BGE 61 II 318
BGE 61 II 318Bge13.11.1935Originalquelle öffnen →
318 Erbrecht. No 72. einen kleinen Teil der gepIändeten Sachen betreffenden Ver- trag vom 15. Dezember 1920 nicht volle Beweiskraft zu- komme. In Wahrheit hat also die Vorinstanz doch nicht etwa Schenkungen unter dem Schein von Frauenguts-bezw. Eigentumsanerkennungen als nachgewiesen erachtet. An- dernfalls hätte .sie nicht im Gegensatz zur ersten Instanz die Gegenstände des Vertrages vom 15. Dezember 1920, wie diejenigen des Vertrages von 1933, der Haftung zugun- sten des Klägers unterwerfen können, dessen Forderung gegen den Ehemann frühestens im Jahre 1932 entstanden ist, weshalb er keinesfalls Befriedigung aus schon mehr als ein Jahrzehnt früher an die Ehefrau verschenkten Sachen verlangen könnte. Ein anderer Nachweis sonstigen Ein- bringens der gepfändeten Gegenstände aber ist überhaupt nicht versucht worden. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichtes des Kantons Luzern vom 26. Juli 1935 bestätigt. III. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS 72. Urteil der II. Zivilabteiltlng vom 8. November 1935 i. S. Jörg-Xiihlemann und Konsorten gegen Mühlemann. ZGB Art. 540 Zifl. 2: Es besteht keine bundesrechtliche Beweis- vorschrift, dass eine psychiatrische Expertise angeordnet werden müsse (Erw. 1). ZGB Art. 540 Zifl. 3 entfällt, wenn der Erblasser trotz der gebo- tenen Gelegenheit des Widerrufes die Verfügung bestehen lässt (Erw. 1). ZGB Art. 503: Begriff der Handlungsfähigkeit im Sinne dieser Vorschrift, zumal hinsichtlich ausländischer Zeugen (Erw. 2). Erbrecht. No 72. 319 A. -Die Kläger sind die erwachsenen Nachkommen des 1866 geborenen, 1933 verstorbenen Ernst Mühlemann, der wenige Jahre vor seinem Tod seine Familie verlassen und sein zur Blüte gebrachtes Baugeschäft aufgegeben hatte, um nach erlangter Ehescheidung die 24 Jahre jüngere, ebenfalls geschiedene Beklagte zu heiraten und eine Wirtschaft zu kaufen. Mit der vorliegenden Klage verlangen die Kläger von der Beklagten Herausgabe der gesamten Erbschaft ihres Vaters wegen Erbunwürdigkeit und im besonderen Un- gültigerklärung des öffentlichen Testamentes desselben vom 28. Oktober 1930 wegen Mitwirkung der am 3. Februar 1910 geborenen ledigen Italienerin Maria Bocchetti als Zeugen, sowie Ungültigerklärung des Ehevertrages und des ehe- güterrechtlichen Inventars. B. -Das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft hat am 18. Juni 1935 die Klage abgewiesen. O. -Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Gut- heissung ihrer Klaganträge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : I. -Die Kläger zielen auf die Anwendung des Art. 540 Ziff. 2 und 3 ZGB gegenüber der Beklagten ab, wonach erbunwürdig ist, wer den Erblasser vorsätzlich und rechts- widrig in einen Zustand bleibender Verfügungsumahigkeit gebracht oder ihn durch Arglist, Zwang oder Drohung dazu gebracht oder daran verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder zu widerrufen. Allein, wie die erste Instanz einlässlich und zutreffend ausgeführt hat, sind keine schlüssigen Tatsachen dargetan, welche diesen Vorschriften subsumiert werden könnten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern der Erblasser gehindert gewesen wäre, sein Testament zu widerrufen, als er hievon sprach, wenn es ihm wirklich ernst genug damit gewesen wäre. Infolgedessen verliert der Vorwurf an Bedeutung, dass er seinerzeit durch Arglist, Zwang oder Drohung dazu
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gebracht worderi sei, das Testament zu errichten. Denn
der Erblasser selbst hatte ja nach eigenen Vorbringen der
Kläger noch Gelegenheit genug, um die Persönlichkeit der
Beklagten genau kennen zu lernen und darauf gestützt zu
beurteilen, ob sie ihn auf unlautere Weise zur Errichtung
des Testamentes zu ihren Gunsten veranlasst habe. Aber
aus dem Bestehenlassen des Testamentes ist zu schliessen,
dass
der Erblasser die Sache doch nicht so ansah, wie denn
auch im vorliegenden Prozess eine genügende tatsächliche
Grundlage
für eine solche Betrachtungsweise nicht nach-
gewiesen werden konnte. Ebenso fehlen genügende An-
haltspunkte dafür, dass der Erblasser durch bleibende Ver-
fügungsunfähigkeit am Widerruf seines Testamentes ge-
hindert worden sei (ganz abgesehen von der Frage, inwie-
fern dieser Zustand auf Zutun der Beklagten eingetreten
wäre). Insbesondere besteht auch keine bundesrechtliche
Beweisvorschrift, die
der Vorinstanz geboten hätte, zum
Beweis der Verfügungsunfähigkeit post mortem eine psy-
chiatrische Expertise über den Geisteszustand des Erb-
lassers vornehmen zu lassen, zumal nachdem das von den
Klägern seinerzeit veranlasste Entmündigungsverfahren
auf das Ergebnis einer medizinischen Untersuchung hin
niedergeschlagen worden war. Damit entfallen auch die
Gründe,
ans denen· die Ungültigkeit von Ehevertrag,
Inventar und Testament behauptet wird (abgesehen vom
Formmangel des Testamentes, worüber Erw. 2 hienach).
Bezüglich des
Inventars steht den Klägern natürlich jeder-
zeit die Einwendung offen, die Beklagte habe nicht soviel
eingebracht, wie
dort verzeichnet wurde.
2. -Gemäss
Art. 24 ZivrVerhG sind letztwillige Ver-
fügungen hinsichtlich ihrer Form gültig, wenn sie dem
Rechte des Errichtungsortes entsprechen. Infolgedessen
ist entgegen der Ansicht der Kläger belanglos, dass das
italienische Zivilgesetzbuch seinerzeit nur Männer als
Testamentszeugen
anerkannt hat (welche Zurücksetzung
der Frau übrigens schon vor mehr als einem halben J ahr-
hundert aufgehoben worden ist). Nach dem somit aus-
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schliesslich massgebenden Art. 503 unseres ZGB können
Personen, die nicht handlungsfähig sind, bei der Errich-
tung des öffentlichen Testamentes (und des Erbvertrages)
nicht als Zeugen mitwirken. Wenn auch für die Hand-
lungsfähigkeit als Voraussetzung der Fähigkeit, Testa-
mentszeuge zu sein, der seinerzeit von Art. 10 Abs. 2 des
Bundesgesetzes
vom 22. Juni 1881 betreffend die persön-
liche Handlungsfähigkeit aufgestellte,
von Art. 34 Zivr-
VerhG vorbehaltene und unzweifelhaft (vgl. BGE 38 II 1)
auch heute noch weiter geltende Satz zuträfe, dass die per-
sönliche Handlungsrahigkeit der Ausländer sich nach dem
Rechte des Staates richtet, dem sie angehören, so würde
das angefochtene Testament wegen Zuziehung der damals
noch ledigen und noch nicht 21 Jahre alten und daher nach
ihrem Heimatrecht nicht handlungsfähigen Italienerin
Maria Bocchetti als Testamentszeugen an einem Form-
mangel leiden, der die Ungültigkeit begründen müsste.
Demgegenüber
käme von vorneherein nicht in Frage die
analoge Anwendung des
Art. 7 b ZivrVerhG (gemäss Art. 59
des Schlusstitels des ZGB), wonach
ein handlungsunfähiger
Ausländer,
der in der Schweiz ein Rechtsgeschäft abge-
schlossen
hat, sich auf seine Unfahigkeit nicht berufen kann,
wenn er nach schweizerischem Recht zur Zeit des Ab-
schlusses
handlungsf"ahig gewesen wäre ; denn abgesehen
von andern SchwieIigkeiten der alogen Anwendung be-
zeichnet sich diese Vorschrift selbst als unanweudbar auf
familienrechtliche und erbrechliche Rechtsgeschäfte. Al-
lein
Art. 503 Abs. 1 ZGB ordnet überhaupt nicht eine pri-
vatrechtliche Wirkung der Handlungsfähigkeit an und ist
daher dem Einfluss der Vorschriften des internationalen
Privatrechtes über die Handlungsfahigkeit entrückt. Viel-
mehr regelt diese Bestimmung die Fähigkeit zur Wahr-
nehmung von Amtshandlungen und zwar in erster Linie
von Amtshandlungen der Urkundsperson bei der Errich-
tung des öffentlichen Testamentes ; die gleichmässige Be-
handlung der Zeugen bei der Errichtung des öffentlichen
Testamentes zeigt zur Genüge, dass auch deren Mitwirkung
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322 Erbrecht. N0 72. als Vornahme c;liner Amtshandlung durch eine ganz gele- gentlich hiezu berufene Privatperson anzusehen ist. Mit dem Wesen einer vom Inlandsrecht vorgesehenen Amts- handlung im Gebiete der sog. freiwilligen Gerichtsbarkeit liesse es sich nun nicht wohl vereinbaren, auf ausländisches Recht abzustellen, insofern das Inlandsrecht für die Gül- tigkeit jener Amtshandlung die Handlungsfähigkeit des sie Vornehmenden voraussetzt. Sachentsprechender ist die Ansicht, es sei ausschliesslich unserem eigenen Recht vorbehalten, die Fähigkeit zu einer solchen (wenn auch ganz gelegentlichen) Amtshandlung zu ordnen. Diese Betrach- tungsweise führt zur Auslegung des Art. 503 Abs. 1 ZGB dahin, dass mit dem Wort « Handlungsfähigkeit » in kurzer Zusammenfassung alle von unserem Recht aufgestellten Merkmale der Handlungsfähigkeit bezeichnet werden. Insbesondere genügt somit für die Mitwirkung von Aus- ländern wie Inländern als Testamentszeugen regelmässig die Vollendung des zwanzigsten Lebensjahres, ist sie an- derseits aber auch regelmässig erforderlich. Die Bedürf- nisse der freiwilligen Gerichtsbarkeit verlangen, dass die Frage nach der Fähigkeit eines zur Verfügung stehenden Testamentszeugen rasch und einfach nach äusseren Merk- malen beurteilt werden könne. Der Testator soll nicht die Gefahr laufen, dass sich sein Testament nachträglich ab! ungültig herausstelle, weil die Urkundsperson nicht be- dacht hat, dass sie nicht ebe~sogut einen mehr als 20 jäh- rigen Ausländer wie einen solchen Schweizer als Testa- mentszeugen zuziehen bezw. zulassen könne, sondern Aus- länder erst nach Vollendung des von ihrem Heimatrecht (allfällig) gesetzten, zunächst zu erkundenden Handlungs- fähigkeitsalters, bezw. weil die Urkundsperson nicht die Vorsicht hat walten lassen, als Testamentszeugen nur zuzu- ziehen, wen sie als (mindestens 20 jährigen) Schweizer identifiziert hat. (Übrigens ist beim Nottestament die Auswahl fähiger Zeugen (soweit überhaupt möglich) ganz der Sorgfalt des Testators und seiner Umgebung anheim- gestellt und kann deren Fähigkeit angesichts der biossen Sachenrecht. XO 73. 323 Verweisung des Art. 506 Abs. 3 auf Art. 503 ZGB kaum irgendwie anders beurteilt werden als beim öffentlichen Testament.) Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichtes des Kantons Basel-Landschaft vom 18. Juni 1935 bestätigt. IV. SACHENRECHT DROITS REELS 73. Auszug a.us dem 'Orten der I. ZivUa.bteilung vom 13. November 1935 i. S. Felder und Portmann gegen Staat Luzern. H a f tun g des S t a a t e s auf Grund des N ach bar _ rec h te s. Verhältnis von Art. 58 OR zu Art. 679 ff. ZGB (Erw. 2). K ein e Ha f tun g des Staates aus Nachbarrecht für Schä- digungen aus dem G e m ein g e b rau chan Strassen (Erw. 3), wohl aber für Schädigungen infolge feh I e r h a f - te r E r s tell u n g (Erw. 4). A U8 dem Tatbestand : Die Kläger haben gegen den Staat Luzern beim Bundes- gericht gemäss Art. 48 OG eine Schadenersatzklage ein- gereicht mit der Begründung, ihr hart an der Kantons- strasse gelegenes Haus sei durch die Strassenkorrektion geschädigt worden. Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Das Beweisverfahren hat zu den folgenden Feststellungen geführt :
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