BGE 61 II 272
BGE 61 II 272Bge19.09.1935Originalquelle öffnen →
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Prozessrecht. No 63.
63. Urteil de; II. Zivilabteilung vom 7. November 1935
i. S. Frey gegen Vormundschaftsbehörde Steffisburg.
Eine Berufung bezw. zivilrechtliehe Beschwerde gegen den Ent-
scheid der kantonalf'n Nichtigkeitsklageinstanz ist nur zulässig,
wenn dil'se die Nichtigkeitsklage gutgeheissen und in der Sache
selbst nl'U geurteilt hat. (Art. 56 ff., 77 ; 86 ff. OG.)
Mit Urteil des bernischen Appellationshofes vom 19. Sep-
tember 1935, zugestellt am 25. September, wurde Frau
Frey wegen Geisteskrankheit entmündigt. Am 30. Sep-
tember reichte sie beim Obergericht eine Nichtigkeitsklage
ein,
in welcher sie bemerkte : « V orsorgli ch für den Fall
das Gericht nicht auf die Nichtigkeitsklage eintreten sollte,
muss diese
Rechtsschrift als Berufungserklärung an das
Schweiz. Bundesgericht gelten ». Das Plenum des Appel-
lationshofes trat auf die Nichtigkeitsklage ein, wies sie
jedoch als
unbegründet ab. Gegen diesen Entscheid vm
18. Oktober 1935 reichte Frau Frey am 24. Oktober benn
Bundesgericht eine RechtEschrift mit dem Antrag auf Ab-
weisung der Entmündigungsklage ein, überschrieben
« Rechtsbegehren auf Berufungserklärung (v. 30. Septem-
ber 1935 per Adr. Obergericht Bern)). Auch im Kontext
der Eingabe beruft sie sich auf die Berufungserklärung
vom 30. September. Sie begehrt das Armenrecht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Die Nichtigkeitsklage an das Obergericht wird nur « vor-
sorglich)) auch als Berufungserklärung an das Bundege
richt bezeichnet, nämlich für den Fall, dass das ObergerIcht
auf die Nichtigkeitsklage nicht eintrete. Nachdem das
Plenum des Appellationshofes darauf eingetreten ist, ist
die Bedingung, unter der die Berufungserklärung an das
Bundesgericht gemacht wurde, nicht eingetroffen und diese
daher als nicht erfolgt zu betrachten. übrigens wäre gegen
das Entmündigung,surteil nicht die Berufung das zutreffen-
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de Rechtsmittel, sondern die zivilrechtliche Beschwerde
(Art. 86 Ziff. 3 OG). Da die « Berufungserklärung }) vom
30. September erst am 26. Oktober, also mehr als 20 Tage
nach der Urteilszustellung dem Bundesgericht zuging, kann
sie nicht als Beschwerde behandelt werden. Die neue Ein-
gabe vom 21. Oktober 1935 will nicht selbständiges Rechts-
mittel sein, sondern nur eine Ergänzung der Berufungs-
erklärung vom 30. September. Da diese nicht anhand
genommen werden kann, fällt auch die Ergänzungseingabe
weg,
die übrigens auch als selbständige Eingabe nicht in
Betracht fallen könnte. Als Beschwerde gegen den Ent-
scheid vom 19. September 1935 ist sie verspätet, und gegen
den Entscheid des Plenums des Appellationshofes ist die
zivilrechtliche Beschwerde
nicht gegeben. Die Nichtig-
keitsklage gemäss Art. 359 der bernischen. ZPO ist ein
ausserordentliches Rechtsmittel und nur gegen Gesetzes-
verletzungen formeller Natur gegeben. Das mit ihr ange-
rufene Plenum des Appellationshofes hat nicht die Frage
der Verletzung des Bundeszivilrechtes, sondern der Ver-
letzung des kantonalen Prozessrechtes und eventuell des
Verfassungsrechtes (Art. 4
BV) zu prüfen, Fragen, die der
überprüfung durch das Bundesgericht als Zivilinstanz
entzogen sind. Die zivilrechtliche Beschwerde muss
daher
gegen das Sachurteil der Zivilkammer selbst eingelegt
werden. Gegen
den Entscheid des Plenums wäre sie nur
dann zulässig, wenn dieses die Nichtigkeitsklage gutge-
heissen und dann in der Sache selbst neu geurteilt hätte
(Art. 365 bernische ZPO), was hier nicht der Fall ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Eingabe wird nicht eingetreten.
AS 61 II -1935
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