BGE 61 II 365
BGE 61 II 365Bge24.10.1935Originalquelle öffnen →
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Proze8recht. N° 82.
behörden zugewiesen, so hat kraft Bundesrechts die Behör-
de der Wohngemeinde, des Wohnkreises oder -bezirks als
zuständig zu gelten. Das Bundesgericht hat denn auch das
Wohnsitzprinzip bereits zur Abgrenzung der Zuständigkeit
innerhalb des Gebietes eines und desselben Kantons zur
Geltung gebracht (BGE 56 II 344 ff.). Ob im vorliegenden
Falle Rain, Emmen oder die Stadt Luzern zuständig ge-
wesen
sei, ist also eine Gerichtsstandsfrage des eidgenössi-
schen Rechts im Sinne des Art. 87 Ziff. 3 OG (worunter
auch Bestimmungen über die Abgrenzung der Zuständig-
keit von Behörden administrativen Charakters fallen,
BGE 56 II 3), die gegenüber letztinstanzlichen, der
Berufung nicht unterliegenden kantonalen Entscheiden
mit zivilrechtlicher Beschwerde vor das Bundesgericht
gebracht werden kann.
Es frägt sich, ob eine solche Anrufung des Bundes-
gerichts wegen Unzuständigkeit einer kantonalen Behörde
auch dann zulässig sei, wenn die letzte kantonale Instanz
in der Sache selbst geurteilt hat und deren eigene Zustän-
digkeit nicht in Zweifel steht. Jedenfalls ist die Erhebung
der Gerichtsstandsbeschwerde beim Bundesgericht unter
solchen Umständen dann zu versagen, wenn sie weder vor
der (angeblich) unzuständigen Behörde selbst erhoben wor-
den war noch Gegenstand des kantonalen Rekursverfah-
rens gebildet hat, wie es hier zutrifft. Das Bundesrecht
gebietet nicht, dass eine nach,dem kantonalen Recht zur
einlässlichen Beurteilung befugte Rekursinstanz die Zu-
ständigkeit der ersten Instanz von Amtes wegen prüfe und,
wenn sie zu verneinen ist, die Sache zunächst zur erstin-
stanzlichen
Entscheidung an die hiefür zuständige erste
Instanz weise. Die Regelung der Befugnisse der verschie-
denen kantonalen Instanzen ist Sache des kantonalen
Rechts. Daraus ist zunächst gefolgert worden, dass es
nicht gegen Bundesrecht verstösst, wenn eine Entmündi-
gung (und gleich verhält es sich mit einem Entzug der
elterlichen Gewalt) nach Ablehnung durch die erste Instanz
auf Rekurs hin von der Oberbehörde ausgesprochen wird
Prozessrecht. No 83. 366
(BGE 56 II 423 ff.). Daraus ergibt sich weiter, dass es von
Bundesrechts wegen auch nicht zu beanstanden ist wenn
die auf dem Rekurswege angerufene kantonale Oberbhörde
ohne Rücksicht auf die unangefochtene örtliche Zustän-
digkeit der ersten Instanz in der Sache selbst urteilt. Als-
dann tritt an die Stelle der erstinstanzlichen Verfügung der
Rekursentscheid, und dieser allein kann nun noch Gegen-
stand einer zivilrechtlichen Beschwerde bilden. Ist aber
nach dem Gesagten die Ausserachtlassung der Unzustän-
digkeit der ersten Instanz kein Beschwerdegrund, und lässt
sich im Falle, der zu beurteilen ist, auch nicht die Zustän-
digkeit der Rekursinstanz selbst bestreiten (wie hier, wo
der Regierungsrat des Kantons Luzern auf alle Fälle als
Oberbehörde des
Wohnsitzkantons zur Entscheidung be-
fugt war, was die Beschwerdeführerin denn auch nicht
bestreitet), so kann auf die Gerichtsstandsrüge nicht einge-
treten werden.
83. Urteil der II. Zivilabteilung vom 12. Dezember 1935
i. S. Bossard gegen Detourbay.
Bundeszivilprozess Art. 192 ZifI. 1 litt. c:
Voaussetzungen ds R e v i s io n s grundes, dass das Bundesgericht
In den Akten liegende erhebliche Tatsachen gar nicht bezw.
auf irrtümliche Weise gewürdigt hat.
Im Prozess über die Abänderung des Scheidungs-
urteiles bezüglich
der Kindeszuteilung und der daherigen
Unterhaltsbeiträge hat das Bundesgericht am 24. Oktober
1935 die Hauptberufung des Revisionsklägers teilweise
begründet erklärt, dagegen die Anschlussberufung der
Revisionsbeklagten abgewiesen und bezüglich der Kosten
das Urteil der Vorinstanz bestätigt.
Mit dem vorliegenden Revisionsgesuch beantragt der
Revisionskläger weitergehende Belastung der Revisions-
beklagten mit den Kosten des kantonalen Verfahrens
aus dem Grunde, dass das Bundesgericht bei der Bestäti-
gung der kantonalen Kostenverteilung aus Versehen nicht
366 Prozessrecht. N° 83. oder doch auf irrtümliche Weise gewürdigt habe, dass allein die Revisionsbeklagte gegen das Urteil der ersten Instanz an das Obergericht appelliert hatte. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Der angerufene Revisionsgrund aus BZP Art. 192 ZifI. 1 litt. c trifft nur dann zu, wenn sich aus dem Urteile selbst mit Sicherheit ergibt, dass in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen, d. h. gegen den Willen des Gerichtes, entweder gänzlich ausseracht gelas- sen worden sind oder eine Würdigung erfahren haben, welche mit dem klaren Inhalte der Akten in Widerspruch steht. Sind diese Voraussetzungen nicht vorhanden, sondern wollen nur die faktischen und rechtlichen Schluss- folgerungen, welche das Gericht aus dem tatsächlichen Inhalt der Akten gezogen, als unrichtig oder ungenügend angefochten werden, so versagt das Rechtsmittel der Revision (BGE 4, 635 ; vgl. auch BGE 16, 745 f.). Danach kann Revision nur verlangt werden, wenn der Beurteilung nicht der aus den Akten sich ergebende Tatbestand zu Grunde gelegt worden ist, sei es dass gänzlich übersehen und infolgedessen bei der Beurteilung gar nicht berücksichtigt wurde, dass eine bestimmte aus den Akten sich ergebende Tatsache ein- getreten war, sei es dass eine der bei der Beurteilung berücksichtigten Tatsachen infolge versehentlich unrich- tiger Auffassung des Inhaltes der Akten festgestellt wor- den war. Dagegen kann nicht Revision verlangt werden wegen angeblich unrichtiger rechtlicher Beurteilung von Tatsachen, sei es dass das Gericht einer vorgebrachten Tatsache überhaupt keinerlei rechtliche Erheblichkeit beimass, sei es dass es andere Rechtsfolgen daran knüpfte, als der Revisionskläger will. Im vorliegenden Falle liegt nicht der geringste Anhalts- punkt dafür vor -und der Revisionskläger behauptet es eigentlich auch gar nicht, -dass das Bundesgericht bei der Bestätigung der kantonalen Kostendispositive Vel'Sicherungsvertrag. No 84. 367 gegen seinen Willen ausseracht gelassen habe, dass aus- schliesslich die Revisionsbeklagte das Urteil des Ober- gerichtes veranlasst hat, welches vom endgültig mass- gebenden Urteil des Bundesgerichtes viel weiter entfernt ist als das erstinstanzliche vom Revisionskläger hingenom- mene Urteil. Die Bestätigung der kantonalen Kosten- dispositive lässt sich einerseits mit der familienrechtlichen Natur des Prozesses, anderseits damit rechtfertigen, dass das von der Revisionsbeklagten erwirkte Urteil des Obergerichtes immerhin in einem, und zwar keineswegs unwesentlichen, Punkte bestätigt wurde (( Beiträge ... in dem von der Vorinstanz festgesetzten Umfange »). Inso- fern hierin eine unangemessene Kostenverlegung gesehen werden sollte, so wäre sie auf nichts anderes als auf der Billigkeit nicht entsprechende unrichtige Anwendung der einschlägigen Prozesskostenvorschriften durch das Bundes- gericht zurückzuführen, woraus keinesfalls ein Revisions- grund hergeleitet werden kann. Demnach erkennt das Bundesgericht: Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. VII. VERSICHERUNGSVERTRAG CONTRAT D'ASSURANCE 84. Estratto dalla. sentenza a:z novembre 1935 dell.. seconda selione eivile in causa Bocieta. di assicurazione « 't1nion·Geneve » contro Cattaneo. Contratto di assicurazione contro gli infortuni. -Risposte reti- centi apposte aUa proposta da un agente deUa societA. Anche l'agente meramente «produttore» vincola 1a societA co11e dichi~ioni da lui latte al proponente onde dargli 1e istru. zioni necessarie per rispondere al questionario. -Nozione deU'« infermitA » a' sensi deI questionario (art. 4,6, 8 cif. 3 e 4, e 34 deUa legge sul contratto di assicurazione).
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