Review of circumstantial evidence is limited

BGE 61 II 40Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II13.09.1933Confirmed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The plaintiff relied on correspondence to prove the existence of a suspension agreement. The cantonal court held that the correspondence did not establish the conclusion of such a contract. The Federal Court held that this was an assessment of circumstantial evidence and therefore a factual finding beyond its review, save for the limited scope of Art. 81 OG. As no overlooked fact compelled the conclusion that the parties had made the necessary declarations, the cantonal finding stood.

Omnilex-Regeste

Circumstantial evidence; reviewability of factual findings on whether indications suffice to prove decisive facts. The assessment whether the available indicia permit the inference that certain decisive facts occurred is a finding of fact and, as such, not open to free review by the Federal Court. By contrast, the interpretation of parties' written declarations and the legal significance of correspondence as such are legal questions subject to full review. Circumstantial-evidence reasoning may be attacked only within the restricted framework of Art. 81 OG; absent a neglected fact compelling the opposite conclusion, the cantonal court's inference must be upheld.

Gesamter Gesetzestext

III. PROZESSRECHT

PROC:EDURE

10.

Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabtei!ung

vom ae. Februar 1936 i. S. Briner gegen Wirz.

I n d i z i e n b ewe i s: Der Entscheid des kantonalen Richters

darüber, ob genügende Indizien für das Vorliegen der entschei-

denden Tatsachen vorhanden seien, entzieht sich der Nachprü.

fung des Bundesgerichts.

Die Vorinstanz erklärt, aus der vom Kläger als Beweis-

mittel angerufenen Korrespondenz der Parteien sei der

Abschluss und Inhalt eines Stundungsvertrages nicht

erweislich. Wäre nun zu entscheiden, ob durch die Korre-

spondenz selbst ein Vertrag abgeschlossen worden sei, so

läge eine Rechtsfrage vor, die

vom Bundesgericht frei

überprüft werden könnte ; denn in diesem Falle würde es

sich

darum handeln, den beiderseitigen Parteiwillen zu

ermitteln, d. h. nachzuprüfen, welche rechtliche Bedeutung

und Tragweite den in der Korrespondenz enthaltenen

Erklärungen der Parteien beizumessen sei und ob sich die

von der Vorinstanz aus diesen gezogenen rechtlichen

Schlussfolgerungen rechtfertigen (BGE 54 II S. 478 und

dort erwähnte frühere Entscheide). So liegt indessen hier

die

Sache nicht, sondern mich der eigenen Darstellung des

Beklagten soll der Korrespondenz lediglich die Bedeutung

von Indizien für andere, anlässlich der mündlichen Ver-

handlungen abgegebene Erklärungen zukommen, aus denen

dann erst der Rechtsschluss auf das Zustandekommen eines

Vertrages gezogen werden könnte.

Der logische Schluss

aus den Indizien darauf, was die Parteien anlässlich der

mündlichen Verhandlung gesagt und getan haben, ist aber

als Schluss von einer Tatsache auf eine andere selber

ebenfalls

tatsächlicher Natur und kann daher vom Bundes-

gericht nicht überprüft werden, wie in dem angeführten

Versicherung ;;vertrag. No 11.

4,1

Entscheid BGE 54 II S. 478 f. einlässlich dargelegt worden

ist.

Die Indizienwürdigung der Vorinstanz ist bundesrecht-

lich nur im beschränktem Rahmen des Art. 81 OG anfecht-

bar. Es steht jedoch keine von der Vorinstanz nicht

berücksichtigte Tatsache fest, aus der sich mit Notwendig-

keit die. Abgabe von Erklärungen der Parteien ergäbe, die

den Schluss auf das Zustandekommen eines Stundungsver-

trages zulassen würden. Muss es aber bei der Feststellung

der Vorinstanz sein Bewenden haben, so ist der Rechts-

schluss auf das Nichtzustandekommen eines Stundungs-

vertrages ohne weiteres gegeben.

IV. VERffiCHERUNGSVERTRAG

CONTRAT D' ASSURANCE

  1. tJrteil der 11. Zivilabteilung vom 17. Januar 1935
  2. S. B'iinzly gegen Stocker.

Ungültigkeit der Abt r e tun g des Anspruches aus P e l' so

n e n ver s ich e run g s ver t rag ohne tibergabe der

Police. VVG Art. 73.

A.-Im Namen seines damals achtzehnjährigen Sohnes

Franz Bünzly nahm dessen Vater am 18. Dezember 1917

eine

abgekürzte Lebemversicherung bei La Suisse ,

zufolge

welcher gegen jährliche Prämienzahlung von

316 Fr., die der Vater selbst in Aussicht stellte, am 18.

Dezember 1947

an den Sohn oder bei dessen früherem

Tod sofort an die Eltern 10,000 Fr. zu zahlen sind. In

der Tat wurden die Prämien immer vom Vater bezw. seit

dessen

Tod im Jahre 1927 von der Mutter bezahlt, welche

die Police jederzeit

in ihren Händen hatten bezw. jetzt

noch hat.

Am 13. September 1933 stellte Franz Bünzly, Sohn,

dem Kläger eine Urkunde aus, wonach er seine Lebem-

Schlagwörter

circumstantial evidencestandard of reviewfactual findingcontract formationappellate review

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Court may review the cantonal court's assessment of sufficient circumstantial evidence for a decisive fact.

Extrahierter Entscheid

The assessment of whether the existing indications are sufficient to establish the decisive facts is a factual determination and is not subject to Federal Court review.

Extrahierte Begründung

If the issue were the legal meaning of the correspondence itself, it would be a freely reviewable legal question. Here, however, the correspondence was invoked only as circumstantial evidence for statements allegedly made orally; inferring those oral statements from the indications is itself a factual conclusion. Such circumstantial-evidence appraisal can only be challenged within the narrow limits of Art. 81 OG.

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