BGE 61 II 300
BGE 61 II 300Bge09.07.1935Originalquelle öffnen →
Familiemecht. ~n 68. Demitach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (als Ver- waltungsgericht) vom 23. Juli 1935 bestätigt. 68. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 22. November 1936 i. S. lIochuli gegen lIochuli. ZGB Art. 254, An f e c h tun g der Ehe li c h k e i t : Aus dem negativen Ergebnis der B lu t pro b e ergibt sich nicht, dass der Ehemann der Mutter unmöglich der Vater sein könne (Erw. 2). ZGB Art. 257 Abs. 3 : Anerkennung der Ehelichkeit ? Entschuld- bar verspätete Anfechtung 1 (Erw. 1). A. -Mit der vorliegenden Klage vom 9. Januar 1935 ficht der seit 1927 verheiratete Kläger die Ehelichkeit des von seiner Ehefrau am 6. Mai 1934 geborenen Knaben an auf Grund eines Gutachtens des gerichtsärztlichen Instituts Basel über die Blutuntersuchung, das zum Ergebnis ge- langt: « Da der Faktor N, der sich im Blute des Kindes findet, weder bei der Mutter noch beim Vater (will sagen: dem Kläger) konstatiert werden kann, so ergibt sich daraus die zwingende Schlussfolgerung, dass das Kind seinen Blut- faktor N von anderer Seite her ererbt hat, sodass Herr Hans Hochuli (d. i. der Kläger) unmöglich der Vater des Kindes Hansruedi sein kann ». Nach den auf die Aus- sagen der Mutter gestützten Feststellungen der Vorinstanz hatte die mit dem Ehemann zusammenlebende Mutter gegen Ende Juli und in der ersten Hälfte August Hl33 mehrmals mit Ferdinand Wüest geschlechtlich verkehrt. Als diese Beziehungen dem Ehemann wenig später hinter- bracht wurden, stellte er seine Frau und den Wüest zur Rede, die jedoch beide jeden Geschlechtsverkehr in Abrede stellten. Als dann im Herbst 1934 wiederum ähnliche Gerüchte auftauchten, gestand die Frau dem Mann am 29. Oktober 1934 den Geschlechtsverkehr mit Wüest zu. Im Prozess hat sie sich der Klage unterzogen. Familienrecht. No 68. :lUt B. -Das Obergericht des Kantons Solothurn hat am 9. Juli 1935 die Klage zugesprochen. a. -Gegen dieses Urteil hat das Kind die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
-In BGE 61 11 72 hat das Bundesgericht auf Grund eines Gutachtens von Professor Zangger, wonach bei der Untersuchung über die Vererbung der Blutgruppeneigen- 8chaften die Fehlergrenzen weit unter 1 : 1000 sind, wenu alle Vorsichtsmassnahmen getroffen sind und die Technik
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einwandfrei ist, ausgesprochen, dass erhebliche Zweifel
über die (aussereheliche) Vaterschaft des Beklagten immer
dann gerechtfertigt sind, wenn die Blutgruppe des Kindes
diesem weder von der Mutter noch vom Beklagten vererbt
worden ist. Allein während gemäss Art, 314 Abs. 2 ZGB
der Nachweis von Tatsachen, die erhebliche Zweifel über
die Vaterschaft des Beklagten rechtfertigen, eine Vater-
schaftsklage zu Fall zu bringen verma,g, so kann gemäss
Art. 254 ZGB der Ehemann eine Klage auf Anfechtung der
Ehelichkeit des von der Ehefrau wie hier wenigstens 180
Tage nach Abschluss der Ehe geborenen Kindes nur durch
den Nachweis begründen, dass er « unmöglich » der Vater
des Kindes sein könne. Dieser Nachweis muss strikte ge-
leistet werden ; er ist als gescheitert zu betrachten, solange
eine noch so
entfernte Möglichkeit der Vaterschaft des
Ehemannes bestehen bleibt (BGE 55 II 297 und dort
zitierte frühere Urteile). Hiefür ist regelmässig nur der
Nachweis tauglich, dass die Ehegatten während der
Empfängniszeit überhaupt keinen Geschlechtsverkehr ge-
pflogen
haben können (insbesondere wegen örtlicher Ent-
fernung) oder mindestens wegen Zeugungsunfähigkeit des
Ehemannes oder bereits vorher bestehender Schwanger-
föchaft keinen zur Befruchtung führenden. Hievon abge-
sehen « muss trotz dem nachgewiesenen Geschlechtsver-
kehr der Ehegatten während der kritischen Zeit eine V ater-
schaft des Ehemannes als unmöglich erscheinen, wenn das
Kind unzweifelhaft Rassenmerkmale aufweist, welche nach
den Ergebnissen der wissenschaftlichen Forschung mit
Bestimmtheit (unter allen Umständen) eine Erzeugung
durch einen der Rasse des Ehemannes angehörigen Mann
ausschliessen »(GE 55 II 295). Alle diese Fälle stimmen
darin überein, dass die Gutheissung der Anfechtungsklage
auf Grund der richterlichen Überzeugung erfolgt, dass
überhaupt gar keine Möglichkeit der Vaterschaft des Ehe-
-mannes besteht. Eine solche Überzeugung zu vermitteln,
ist die Blutprobe wegen der ihr anhaftenden Fehlerquellen
nicht tauglich, mag die Fehlergrenze noch so eng sein.
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Beispielsweise ist es auch bei auf Zeugungsunfahigkeit oder
fremde Rassenmerkmale gestützter Anfechtungsklage frei-
lich
nicht ausgeschlossen, dass einmal eine solche Klage
zu Unrecht zugesprochen werde. Allein dann liegt der
Grund hiefür in einem unzulänglichen medizinischen Gut-
achten. Im Unterschied dazu kann eine auf vorzüglichste
Weise
durchgeführte Blutprobe zu einem Fehlergebnis
führen, weil sich
hier Fehlergebnisse einschleichen können,
die
ihren Grund anderswo als in der Unzulänglichkeit des
Gutachters haben. Auf Grund der ganz verschiedenen
gesetzlichen
Ordnung vermag gegenüber der Vaterschafts-
klage einer unverheirateten Frau, die sich ausserehelichem
Geschlechtsverkehr
hingab, eine Blutprobe, die den Be-
klagten als Vater des Kindes ausgeschlossen erscheinen
lässt, erhebliche Zweifel
an dieser Vaterschaft zu recht-
fertigen,
was nach Art. 314 Abs. 2 ZGB zur Abweisung der
Vaterschaftsklage genügt. Es darf aber nicht zugelassen
werden,
dass je einmal, sei es auch in noch so seltenen
Fällen, eine Ehefrau, die sich keinen Ehebruch oder ein
ähnliches ehewidriges Verhalten hat zuschulden kommen
lassen, welches zu ausserehelicher Befruchtung führen
konnte, der Anfechtung der Ehelichkeit ihres Kindes aus-
gesetzt werde, bloss weil die nicht im strengsten Sinne des
Wortes absolut zuverlässige Blutprobe den Ehemann als
Vater ihres Kindes ausgeschlossen erscheinen lässt. Und
noch weniger darf ein als ehelich vermutetes Kind mit
dem Makel der Unehelichkeit behaftet werden, solange
wegen
der der Blutprobe anhaftenden, zwar nur geringen
Fehlerqellen der Richter nicht davon überzeugt sein kann,
dass auch wirklich gar keine Möglichkeit bestehe, der Ehe-
mann der Mutter könne doch sein Vater sein.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des
Obergerichtes
des Kantons Solothurn vom 9. Juli 1935
aufgehoben
und die Klage abgewiesen.
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