BGE 61 II 224
BGE 61 II 224Bge11.06.1925Originalquelle öffnen →
224 Familienrecht. No 61. Demnach erkenm das Bundesgericht : Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 22. März 1935 aufgehoben, die Hauptklage abgewiesen und die Wider- klage zugesprochen. 51. Beschluss der II. Zivilabteilung vom al. November 1985 i. S. Miiller-Biland. ZGB Art. 145 :. Prozesskostenvorschusspflicht des Ehemannes fiir die Ehefrau im Scheidungsprozess. Nach Einsicht der Berufung des Klägers gegen das seine Scheidungs- klage abweisende Urteil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 30. September 1935, der Gesuche der Beklagten vom 7. November, es sei der Kläger zu verhalten, ihr sofort einen Kostenvorschuss von 320 Fr. zur Sicherstellung ihrer bundesgerichtlichen Anwaltskosten zu bezahlen, eventuell sei ihr für das bundesgerichtliche Verfahren das Armenrecht mit Armen- anwalt zu bewilligen, hat das Bundesgericht in Erwägung : dass gemäss Art. 78 OG zum Erlass vorsorglicher Mass- regeln auf Grund von Art. 145 ZGB während der Anhän- gigkeit beim Bundesgericht die kantonalen Behörden aus- schliesslich zuständig bleiben, dass das Armenrechtsgesuch durch eine vorsorgliche Massregel, wie sie von der Beklagten in erster Linie bean- tragt wird, jedoch nicht . beim Bundesgericht selbst bean- tragt werden kann, gegenstandslos werden wird, dass die Beklagte, der eine zum Teil anerkannte Frauen- gutsersatzforderung in erheblichem Betrage zusteht, für Familienrecht. No 62. 225 die (nicht vorzuschiessenden) Gerichtskosten ohnehin nicht das Armenrecht erhalten könnte, beschlossen : Das Gesuch der Beklagten wird abgewiesen. 52. Arret de la. IIe Section civile du aa novembre 1935 dans la cause lIagnauer contre Ducrey-IIeer.
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