BGE 61 II 65
BGE 61 II 65Bge28.07.1933Originalquelle öffnen →
I; FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE 15. Urteil der 11. Zivila.bteüung vom 6. Aprü 1936 i. S. .!Iberli gegen Bezirksrat Zürich. Die Bevormundung wegen Freiheitsstrafe (A r t. 3 7 I Z G B) hat wie jede andere zur Folge, dass der Bevormundete am Sitze der VormundschaftBbehörde Wohnsitz erhält (Art. 25). Nach Beendigung der Strafhaft und Vormundschaft kein Wiederaufleben des früheren Wohn- sitzes, sondern Weiterbestand desjenigen am Orte der Vor- mundschaftBbehörde bis zur Begründung eines neuen. Art. 24, 25, 26, 370, 371, 376, 432 ZGB. A. -Im Dezember 1930 begab sich der aus der Ver- wahrungsanstalt Regensdorf probeweise entlassene Äberli nach Paris, kehrte jedoch nach einigen Tagen nach Zürich zurück, wo er sich polizeilich anmeldete und verblieb. Im Februar 1932 wurde er vom Obergericht Zürich zu 14 Monaten Arbeitshaus verurteilt und mit Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 14. April 1932 gestützt auf Art. 371 ZGB für die Dauer der Strafzeit unter Vormund- schaft gestellt. Nach Verbüssung der Strafe kam er im Frühjahr 1934 neuerdings .als .Verwahrungshäftling nach Regensdorf, worauf der Bezirksrat Zürich am 25. Mai/2. Juli 1934 wegen lasterhaften Lebenswandels (Art. 370 ZGB) das Bevormundungsverfahren gegen ihn einleitete.- Die vom Interdizenden erhobene Einrede der örtlichen Unzuständigkeit der Zürcher Behörden wurde vom Bezirks- gericht Zürich geschützt, vom Obergericht mit Entscheid vom 8. Februar 1935 jedoch verworfen, weil Äberli mit der -mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsenen -Entmündigung vom 14. April 1932 gemäss Art. 25 AB 61 ll-1936
66 Familienrecht. No 15. Abs. 1 ZGB in 'Zürich als dem Sitze der Vormundschafts- behörde Wohnsitz erhalten und denjenigen in Paris verloren habe,' sofern er einen solchen dort überhaupt je begründet und bis zur Bevormundung beibehalten habe. B. -Gegen diesen Entscheid erhebt der Interdizend die zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht gestützt auf Art. 87 Zifi. 3 OG mit der Behauptung, die Zuständigkeitsbestimmung des Art. 376 ZGB sei ver- letzt. Da. der Aufenthalt in einer Strafanstalt gemäss Art. 26 ZGB keinen Einfluss auf den Wohnsitz des Sträflings habe, könne auch die Tatsache seiner Be- vormundung lediglich zufolge der Strafversorgung einen solchen nicht ausüben. Jedenfalls könnte eine Wohn- sitzänderung als Folge dieser Massnahme nur dann ein- treten, wenn die Behörde, welche die Bevormundung ausspreche, hiezu auch wirklich örtlich zuständig sei. Nun sei aber der Bezirksrat Zürich zu der Bevormundung vom 14. April 1932 gar nicht zuständig gewesen, weil der Interdizend in jenem Zeitpunkt nicht in Zürich, sondern noch in Paris Wohnsitz gehabt habe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Nachdem, wie die Vormstanz feststellt, der Bevor- mundungsbeschIuss des Bezirksrates Zürich vom 14. April 1932 in Rechtskraft erwachsen ist, kann heute nicht mehr untersucht werden, ob die verfügende Behörde damals örtlich zuständig war oder nicht. -Die Bevormundung zufolge Freiheitsstrafe' nach Art. 371 ZGB aber unter- scheidet sich in ihren Wirkungen in nichts von derjenigen aus andern Bevormundungsgrunden. Die am 14. April 1932 ausgesprochene Entmündigung hatte wie jede andere zur Folge, dass der Bevormundete seinen selbständigen Wohnsitz verlor und am Sitze der Vormundschaftsbehörde, also in Zürich, unselbständigen Wohnsitz erhielt. Ein Widerspruch zwischen dieser Anwendung des Art. 25 ZGB und dem Art. 26, wie der Beschwerdeführer ihn Familienreeht. No 15. 67 besonders in der Rekursantwort an das Obergeri<lht behauptet, liegt nicht vor. Der Wohnsitzerwerb tritt nicht infolge der Einweisung in die Strafanstalt, sondern infolge der Bevormundung ein. Art. 26 hat keineswegs den Sinn, dass ein Wohnsitzerwerb nach Art. 25 Abs. 1 dann ausgeschlossen ist, wenn die Bevormundung wegen Strafhaft erfolgt. Der Hinweis auf EGGER N. 1 zu Art. 25, wo gesagt ist, das schweizerische Recht kenne im Gegen- satz zum gemeinen Recht keinen abgeleiteten Wohnsitz für Strafgefangene, geht fehl; denn diese Bemerkung will nur sagen, dass Strafgefangenschaft nicht schon an sich einen unselbständigen Wohnsitz begründet; nicht aber, dass der be vor m und e t e Strafgefangene keinen unselbständigen Wohnsitz habe. Das Obergericht sagt daher durchaus zutreffend, selbst wenn der Beschwer- deführer nicht schon vor dem 14. April 1932 seinen Wohn- sitz in Zürich gehabt hätte, so habe er mit diesem Tag zufolge der rechtskräftig über ihn verhängten Bevor- mundung daselbst Wohnsitz erworben. Fraglich könnte höchstens sein, ob der für die Dauer seiner Freiheitsstrafe Bevormundete im Augenblick der Beendigung der Haft, der zugleich der Augenblick der Beendigung der Vormundschaft ist (Art. 432), nicht seinen vorherigen W ohrudtz zurückerhält, sondern den mit der Bevormundung erworbenen unselbständigen Wohn- sitz nun als selbständigen beibehält. Allein nichts spricht dafür, dass eine Bevormundung wegen Freiheitsstrafe den bisherigen selbständigen Wohnsitz des Inhaftierten nur gleichsam suspendiere, sodass er nach Beendigung der Haft einfach wieder aufleben könnte. Vielmehr muss angenommen werden, dass auch der Wohrtsitzerwerb zufolge Bevormundung wegen Freiheitsstrafe, wie jeder andere Erwerb eines neuen Wohnsitzes, den endgültigen Untergang des bisherigen Wohnsitzes bewirkt. Nach Beendigung der Strafhaft-und Vormundschaft bleibt der Ort des Sitzes der Vormundschaftsbehörde als Wohnsitz des Haftentlassenen fortbestehen, bis dieser selbst einen
68 Familienrecht. N° 16 neuen Wohnsitz begründet. Diese Auffassung aJlein entsprich t der Ordnung unseres Gesetzes, wonach niemand an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben kann (Art; 23 Abs. 2) und der einmal begründete Wohnsitz bestehen bleibt, bis ein neuer erworben wird (Art. 24 Abs. 1). Einen bloss interimistischen Wohnsitz kennt das ZGB nicht. Da der Beschwerdeführer nicht behaupten kann, seit seiner Haftentlassung am 3. April 1934 bis zum Bevor- mundungsbeschluss am 25. Mai 1934 einen Wohnsitz ausserhalb . Zürichs erworben zu haben, so unterliegt es nach der dargestellten Rechtslage keinem Zweifel, dass Äberli in jenem Zeitpunkt seinen Wohnsitz in Zürich hatte und daher die Zürcher Behörden zur Bevormundung gemäss Art. 376 zuständig sind. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. 16. Sentenza 1 aprile 1936 della IIa sellone civüe in causa Sena.lli c. Gamboni. Conierma deUa giurisprudenza giusta la quale il valore di una causa di constatazione deUa paternita, in cui la paternita iu attribuita al convenuto senza effetti di stato civile, si computa in base aUe prestazioni patrinioniali litigiose davanti all 'ultima istanza cantonale. La pensione alimentare, cui il convenuto e stato condannato verso l'infante, va capitalizzata a contare dal costui giorno di nascita (cambiamento della giurisprudenza). A. -In seguito ad azione promossa daUe attrici con petizione deI 27 luglio 1933, il Pretore deI distretto di Leventina, con sentenza deI 15 dicembre 1933, dichiarava il convenuto Battista Servalli padre naturale, senza effetto di stato civile, dell'infante Maria Giamboni, nata il 28 luglio 1932 da Giamboni Maria e 10 condannava a corrispondere alla figlia spuria una pensione alimentare Familienreeht. ]\0 111. 69 mensile, pagabile in rate anticipate, di fr. 25.-, dal 28 luglio 1932 al 28 luglio 1950 (per 18 anni), ed alla madre fr. 50.-per le spese di puerperio e fr. 200.-per mante- nimento di quattro settimane prima e dopo il parto (art. 317 e 319 00). B. -Da questa sentenza essendosi il convenuto appel- lato, il Tribunale d'appello deI OantoneTicino confermava addi 14 gennaio 1935 il giudizio deI Pretore. Donde l'attuale ricorso al Tribunale federale introdotto nei termini e modi di legge, col quale il convenuto con- chiude all'annullamento deI giudizio querelato ed al rigetto della petizione. Considerando in diritto:
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