BGE 61 II 40
BGE 61 II 40Bge13.09.1933Originalquelle öffnen →
Prozessrecht. N0 10.
III. PROZESSRECHT
PROC:EDURE
10.
Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabtei!ung
vom ae. Februar 1936 i. S. Briner gegen Wirz.
I n d i z i e n b ewe i s: Der Entscheid des kantonalen Richters
darüber, ob genügende Indizien für das Vorliegen der entschei-
denden Tatsachen vorhanden seien, entzieht sich der Nachprü.
fung des Bundesgerichts.
Die Vorinstanz erklärt, aus der vom Kläger als Beweis-
mittel angerufenen Korrespondenz der Parteien sei der
Abschluss und Inhalt eines Stundungsvertrages nicht
erweislich. Wäre nun zu entscheiden, ob durch die Korre-
spondenz selbst ein Vertrag abgeschlossen worden sei, so
läge eine Rechtsfrage vor, die
vom Bundesgericht frei
überprüft werden könnte ; denn in diesem Falle würde es
sich
darum handeln, den beiderseitigen Parteiwillen zu
ermitteln, d. h. nachzuprüfen, welche rechtliche Bedeutung
und Tragweite den in der Korrespondenz enthaltenen
Erklärungen der Parteien beizumessen sei und ob sich die
von der Vorinstanz aus diesen gezogenen rechtlichen
Schlussfolgerungen rechtfertigen (BGE 54 II S. 478 und
dort erwähnte frühere Entscheide). So liegt indessen hier
die
Sache nicht, sondern mich der eigenen Darstellung des
Beklagten soll der Korrespondenz lediglich die Bedeutung
von Indizien für andere, anlässlich der mündlichen Ver-
handlungen abgegebene Erklärungen zukommen, aus denen
dann erst der Rechtsschluss auf das Zustandekommen eines
Vertrages gezogen werden könnte.
Der logische Schluss
aus den Indizien darauf, was die Parteien anlässlich der
mündlichen Verhandlung gesagt und getan haben, ist aber
als Schluss von einer Tatsache auf eine andere selber
ebenfalls
tatsächlicher Natur und kann daher vom Bundes-
gericht nicht überprüft werden, wie in dem angeführten
Versicherung>;;vertrag. No 11.
4,1
Entscheid BGE 54 II S. 478 f. einlässlich dargelegt worden
ist.
Die Indizienwürdigung der Vorinstanz ist bundesrecht-
lich nur im beschränktem Rahmen des Art. 81 OG anfecht-
bar. Es steht jedoch keine von der Vorinstanz nicht
berücksichtigte Tatsache fest, aus der sich mit Notwendig-
keit die. Abgabe von Erklärungen der Parteien ergäbe, die
den Schluss auf das Zustandekommen eines Stundungsver-
trages zulassen würden. Muss es aber bei der Feststellung
der Vorinstanz sein Bewenden haben, so ist der Rechts-
schluss auf das Nichtzustandekommen eines Stundungs-
vertrages ohne weiteres gegeben.
IV. VERffiCHERUNGSVERTRAG
CONTRAT D' ASSURANCE
Ungültigkeit der Abt r e tun g des Anspruches aus P e l' so·
n e n ver s ich e run g s ver t rag ohne tibergabe der
Police. VVG Art. 73.
A.-Im Namen seines damals achtzehnjährigen Sohnes
Franz Bünzly nahm dessen Vater am 18. Dezember 1917
eine
abgekürzte Lebemversicherung bei « La Suisse»,
zufolge
welcher gegen jährliche Prämienzahlung von
316 Fr., die der Vater selbst in Aussicht stellte, am 18.
Dezember 1947
an den Sohn oder bei dessen früherem
Tod sofort an die Eltern 10,000 Fr. zu zahlen sind. In
der Tat wurden die Prämien immer vom Vater bezw. seit
dessen
Tod im Jahre 1927 von der Mutter bezahlt, welche
die Police jederzeit
in ihren Händen hatten bezw. jetzt
noch hat.
Am 13. September 1933 stellte Franz Bünzly, Sohn,
dem Kläger eine Urkunde aus, wonach er « seine Lebem-
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