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BGE 61 II 78 ΓÇó Bisse as a work under Article 58 OR
BGE 61 II 78Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II22.09.1934Confirmed
Henzen sued the municipality of Ausserberg for damage after a wooden sluice in its water conduit failed and caused a landslide that buried his property. The Federal Court held that the canal-like installation was a work under Art. 58 OR. It further held that wooden sluices were not inherently unsuitable, but required stricter maintenance and supervision than concrete ones. Because the municipality had left the installation without adequate supervision, liability in principle was affirmed. The causal link between the sluice's condition and the accident was also accepted.
Art. 58 OR; work liability for water conduits and sluices: A canal-like water installation with sluice devices constitutes a work. Wood is not per se an unsuitable construction material for a sluice, but where the proprietor retains wooden sluices instead of switching to more resistant concrete constructions, a heightened duty of maintenance and supervision applies. A defect may lie not only in the original design but also in inadequate upkeep. If the accident would not have occurred with proper maintenance and supervision, liability is established; the court is bound by the factual findings on causation (Art. 81 OG).
Obligationenreeht. N" 18. II. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS 18. Auszug aus dem OrteU der I. Zivilabteilung vom 12 Kirz 1935 i. S. Kenzen gegen Gemeinde AussIrberg Wer k h a f tun g. Eine Bisse (kanalartige Wasserleitung) als Werk im Sinne von Art. 58 OR. Pflicht des Eigentümers zu schärferer Über- wachung bei Verwendung von Holz-statt Betonschleusen ; Haftung für mangelhaften Unterhalt. A. -Die Gemeinde Ausserberg bei Visp bezieht ihr Wasser in drei kanalartigen Leitungen, sogenannten Bisses , aus dem mehrere Stunden entfernten Baltschie- dertal. Aus den Hauptkanälen wird das Wasser durch Nebenkanäle in die verschiedenen Gemeindegebiete abge- leitet. Die Abzweigstellen sind mit Schleusen aus Holz, sogenannten Abschalten , versehen. Für die Beaufsichtigung der Leitungen sind 'von der Gemeinde zwei Wasserhüter eingesetzt, deren Stellen auf dem Wege der Absteigerung an diejenigen Bewerber vergeben werden, welche die geringste Entlöhnung ver- langen. B. -In der Nacht vom 5 .. auf den 6. Juni 1932 brach bei der Abzweigung eines Nebenkanals in der Gegend des Lüegji aus der obersten Leitung Wasser aus. Es ergoss sich auf den darunter liegenden Berghang, der dadurch ins Rutschen geriet und das Heimwesen des August Henzen mit Wohnhaus und Stall verschüttete. O. -Mit der vorliegenden Klage hat Henzen von der Gemeinde Ausserberg als Eigentümerin der Bisse Scha- denersatz aus Werkhaftung (Art. 58 OR) verlangt. D. -Das Bundesgericht hat mit dem Kantonsgericht des Kantons Wallis (Urteil vom 13. November 1934) die Haftung der Beklagten grundsätzlich bejaht, aus folgenden Obligationenreeht. N0 18.
Erwägungen :
a Obligationenrecht. N° 19. der grössern Abnutzung einen sorgfältigern Unterhalt als eine Betonschleuse. Wollte die Beklagte nicht, wie andere Valliser Geme'indenes getan haben, zum moderneren System der Betonschleusen übergehen, sondern bei den Holzfallen verbleiben, so war sie daher wenigstens ver- pflichtet, diese jederzeit gut instandzuhalten, was seiner- seits eine entsprechend schärfere Überwachung voraus- setzte, als sie bei Betonkonstruktionen notwendig wäre. Daran muss es hier gefehlt haben, wie denn auch die Vor:- instanz ausdrücklich feststellt, dass Wasserleitung und Schleusen mindestens einen ganzen Tag lang vor der Kata- strophe ohne Aufsicht geblieben seien. Das ist übrigens nicht sehr befremdlich, erscheint doch schon das System der Absteigerung, durch welches die Stellen der Wasser- hüter vergeben werden, sehr wenig geeignet, eine gewissen- hafte Beaufsichtigung zu gewährleisten, selbst wenn auf die Vertrauenswürdigkeit der Bewerber noch etwelche Rücksicht genommen wird. Die Haftung der Beklagten für den Schaden ist daher nach Art. 58 OR grundsätzlich gegeben. 19. Auszug aus dem Urteil der I. Zivila.bteilung vom 13. Erz 1935 i. S. Bliess gegen Achermanu. M ä k 1 e r ver t rag.