BGE 61 II 363
BGE 61 II 363Bge24.10.1935Originalquelle öffnen →
:162 Prozessreeht. N° 81. ren seit der Ausfällung des Urteils verlangt werden. Diese Frist war bei der Einreichung des vorliegenden Gesuches längst abgelaufeh. Das Gesuch ist daher nicht mehr zu- lässig. Die Frist des Art. 193 stünde dem Revisionskläger nur dann zur Verfügung, wenn sie innerhalb jener andern Frist läge, die eben das Recht, den in Frage stehenden Revisionsgrund anzurufen, ohne Rücksicht auf den Zeit- punkt des « Auffindens)) begrenzt. Im übrigen wäre das Gesuch auch deshalb uneinlässlich abzulehnen, weil der als Revisionsgrund vorgebrachte Sachverhalt den Tatbestand der angerufenen Revisions- bestimmung von Art. 192 Ziff. 2 BZP nicht erfüllt. Was mit der anbegehrten Blutuntersuchung bewiesen werden will, nämlich eine die Vaterschaft des Gesuchstellers aus- schliessende Blutgruppenzugehörigkeit, war im Vater- schaftsstreit nicht als Tatsache behauptet worden; für die Revision kommen aber nur Beweismittel zur Erwahrung von Tatsachen in Frage, die im früheren Rechtsstreit be- reits vorgebracht worden waren; es können nicht auch neue Tatsachen als solche neuen Beweismitteln gleichgeachtet werden (BGE 31 II 806 f., 39 II 441 f.). Dass sich die Anschauungen über den Beweiswert einer Blutgruppen- bestimmung geändert haben, stellt keinen Revisionsgrund dar. Art. 192 Ziff. 2 BZP will einer durch rechtskräftiges Urteil beschwerten Partei nicht die Vorteile einer Än- derung der Rechtsprechung zugute kommen lassen, son- dern nur die nachträgliche Geltendmachung von Beweis- mitteln ermöglichen, die im früheren Rechtsstreit bereits als solche anerkannt waren und bloss deshalb nicht ange- rufen oder zur Geltung gebracht werden konnten, weil man um ihr Vorhandensein nicht wusste oder sie nicht beizu- bringen vermochte. Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf das Revisionsbegehren wird nicht eingetreten. Prozessrecht. No 82. 82. Auszug aua dem Urteil &r IL Zivilabteilung vom 12. Dezember 1936 363 i. S. Küller-Itnlubühlel' gegen Gemeinderat von lain. Die z i v i Ire c h t li ehe B e s c h wer d ewe gen Ver· letzung von Gerichtsstandsbestimmun- gen des eid gen ö s s i s ehe n R e c h t s kann auch dann erhoben werden, wenn als zuständig Behörden des näm- lichen Kantons in Frage kommen. Sie ist jedoch unzulässig, wenn die Gerichtsstandsfrage vor der letzten kantonalen Instanz nicht Gegenstand der Entscheidung und deren eigene Zuständigkeit gegeben war. Art. 87 Ziff. 3 OG. Die Art. 284 und 285 ZGB enthalten keine Bestimmung über die örtliche Zuständigkeit zur Handhabung der darin geordneten Massnahmen ; doch hat das Bundesgericht die für die Entmündigung aufgestellte Zuständigkeitsnorm des Art. 376 ZGB auch hiefür anwendbar erklärt (BGE 53 II 282). Somit ist kraft Bundesrechts zum Entzug der elter- lichen Gewalt in der Tat nicht die Behörde des Heimat- ortes, sondern die des Wohnsitzes zuständig, freilich mit Vorbehalt einer abweichenden kantonalen Ordnung für im Kanton selbst wohnende Bürger gemäss Art. 376 Abs. 2, was jedoch im Kanton Luzern nicht in Frage kommt (§§ 39 und 41 des Einführungsgesetzes zum ZGB). Wenn im angeführten Entscheid, von der soeben erwähnten Aus- nahme abgesehen, « die Behörden des Wohnortes oder doch jedenfalls des Wohnsitzkantons » als zuständig erklärt werden, so will damit nicht etwa nur ein interkantonales Wohnsitzprinzip aufgestellt sein, in dem Sinne, dass die Ordnung und Handhabung der örtlichen Zuständigkeit innerhalb des Wohnsitzkantons vom Bundesrecht unab- hängig wäre. Einzuräumen ist nur, dass es den Kantonen von Bundesrechts wegen nicht verwehrt ist, die Entschei- dung lediglich zentralen Behörden zu übertragen, wobei dann natürlich keine Konkurrenz von Gerichtsständen innerhalb des Kantons entstehen könnte. Ist aber die Entscheidungsbefugnis Gemeinde-, Kreis- oder Bezirks-
ProzeSllrecht. N° 82.
behördell. zugewiesen, so hat kraft Bundesrechts die Behör-
de der Wohngemeinde, des Wohnkreises oder -bezirks als
zuständig zu gelüm. Das Bundesgericht hat denn auch das
Wohnsitzprinzip bereits zur Abgrenzung der Zuständigkeit
innerhalb des Gebietes eines
und desselben Kantons zur
Geltung gebracht (BGE 56 II 344 ff.). Ob im vorliegenden
Falle Rain, Emmen oder die Stadt Luzern zuständig ge-
wesen sei,
ist also eine Gerichtsstandsfrage des eidgenössi-
schen
Rechts im Sinne des Art. 87 Ziff. 3 OG (worunter
auch Bestimmungen über die Abgrenzung der Zuständig-
keit von Behörden administrativen Charakters fallen,
BGE 56 II 3), die gegenüber letztinstanzlichen, der
Berufung nicht unterliegenden kantonalen Entscheiden
mit zivilrechtlicher Beschwerde vor das Bundesgericht
gebracht werden kann ..
Es frägt sich, ob eine solche Anrufung des Bundes-
gerichts wegen
Unzuständigkeit einer kantonalen Behörde
auch dann zulässig sei, wenn die letzte kantonale Instanz
in der Sache selbst geurteilt hat und deren eigene Zustän-
digkeit nicht in Zweifel steht. Jedenfalls ist die Erhebung
der Gerichtsstandsbeschwerde beim Bundesgericht unter
solchen Umständen dann zu versagen, wenn sie weder vor
der (angeblich) unzuständigen Behörde selbst erhoben wor-
den war noch Gegenstand des kantonalen Rekursverfah-
rens gebildet
hat, wie es hier zutrifft. Das Bundesrecht
gebietet nicht, dass eine nach.dem kantonalen Recht zur
einläss1ichen Beurteilung befugte Rekursinstanz die Zu-
ständigkeit der ersten Instanz von Amtes wegen prüfe und,
wenn sie zu verneinen ist, die Sache zunächst zur erstin-
stanzlichen Entscheidung
an die hiefür zuständige erste
Instanz weise. Die Regelung der Befugnisse der verschie-
denen kantonalen Instanzen ist Sache des kantonalen
Rechts. Daraus ist zunächst gefolgert worden, dass es
nicht gegen Bundesrecht verstösst, wenn eine Entmündi-
gung (und gleich verhält es sich mit einem Entzug der
elterlichen Gewalt) nach Ablehnung durch die erste Instanz
auf Rekurs hin von der Oberbehörde ausgesprochen wird
Prozessrecht. N0 83.
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(BGE 56 II 423 ff.). Daraus ergibt sich weiter, dass es von
Bundesrechts wegen auch nicht zu beanstanden ist wenn
die auf dem Rekurswege angerufene kantonale Oberbhörde
ohne Rücksicht auf die unangefochtene örtliche Zustän-
digkeit der ersten Instanz in der Sache selbst urteilt. Als-
dann tritt an die Stelle der erstinstanzlichen Verfügung der
Rekursentscheid, und dieser allein kann nun noch Gegen-
stand einer zivilrechtlichen Beschwerde bilden. Ist aber
nach dem Gesagten die Ausserachtlassung der Unzustän-
digkeit der ersten Instanz kein Beschwerdegrund, und lässt
sich im Falle, der zu beurteilen ist, auch nicht die Zustän-
digkeit der Rekursinstanz selbst bestreiten (wie hier, wo
der Regierungsrat des Kantons Luzern auf alle Fälle als
Oberbehörde des Wohnsitzkantons
zur Entscheidung be-
fugt war, was die Beschwerdeführerin denn auch nicht
bestreitet), so kann auf die Gerichtsstandsruge nicht einge-
treten werden.
83. Urteil der II. Zivilabteilung vom 12. Dezember 1935
i S. Bossard gegen Detourbay.
Bundeszivilprozess Art. 192 Ziff. 1 litt. c:
Voaussetzungen d~s R e v i s io n s grundes, dass das Bundesgericht
In den Akten liegende erhebliche Tatsachen gar nicht bezw.
auf irrtümliche Weise gewürdigt hat.
Im Prozess über die Abänderung des Scheidungs-
urteiles bezüglich
der Kindeszuteilung und der daherigen
Unterhaltsbeiträge
hat das Bundesgericht am 24. Oktober
1935 die Hauptberufung des Revisionsklägers teilweise
begründet erklärt, dagegen die Anschlussberufung der
Revisionsbeklagten abgewiesen und bezüglich der Kosten
das Urteil der Vorinstanz bestätigt.
Mit dem vorliegenden Revisionsgesuch beantragt der
Revisionskläger weitergehende Belastung der Revisions-
beklagten
mit den Kosten des kantonalen Verfahrens
aus dem Grunde, dass das Bundesgericht bei der Bestäti-
gung der kantonalen Kost.enverteilung aus Versehen nicht
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