Art. 58 OG; appealability of partial judgments. Only final cantonal judgments are subject to federal appeal. A decision that resolves merely one of several disputed points while reserving the remaining issues for later determination in the same proceedings is not a Haupturteil and is not yet appealable. The appealability threshold is met only with the last cantonal judgment disposing of the outstanding issues, unless the omitted points are severed from the original proceedings and referred to another procedure, in which event the partial judgment may assume the character of a final judgment (consid. 1).
Obergericht daß Kantons Thurgau haben durch Teilurteil zunächst über, die Streitfrage 2 (in Verbindung mit dem vom Beklagten gestellten Begehren um Zuweisung der Liegenschaft an ihn) entschieden. Das Urteil beider Instanzen lautet dahin, dass die Liegenschaft keiner Partei zum Ertragswert zuzuweisen, sondern auf öffentliche Steigerung zu bringen sei. Gegen das Teilurteil des Obergerichts vom 9. (11.) Juli 1935 hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Gutheissung seines Zuwei- sungsbegehrens. Die Kläger haben sich der Berufung ange- schlossen ,; sie erneuern ihr in der Streitfrage 2 enthaltenes Begehren mit der Massgabe, dass die Liegenschaft even- tuell der Witwe 0 der dem Sohn Viktor zuzuweisen sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Die Abspaltung der beidseitigen Zuweisungsbegehren ist vom Bezirksgericht damit begründet worden, dass die Entscheidung darüber für das Endurteil über die erb- rechtliche Auseinandersetzung präjudizierlich sei, und das Obergericht hat dieses Vorgehen gelten lassen, ohne zu prüfen, ob es gerechtfertigt sei, weil sich die Parteien damit einverstanden erklärt hätten. Die Zulässigkeit die- ser Betrachtungsweise und des in Frage stehenden. Vor- gehens überhaupt nach kantonalem Prozessrecht ist vom Bundesgericht nicht zu beurteilen. Dagegen ist unter dem Gesichtspunkt der Berufungsvoraussetzungen gemäss Art. 58 OG beachtlich, dass mit der nämlichen Klage ausser der von den kantonalen Instanzen vorweg beurteilten Streitfrage noch andere anhängig gemacht worden sind. Nach der erwähnten Bestimmung können nur Haupturteile an das Bundesgericht gezogen werden, somit nicht Teil- urteile, welche einen einzelnen Streitpunkt oder mehrere einzelne Streitpunkte vorweg erledigen, um andere einer späteren Beurteilung im nämlichen Verfahren vorzubehal- ten. Vielmehr wird in einem solchen Falle die an sich berufungsfähige Streitsache erst mit dem letztinstanzlichen
kantonalen Urteil über die letzten Streitpunkte berufungs- reif. Nur dann kommt dem Urteil über einen Teil der gestellten Rechtsbegehren der Charakter eines Haupt- urteils zu, wenn die andern Punkte überhaupt aus dem Verfahren ausgeschaltet und in ein anderes Verfahren ge- wiesen worden sind (BGE 1934 II 359 ff. mit eingehender Begründung) ; denn nur durch eine Verweisung solcher Art wird der Gegenstand des einen Rechtsstreites auf die durch das Teilurteil beurteilten Streitfragen begrenzt. Hier aber steht nach den kantonalen Urteilen und der Auskunft des Obergerichts eine blosse Rückstellung der übrigen Streit- fragen zu späterer Beurteilung im gleichen Verfahren in Frage, woraus ich nach dem Gesagten ergibt, dass die Sache noch nicht berufungsreif ist. Dementsprechend kann das obergerichtliche Teilurteil auch nicht etwa vor Ablauf der Berufungsfrist gegenüber dem noch ausstehenden End- urteil rechtskräftig werden, sondern es wird zusammen mit dem Endurteil der Berufung unterliegen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Hauptberufung wird nicht eingetreten, womit auch die Anschlussberufung dahinfällt. 62. Beschluss der II. Zivilabteilung vom 21. NJvember 1935 i. S. Müller-Bila.nd. OG Art. 78 : Während der Hängigkeit des Ehescheidungsprozesses im Berufungsverfahren vor Bundesgericht bleiben aussehJiess lieh die kantonalen Gerichte zu vorsorglichen Massregeln gemäss Art. 145 ZGB zuständig, auch zu solchen über die Pflicht des Ehemannes, der Ehefrau die Berufungskosten vor- zuschiessen. OG Art. 212: Vor Bundesgericht wird im Eheseheidungsprozess das Armenrecht der Ehefrau nicht bewilligt bezw. ihr kein Armenanwalt beigegeben, sofern die Voraussetzungen für die Prozesskostenvorschusspflicht des Ehemannes bestehen. Vgl. S. 224 hievor.