Art. 56 ff., 77, 86 ff. OG; Art. 359, 365 bernische ZPO; admissibility of a federal appeal/complaint against a cantonal nullity decision. A conditional declaration of appeal made only for the event that the cantonal court would decline to enter into the nullity complaint lapses if that condition does not materialize. Against an incapacitation judgment, the proper federal remedy is the civil complaint, not the appeal. A complaint directed at the plenary cantonal court is admissible only where that court upheld the nullity complaint and thereafter itself rendered a new merits judgment; otherwise the federal remedy lies, if at all, against the original civil merits decision. Questions concerning cantonal procedural law and possibly cantonal constitutional law are not reviewed by the Federal Court in this procedural configuration.
de Rechtsmittel, sondern die zivilrechtliche Beschwerde (Art. 86 Ziff. 3 OG). Da die Berufungserklärung ) vom 30. September erst am 26. Oktober, also mehr als 20 Tage nach der Urteilszustellung dem Bundesgericht zuging, kann sie nicht als Beschwerde behandelt werden. Die neue Ein- gabe vom 21. Oktober 1935 will nicht selbständiges Rechts- mittel sein, sondern nur eine Ergänzung der Berufungs- erklärung vom 30. September. Da diese nicht anhand genommen werden kann, fällt auch die Ergänzungseingabe weg, die übrigens auch als selbständige Eingabe nicht in Betracht fallen könnte. Als Beschwerde gegen den Ent- scheid vom 19. September 1935 ist sie verspätet, und gegen den Entscheid des Plenums des Appellationshofes ist die zivilrechtliche Beschwerde nicht gegeben. Die Nichtig- keitsklage gemäss Art. 359 der bernischen. ZPO ist ein ausserordentliches Rechtsmittel und nur gegen Gesetzes- verletzungen formeller Natur gegeben. Das mit ihr ange- rufene Plenum des Appellationshofes hat nicht die Frage der Verletzung des Bundeszivilrechtes, sondern der Ver- letzung des kantonalen Prozessrechtes und eventuell des Verfassungsrechtes (Art. 4 BV) zu prüfen, Fragen, die der überprüfung durch das Bundesgericht als Zivilinstanz entzogen sind. Die zivilrechtliche Beschwerde muss daher gegen das Sachurteil der Zivilkammer selbst eingelegt werden. Gegen den Entscheid des Plenums wäre sie nur dann zulässig, wenn dieses die Nichtigkeitsklage gutge- heissen und dann in der Sache selbst neu geurteilt hätte (Art. 365 bernische ZPO), was hier nicht der Fall ist. Demnach erkennt das Bundesgericht: Auf die Eingabe wird nicht eingetreten. AS 61 II -1935