Art. 192 Ziff. 1 lit. c BZP; Revision nur wegen Tatsachen, nicht wegen nachträglicher Kritik an der Beweiswürdigung oder an der Person des Experten. Der Revisionsgrund betrifft den zur Beurteilung verstellten Sachverhalt; die fachliche Qualifikation, Autorität oder Überzeugungskraft eines gerichtlichen Sachverständigen gehört nicht dazu. Fragen der Ernennung, Ablehnung, Ergänzung oder Erläuterung von Expertisen sind im Hauptverfahren vor Urteilserlass geltend zu machen. Neue Aktenstücke und ein nachträglich beigebrachtes Gegengutachten vermögen einen solchen Revisionsgrund nicht zu begründen (consid. 1).
der Vorinstall7 , mcht vorhanden. Von einer solchen könnte nur gEsprochen werden, wenn man angesichts der Bestim- mung, der Verniieter habe ein Retentionsrecht für einen verfallenen Jahreszins und den laufenden Halbjahreszins, nicht wüsste, wie es mit andern Forderungen des Vermie- ters zu halten sei, was jedoch nicht der Fall ist. Besteht abm eine Gesetzeslücke im Sinne von Art. 1 ZGB nicht, so fehlt dem Richter auch die Möglichkeit, gemäss Abs. 2 dieses Artikels die Rechtsnorm, nach welcher die Entscheidung zu treffen ist, frei nach seinem Rechtßem- pfinden zu bilden; denn die Rechtsnorm ist ja im Gesetz enthalten, und sie nicht anzuwenden, wäre Willkür. Diesem Vorwurf liesse sich nicht ausweichen mit dem Hinweis darauf, dass das Gesetz richtigerweise anders lauten sollte. Ein RetentionsrecH der Beklagten ist daheI', soweit eE für die Entschädigungsforderung aus Art. 269 OR verlangt wird, zu verneinen. Damit entfällt auch ohne weiteres das auf Vergütung der Retentionskosten gerichtete Begehren. III. PROZESSRECHT PROCEDURE 60. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 24. Septtmber 1935 i. S. Gebr. 'rüscher Cie gegen Arqmnt. Unter T at s ach e n versteht Art. 192 Ziff. I lit. c BZP nur den zur Beurteilung verstellten Tatbestand, also nicht auch Umstände, welche die Beweiskraft von Beweismitteln betreffen (in casu einer Expertise). A. -Durch Urteil vom 20. Februar 1935 (teilweise publiziert in BGE 61 II 138 ff.) hat das Bundesgericht die von Gebr. Tüscher Cie gegen Hans Arquint eingereichte Klage auf Nichtigerklärung des Patentes Nr. 125,848 in
Aufhebung des Urteiles des bernischen Handelsgerichtes abgewiesen. Das Bundesgericht hat dabei auf die vom Hande1sgericht bei Prof. Wiesinger in Zürich eingeholte Expertise abgestellt. B. -Durch Eingabe vom 27. Juni 1935 hat die Klägerin um Revision des ihr am 29. Mai zugestellten bundesgericht- lichen Urteils ersucht. A U8 den Erwägungen :
Prozessreeht. No 60. sei es für sich allein oder im Verhältnis zu den Mitgliedern des Handelsgerichts und zu der von der Klägerin angeru- fenen Literatur; grundsätzlich überhaupt nicht heran- gezogen werden zur Ge1tendmachung eines Revisions- grundes nach Art. 192 Ziff. Ilit. c. Schon aus dieser Erwä- gung heraus ist daher auf das ganze die Begutachtung durch Prof. Wiesinger beschlagende Kapitel der Revisionsschrift, ebenso auf die angerufene Literatur und das neu produ- zierte Gegengutachten von Dr. Wyss gar nicht einzutreten. Die Bereinigung von Anständen betreffend Ernennung und Absetzung von Experten, betreffend Ergänzung, Erläu- terung, Berichtigung ihrer Gutachten, betreffend Anord- nung von Oberexpertisen etc. gehört in das Verfahren vor der Urteilsfällung. Nur der Vollständigkeit halber mag noch hervorgehoben werden, dass dem Bundesgericht ein Versehen bei Hand- habung des Gutachtens in Wirklichkeit keineswegs hat nachgewiesen werden können, abgesehen davon, dass die Revisionsklägerin diesen Nachweis im wesentlichen mit neu e n Aktenstücken (Vorlesungsverzeichnisse der ETH etc.) zu führen sucht, die als Grundlage für eine Revision nach Art. 192 Ziff. Ilit. c zum vorneherein nicht in Betracht kommen. Prof. Wiesinger ist ja als Experte vom Handels- gericht ernannt worden, das ihn demnach ebenfalls als befahigt erachtete, die streitigen technischen Fragen als Fachmann zu beantworten. Wenn es seiner Expertise trotzdem nicht gefolgt ist, so hat das seinen Grund nicht darin, dass es ihm nachträglich nicht mehr die nötige Autorität beigemessen hätte, sondern darin, dass in den konkreten Fragen von fachmännischen Handelsrich - tern eine von der seinigen abweichende Auffassung ver- treten wurde. Und auch die Revisionsklägerin behauptet ja nicht etwa, seinerzeit gegen seine Ernennung zum Ex- perten Einspruch erhoben zu haben. Dass aber die Exper- tise zu ihren Ungunsten ausgefallen ist, bildet natürlich keinen Revisionsgrund. Prozessret.ht No 61.