BGE 61 II 54
BGE 61 II 54Bge06.02.1936Originalquelle öffnen →
Markenschutz. N° 13. ihrem Modell ;möglichst angepasst worden seien {so S. 18, 19, 21, 40 un~ 44 des vorinstanzlichen Protokolls}. Ferner ist im angefochtenen Urteil die Behauptung der Wider- beklagten und der. Litisdenunziaten übergangen worden, dass die Konstruktion der Modelle « Le Neos)) und J. 505 durch andere Aufgaben bestimmt sei als diejenige des streitigen Modells (siehe u. a. die Eingabe der Litisde- nunziatin Nr. 2 an die Vorinstanz vom 4. April 1934, amtliche Akten Nr. 130). Die Vorinstanz wird sich daher zu diesen Einreden ebenfalls noch auszusprechen haben, sofern sie nicht ohnehin wieder dazu gelangt, die Patent- fähigkeit des streitigen Modells zu bejahen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil des Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom 6. Juli 1934 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück- gewiesen wird. VI. MARKENSCHUTZ PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE 13. 17rteil der I. Zivilabtellung vom aa. Januar 1986 i. S. American Cable Company und Xabelwerke :Bragg A.-G. gegen Schweiz. Seilindustrie vorm. C. Oechslin zum Kandelbaum. Verwechselbarkeit der Warenzeichen Tru-Lay und Ox Lay für Drahtseile? MSehG Art. 6. (Tatbestand gek1lrzt.) A. -Die American Cable Company und die Felten-& Guilleaume-Carlswerke A.-G. in Köln-Mülheim sind In- haber einer Anzahl von Patenten zur Herstellung von 1 • i .... Markenschutz. No is. spannungsfreien und drallarmen Drahtseilen (d. h. von Seilen, die nur in geringem Masse dazu neigen, sich aufzu- drehen); die Kabelwerke Brugg A.-G. sind Lizenznehmer dieser Patente für die Schweiz. Sie vertreiben diese DrahtseilspeziaJität unter der Marke « Tru-Lay », die seit dem 23. September 1925 unter Nr. 59999 im schweizeri- schen Markenregister eingetragen ist. Die markenmässige Verwendung des Zeichens erfolgt dadurch, dass ein Metall- schildchen mit dem euigeprägten Zeichen an der Ware befestigt wird. Die Schweiz. Seilindustrie vorm. C. Oechslin zum Man- delbaum in Schaffhausen bringt seit dem Jahre 1930 ebenfalls spannungsfreie und drallarme Drahtsei1e auf den Markt. Sie verwendet für diese das nichteingetragene Zeichen « Ox-Lay» in der Weise, dass sie kleine, runde, in Metall gefasste Kartonscheibchen mit dem aufgedruckten Zeichen an der Ware anbringt. B. -Die American Cable Company und die Kabel- werke Brugg A.-G., die in dem Warenzeichen « Ox-Lay j) eine zu Verwechslungen Anlass gebende und daher uner- laubte Nachahmung ihrer Marke « Tru-Lay » erb1icken, ha- ben mit Klage vom 8. März 1934 verlangt, die Verwendung des Warenzeichens « Ox-Lay» sei den Beklagten zu unter- sagen, der Vorrat an Markenschildchen sei zu beschlag- nahmen und zu vernichten, die Beklagten seien zur Be- zahlung einer Schadenersatzsumme von 25,000 Fr. zu verurteilen und das Urteil sei auf Kosten der Beklagten in verschiedenen Zeitungen zu publizieren. Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt, da keine Verwechslungsgefahr bestehe; eventuell haben sie die Einrede der mangelnden Schutztähigkeit der klä.- gerischen Marke, sowie die Einrede der Verjährung er- hoben. C. -Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hat mit Urteil vom 21. September 1934 die Klage abgewiesen, da keine Verwechslungsgefahr der beiden Zeichen bestehe. D. -Gegen die Abweisung der Klage haben die Klä-
56 Markenschutz. N0 13. gerinnen rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen unter Wieder- holung ihrer vor der kantonalen Instanz gestellten Begeh- ren. Die Beklagten haben auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Entscheides ange- tragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
-:-Es steht fest, dass die beiden fraglichen Zeichen für durchaus gleichartige Waren, nämlich für Drahtseile, und überdies für solche mit denselben, besondern Eigen- schaften, verwendet werden. Unter diesen Umständen muss sich das Zeichen « Ox-Lay » daher, um zulässig zu sein, von der Marke der Klägerinnen, {( Tru-Lay», in wesentlichen Merkmalen derart unterscheiden, dass es, als Ganzes betrachtet, nicht zu Verwechslungen Anlass' gibt. Und zwar muss die Zulässigkeit nicht erst dann verneint werden, wenn wegen der Ähnlichkeit der beiden Zeichen die Käuferschaft das eine Produkt für das andere ansieht, d. h. « Ox-Lay »-Seile kauft im Glauben, « Tru- Lay »-Seile zu erwerben, wie dies die Vorinstanz annimmt. Eine Verwechslung im Sinne des Gesetzes liegt vielmehr schon dann vor, wenn durch die Ähnlichkeit der Zeichen der Eindruck erweckt wird, es handle sich um Waren der- selben Herkunft, also zwar um verschiedene, aber von derselben Fabrik hergestellte Artikel. Die Richtigkeit dieser Auffassung, die das Bundesgericht in seiner Praxis von jeher vertreten hat (BGE 58 II S. 459 ; 47 II S. 357 ; J Markenschutz. No 13. 57 39 II S. 356), ergibt sich einwandfrei aus dem Wortlaut von Art. 1. Ziffer 2 M SchG, wo von Zeichen zUr Unter- scheidung und Feststellung der Her k u n f t von Waren die Rede ist. Ob die Gefahr der Verwechslung vorliegt, ist zu ent- scheiden unter Berücksichtigung von Wortklang und Wort- bild, eventuell auch des Wortsinnes, einerseits, und ander- seits unter Berücksichtigung des Masses an Aufmerksam- keit, das je nach der Art der geschützten Ware und dem hauptsächlich in Frage kommenden Kundenkreis erwartet werden kann. 3. -Der Kundenkreis besteht nun nach den Feststel- lungen der Vorinstanz vorwiegend aus Bahnen, sowie indu- striellen und gewerblichen Unternehmungen, also aus FachkreiSen, die vermöge ihrer Vorbildung genau zu prüfen pflegen, so dass schon verhältnismässig geringe Abwei- chungen der beiden Zeichen eine Verwechselbarkeit aus- schliessen können (PmWER & HEINEMANN, Kommentar zum deutschen Warenzeichengesetz, S. 339 f. ; HAGENS, Warenzeichenrecht § 20 Anm. 8, S. 280). Nun haben die Klägerinnen allerdings geltend gemacht, dass gemäss der von ihnen vorgelegten Liste auch Kleinhandwerker, Land- wirte, Viehhändler, Tierärzte, Wirte usw. zu ihren Abneh- mern gehören. Allein wenn auch diesem weitern wohl unbedeutenderem Teil der Abnehmerschaft nicht das glei- che Mass von Fachkenntnis zukommen wird, wie der zuerst genannten Gruppe, so darf doch auch für ihn im Hinblick auf die Art der Ware ein weitgehendes Unterscheidungs- vermögen vorausgesetzt werden. Denn wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, handelt es sich bei diesen Drahtseilen nicht um Artikel des täglichen Gebrauchs, die ohne grosse Aufmerksamkeit gekauft werden, so dass schon eine ent- fernte Ähnlichkeit zu Verwechslungen führen kann (BGE 58 II S. 457 f.). Die Anschaffung eines solchen Seils wird vielmehr gerade für die Abnehmer aus den Kreisen' der Kleinhandwerker und Landwirte eine einmalige, grössere Ausgabe bedeuten, bei der eine entsprechende Sorgfalt
58 Markenschutz. No 13. in der AuswaJil aufgewendet wird, womit die Gefahr der Verwechslung bedeutend vermindert ist. Hiezu kommt im weiteren, dass' die Seile nicht im Laden gekauft werden, sondern dass nach den Akten die meisten Abnehmer sich direkt an die Fabriken, die Klägerinnen einerseits, die Be- klagten anderseits, zu wenden s<lheinen, und von diesen Offerten einholen. Aus diesen werden die Käufer dann in der Regel genau wissen, dass « Ox-Lay » und « Tru-Lay » von verschiedenen Herstellern stammen. Eine allenfalls vor der Offerteinholung bestehende irrtümliche AuffasSung über die Herkunft der beiden Produkte, wie sie in dem von den Klägerinnen angeführten Fall des Landwirtes Studer in Maschwanden gewaltet zu haben scheint, würde auf diese Weise ohne weiteres aufgeklärt. Damit ist dem Hauptargument der Klägerinnen der Boden entzogen, nämlich der Behauptung, es könnte bei den Abnehmern die Meinung aufkommen, dass es sich bei den « Ox-Lay »- Seilen um eine besondere Qualität der « Tru-Lay »-Pro- dukte handle. 4. -Aber abgesehen hievon ist mit der Vormstanz die Verwechselbarkeit auch im Hinblick auf den Wortklang, das Wortbild, sowie den Wortsinn, sofern ein solcher über- haupt angenommen werden will, zu verneinen. Wenn auch den beiden Zeichen das Wort « Lay » gemeinsam ist, so ist doch der Gesamteindruck, den sie hervorrufen, völlig ver-' schieden, da nicht etwa das Wort « Lay » als der Hauptbe-. standteil angesprochen werden kann, der dominierend im Vordergrund stünde. Diese Verschiedenheit ist so bedeu- tend, dass sich der Interessent ihrer nicht etwa'nur bewusst wird, wenn die beiden Marken gleichzeitig vor ihm liegen, sondern auch dann, wenn sie ihm zeitlich nacheinander entgegentreten (BGE 58 II S. 455; 48 II S. 140, S. 299 u.a.m.). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Behaup- tung der Klägerinnen, « Ox-Lay» könnte als eine beson- dere Qualität von « Tru-Lay» betrachtet werden, unstich- haltig; diese Vermutung liegt deshalb ganz fern, weil « Ox-Lay » nicht eine Ableitung von « Tru-Lay » ist, nicht .1 r Markenschutz. N° U. 59 eine Abwandlung eines Stammwortes, wie dies in dem von den Klägerinnen herangezogenen Fall bezüglich der Marken « Solo» und «Solofin» vom Handelsgericht des Kantons Bern mit Recht gesagt werden konnte. Das Wort «Ox », das offenbar einen Anklang an die frühere Firma und den Namen des Gründers der Beklagten, Oechslin, hat, und wohl deshalb auch andern Erzeugnissen der Firma. beige- geben wird, hat sogar geradezu eine besondere Unter- scheidungskraft mit Hinweis auf die Beklagten. Demnach erkennt das Bunile8gerickt : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Schaffhausen vom 21. September 1934 wird bestätigt. 14. Auszug aus dem t1rteU der I. ZivilabteUung vom 6. Februar 1936 i. S. 'l'hiele A. G. gegen Preola A. G Markenrecht.
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