Civil appeal inadmissible after cantonal nullity complaint rejected

BGE 61 II 272Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II19.09.1935Dismissed

Zusammenfassung

Frey challenged her incapacitation after the Bernese Appellationshof had upheld the cantonal nullity complaint. She had stated in her nullity complaint that it should count as a federal appeal only if the cantonal court refused to enter into it. Because that condition never occurred, the declaration was ineffective. The Federal Court also held that the proper federal remedy was not an appeal but a civil complaint, which was in any event late and not admissible against the plenary decision. It therefore did not enter into the filing and rejected the request for legal aid implicitly by non-entry.

Regest

Art. 56 ff., 77, 86 ff. OG; Art. 359, 365 bernische ZPO; admissibility of a federal appeal/complaint against a cantonal nullity decision. A conditional declaration of appeal made only for the event that the cantonal court would decline to enter into the nullity complaint lapses if that condition does not materialize. Against an incapacitation judgment, the proper federal remedy is the civil complaint, not the appeal. A complaint directed at the plenary cantonal court is admissible only where that court upheld the nullity complaint and thereafter itself rendered a new merits judgment; otherwise the federal remedy lies, if at all, against the original civil merits decision. Questions concerning cantonal procedural law and possibly cantonal constitutional law are not reviewed by the Federal Court in this procedural configuration.

Gesamter Gesetzestext

  1. Urteil de; II. Zivilabteilung vom 7. November 1935 i. S. Frey gegen Vormundschaftsbehörde Steffisburg. Eine Berufung bezw. zivilrechtliehe Beschwerde gegen den Ent- scheid der kantonalf'n Nichtigkeitsklageinstanz ist nur zulässig, wenn dil'se die Nichtigkeitsklage gutgeheissen und in der Sache selbst nl'U geurteilt hat. (Art. 56 ff., 77 ; 86 ff. OG.) Mit Urteil des bernischen Appellationshofes vom 19. Sep- tember 1935, zugestellt am 25. September, wurde Frau Frey wegen Geisteskrankheit entmündigt. Am 30. Sep- tember reichte sie beim Obergericht eine Nichtigkeitsklage ein, in welcher sie bemerkte : V orsorgli ch für den Fall das Gericht nicht auf die Nichtigkeitsklage eintreten sollte, muss diese Rechtsschrift als Berufungserklärung an das Schweiz. Bundesgericht gelten . Das Plenum des Appel- lationshofes trat auf die Nichtigkeitsklage ein, wies sie jedoch als unbegründet ab. Gegen diesen Entscheid vnm
  2. Oktober 1935 reichte Frau Frey am 24. Oktober benn Bundesgericht eine RechtEschrift mit dem Antrag auf Ab- weisung der Entmündigungsklage ein, überschrieben Rechtsbegehren auf Berufungserklärung (v. 30. Septem- ber 1935 per Adr. Obergericht Bern)). Auch im Kontext der Eingabe beruft sie sich auf die Berufungserklärung vom 30. September. Sie begehrt das Armenrecht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Die Nichtigkeitsklage an das Obergericht wird nur vor- sorglich)) auch als Berufungserklärung an das Bundenge richt bezeichnet, nämlich für den Fall, dass das ObergerIcht auf die Nichtigkeitsklage nicht eintrete. Nachdem das Plenum des Appellationshofes darauf eingetreten ist, ist die Bedingung, unter der die Berufungserklärung an das Bundesgericht gemacht wurde, nicht eingetroffen und diese daher als nicht erfolgt zu betrachten. übrigens wäre gegen das Entmündigung,surteil nicht die Berufung das zutreffen-

de Rechtsmittel, sondern die zivilrechtliche Beschwerde (Art. 86 Ziff. 3 OG). Da die Berufungserklärung ) vom 30. September erst am 26. Oktober, also mehr als 20 Tage nach der Urteilszustellung dem Bundesgericht zuging, kann sie nicht als Beschwerde behandelt werden. Die neue Ein- gabe vom 21. Oktober 1935 will nicht selbständiges Rechts- mittel sein, sondern nur eine Ergänzung der Berufungs- erklärung vom 30. September. Da diese nicht anhand genommen werden kann, fällt auch die Ergänzungseingabe weg, die übrigens auch als selbständige Eingabe nicht in Betracht fallen könnte. Als Beschwerde gegen den Ent- scheid vom 19. September 1935 ist sie verspätet, und gegen den Entscheid des Plenums des Appellationshofes ist die zivilrechtliche Beschwerde nicht gegeben. Die Nichtig- keitsklage gemäss Art. 359 der bernischen. ZPO ist ein ausserordentliches Rechtsmittel und nur gegen Gesetzes- verletzungen formeller Natur gegeben. Das mit ihr ange- rufene Plenum des Appellationshofes hat nicht die Frage der Verletzung des Bundeszivilrechtes, sondern der Ver- letzung des kantonalen Prozessrechtes und eventuell des Verfassungsrechtes (Art. 4 BV) zu prüfen, Fragen, die der überprüfung durch das Bundesgericht als Zivilinstanz entzogen sind. Die zivilrechtliche Beschwerde muss daher gegen das Sachurteil der Zivilkammer selbst eingelegt werden. Gegen den Entscheid des Plenums wäre sie nur dann zulässig, wenn dieses die Nichtigkeitsklage gutge- heissen und dann in der Sache selbst neu geurteilt hätte (Art. 365 bernische ZPO), was hier nicht der Fall ist. Demnach erkennt das Bundesgericht: Auf die Eingabe wird nicht eingetreten. AS 61 II -1935

Schlagwörter

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