergezogen werden können jedoch nur die bundesrechtlich vorgesehenen Entscheidungen der kantonalen Aufsichtsbehörden. Dar- auf kommt nichts an, dass die angefochtene Entscheidung in -übrigens nur sinngemässer -Anwendung des Ge- bührentarifes zum SchKG gefällt worden ist. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskarnmer: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
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