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Obligationenreeht. N" 18.
II. OBLIGATIONENRECHT
DROIT
DES OBLIGATIONS
18. Auszug aus dem OrteU der I. Zivilabteilung
vom 12 Kirz 1935 i. S. Kenzen gegen Gemeinde AussIrberg •
Wer k h a f tun g.
Eine «Bisse» (kanalartige Wasserleitung) als Werk im Sinne von
Art. 58 OR. Pflicht des Eigentümers zu schärferer Über-
wachung bei Verwendung von Holz-statt Betonschleusen ;
Haftung für mangelhaften Unterhalt.
A. -Die Gemeinde Ausserberg bei Visp bezieht ihr
Wasser in drei kanalartigen Leitungen, sogenannten
« Bisses», aus dem mehrere Stunden entfernten Baltschie-
dertal. Aus den Hauptkanälen wird das Wasser durch
Nebenkanäle in die verschiedenen Gemeindegebiete abge-
leitet. Die Abzweigstellen
sind mit Schleusen aus Holz,
sogenannten
« Abschalten », versehen.
Für die Beaufsichtigung der Leitungen sind 'von der
Gemeinde zwei Wasserhüter eingesetzt, deren Stellen auf
dem Wege der Absteigerung an diejenigen Bewerber
vergeben werden, welche die geringste
Entlöhnung ver-
langen.
B. -In der Nacht vom 5 .. auf den 6. Juni 1932 brach
bei der Abzweigung eines Nebenkanals in der Gegend des
« Lüegji » aus der obersten Leitung Wasser aus. Es ergoss
sich
auf den darunter liegenden Berghang, der dadurch
ins Rutschen geriet und das Heimwesen des August
Henzen mit Wohnhaus und Stall verschüttete.
O. -Mit der vorliegenden Klage hat Henzen von der
Gemeinde Ausserberg als Eigentümerin der « Bisse» Scha-
denersatz
aus Werkhaftung (Art. 58 OR) verlangt.
D. -Das Bundesgericht hat mit dem Kantonsgericht
des Kantons Wallis (Urteil vom 13. November 1934) die
Haftung der Beklagten grundsätzlich bejaht, aus folgenden
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Erwägungen :
- -'-Die Vorinstanz geht mit dem technischen Gutachten
davon aus, dass sich das Wasser zwischen der Leitungssohle
und der « Abschalte » hindurch eine Öffnung in den Neben-
kanal verschafft hat. Wo und aus welchen Gründen es
dann aus diesem ausgetreten ist, wird im Urteil nicht
gesagt. Das kann aber dahingestellt bleiben; denn auf
jeden Fall hätte sich nach der Annahme der Vorinstanz
der Spalt unter der « Abschalte » nicht bilden können und
wäre das Unglück infolgedessen nicht eingetreten, wenn
die « Abschalte» aus armiertem Beton statt aus Holz
bestanden hätte. Damit ist der ursächliche Zusammen-
hang zwischen der Beschaffenheit der Schleuse und der
eingetretenen Katastrophe für das Bundesgericht verbind-
lich festgestellt (Art.
81 OG).
- -Rechtlich stellt die Wasserleitung mit der fraglichen
Abschaltevorrichtung
ein Werk im Sinne von Art. 58 OR
dar (vgl. BGE 40 II 222 ; 44 II 188). Die Beklagte ist
daher für den dem Kläger entstandenen Schaden ersatz-
pflichtig, sofern die
Katastrophe auf fehlerhafte Anlage oder
. mangelhafte
Unterhaltung der Leitung zurückzuführen ist.
Fehlerhaft ist eine Anlage u. a. dann, wenn ungeeignetes
Material verwendet wurde. Davon,
dass Holz für die
Konstruktion einer Abschaltevorrichtung schlechtweg un-
geeignet sei, kann aber kaum die Rede sein. Kleinere
Schleusen werden
heute noch, besonders auf dem Lande,
sehr häufig aus Holz erstellt und erfüllen ihre Zweckbe-
stimmung durchwegs. DasEt aber im vorliegenden Falle
die Holzkonstruktion infolge besonderer Umstände den
Anforderungen zum vornherein nicht gewachsen gewesen
wäre,
ist durch nichts dargetan. Wenn die Holzkonstruk-
tion nach der Feststellung der Vorinstanz trotzdem zur
Ursache des Wasserdurchbruches geworden ist, so kann
das deshalb nur darauf zurückzuführen sein, dass sie nicht
richtig unterhalten war. In der Tat erfordert eine Holz-
schleuse wegen ihrer geringern Widerstandsfahigkeit
und
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der grössern Abnutzung einen sorgfältigern Unterhalt als
eine Betonschleuse.
Wollte die Beklagte nicht, wie andere
\Valliser Geme'indenes getan haben, zum moderneren
System der Betonschleusen übergehen, sondern bei den
Holzfallen verbleiben, so war sie daher wenigstens ver-
pflichtet, diese jederzeit gut instandzuhalten, was seiner-
seits eine
entsprechend schärfere Überwachung voraus-
setzte, als sie bei Betonkonstruktionen notwendig wäre.
Daran muss es hier gefehlt haben, wie denn auch die Vor:-
instanz ausdrücklich feststellt, dass Wasserleitung und
Schleusen mindestens einen ganzen Tag lang vor der Kata-
strophe ohne Aufsicht geblieben seien. Das ist übrigens
nicht sehr befremdlich, erscheint doch schon das System
der Absteigerung, durch welches die Stellen der Wasser-
hüter vergeben werden, sehr wenig geeignet, eine gewissen-
hafte Beaufsichtigung zu gewährleisten, selbst wenn auf
die Vertrauenswürdigkeit der Bewerber noch etwelche
Rücksicht genommen wird.
Die Haftung der Beklagten für den Schaden ist daher
nach Art. 58 OR grundsätzlich gegeben.
19.
Auszug aus dem Urteil der I. Zivila.bteilung vom
13. Erz 1935 i. S. Bliess gegen Achermanu.
M ä k 1 e r ver t rag.
- Bemessung des M ä k 1 e r loh n e s beim Zusammenwirken
m ehr e r er, unabhängig voneinander beauftragter Mäkler.
Art. 413 OR. Erw. 3.
- E r m ä s s i gun g eines unverhältnismässig hohen Mäkler-
lohnes durch den Richter nach Art. 417 OR; Begriff der
Unverhältnismässigkeit. Erw. 4 u. 5.
A. -Der Beklagte Hans Süess beauftragte den Kläger
Leo Achermann am 11. Juni 1932, den Verkauf seines
Hotels zum « Schwanen» in Sursee zu vermitteln, und
versprach ihm für die Vermittlung eine Provision von 2 %
auf der Verkaufs summe.
Den gleichen Auftrag erteilte der Beklagte in der Folge
auch noch den Liegenschaftsagenten Theiler und Huwiler.
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Sowohl der Kläger wie Theiler und Huwiler gelangten
im Verlaufe ihrer Bemühungen an Xaver Troxler in
Knens und bearbeiteten ihn für den Kauf des {( Schwanen ».
Der Kaufvertrag zwischen dem Beklagten und Troxler
kam am 29. Juli 1932 zustande mit einem Kaufspreis von
200,000 Fr.
B. -Auf diesem Kauf hat der Kläger mit der vorliegen-
den Klage eine Vermittlungsprovision von 4000 Fr. bean-
sprucht, gleich den im Mäklervertrag vereinbarten 2 %
des Kaufpreises.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt mit
der Begründung, der Verkauf an Troxler sei nicht durch
den Kläger, sondern durch Huwiler und Theiler zustande
gekommen.
Im Beweisverfahren hat der Käufer Troxler als Zeuge
ausgesagt,
er sei zuerst durch Huwiler auf den « Schwanen»
aufmerksam gemacht worden. Wer ihn zum Kauf be-
stimmt habe, sei « bös» zu sagen. Die Angaben Kauf-
manns können zum Entschluss etwas mitbestimmend
gewesen sein; am meisten haben aber Huwiler und Theiler
. dazu beigetragen.
G. -Die Klage ist vom Bezirksgericht Zofingen bis
zum Betrage von 1000 Fr., vom Obergericht des Kantons
Aargau durch Urteil vom 22. September 1934 in vollem
Umfange gutgeheissen worden.
D. -Das Bundesgericht als Berufungsinstanz hat auf
Grund der tatsächlichen Feststellungen des Obergerichtes,
wonach die Bemühungen des Klägers für den Kaufsent-
schluss Troxlers mitbestimmend gewesen sind, den Pro-
visions anspruch grundsätzlich ebenfalls geschützt, dagegen
mit dem Bezirksgericht auf den Betrag von 1000 Fr. er-
mässigt, aus folgenden
Erwägungen:
- -Bei der Bemessung des Anspruches ist davon aus-
zugehen, dass
-auch nach der Annahme der Vorinstanz -
der Erfolg nicht ausschliesslich auf der Tätigkeit des
AS 61 II -1935
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