BGE 61 II 209
BGE 61 II 209Bge07.09.1936Originalquelle öffnen →
I. FAMUJENRECHT DROIT DE LA FAMILLE 47. Auszug a.us dem Urteil der II. Zivi1a.bteilung vom 26. Septtmber 1935 i. S. Widmer gegen Schmid. 209 Ver an t W 0 r t I ich k e i t des Vor m und e s aus An- kauf eines Bauerngutes für einen auswärts arbeitenden ent- mündigten Spengler. Art. 426 ff. ZGB. Der Beklagte war von 1924 bis 1931 Vormund des 1880 geborenen Klägers, welcher in Sumiswald ein Spenglerei- geschäft betrieben hatte, jedoch in den Jahren 1915 bezw. 1920 wegen Trunksucht und Misswirtschaft verbeiratet bezw. entmündigt worden und im Jahre 1923 mit seiner Familie nach Baden übergesiedelt war, wo er bei einem SpengIermeister arbeitete. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger den Beklagten aus der Führung der Vor- mundschaft verantwortlich; er legt ihm als Schädigung zur Last den Ankauf eines Bauerngutes in Hüttikon für 43,500 Fr., für welches dann im Sommer 1930 bei der Zwangsversteigerung nurmehr rund 35,500 Fr. (durch eigenes Angebot des Beklagten) erlöst werden konute. Das Bundesgericht hat die Klage grundsätzlich zuge- sprochen aus den Erwägungen : Aus Art. 421 Ziff. 1 sowie Art. 401 ZGB, wonach der Vormund bares Geld mündelsicher anzulegen hat, « soweit er dessen nicht für den Bevormundeten bedarf »,folgt nicht, dass es dem Beklagten grundsätzlich verboten war, für den Kläger ein Bauerngut zu kaufen. Insbesondere ist es nur zu billigen, dass der Beklagte auf den-Wunsch des AB 61 Ir -1935 14
210 Familienrecht. No 47. Klägers und dessen Ehefrau der Frage näher trat, ob auf diese Weise dem Kläger in seiner freien Zeit eine Beschäf- tigung geboten werden könne, die ihn wie kaum etwas anderes vor Rücklallen in die Trunksucht abzuhalten geeignet war, ob die heranwachsenden Kinder dadurch nach und nach zur Mitarbeit erzogen und auch der Ehefrau ermöglicht werden könne, etwas zu tun, um zur Vermeh- rung des für den Unterhalt der Familie nichtaus reichenden Berufseinkommens des Klägers beizutragen. Hievon brauchte sich der Beklagte nicht etwa dadurch abhalten 2U lassen, dass auf den Ankauf eines Bauerngutes ein höherer Preis als der Ertragswert aufgewendet werden musste, weil die Differenz zwischen Ertrags-und Verkehrs- wert, wenn sie nicht übermässig gross ist, einen Ausgleich für den Vorteil bildet, den es der darauf wirtschaftenden Familie als (selbständige oder zusätzliche) Existenzgrund- Jage gewährt. Hinsichtlich der Bewertung durfte der Beklagte ohne weiteres auf den Schätzungsbefund des schweizerischen Bauernsekretariats abstellen ; es trifft ihn also insbesondere kein Vorwurf daraus, dass er für das Gut im Ertragswerte von 33,500 Fr. 43,300 Fr. auslegte, weil der geforderte Zuschlag kein übermässiger war. Nachdem sich nun aber der Ankauf der Liegenschaft in Hüttikon als für den Kläger schädigend erwiesen hat, ist der Be- klagte für diesen Schaden ersatzpflichtig, insofern jenes Rechtsgeschäft nicht durch, die Regeln einer sorgf'altigen Verwaltung gerechtfertigt erscheint. Auch wer nicht in den Fehler retrospektiver Betrachtung verf"allt, versteht nicht, wieso der Beklagte keine Bedenken gegen den Erwerb dieses Gutes hatte oder sie durch das Gutachten des Bauernsekretariates zerstreuen liess, das sich gemäss ~inem Auftrag auch mit der Frage der Existenzmöglichkeit befasste. Zunächst ging das Gut- achten davon aus, dass der Kläger 3800 Fr. Berufsein- kommen in die Hauswirtschaft einwerfen werde, während dem Beklagten bei sorgf'altiger Prüfung unmöglich hätte entgehen können, dass von diesem kaum erreichten Brutto- Familienrecht. No 47. 211 lohn manches Hundert Franken (die Vorinstanz nimmt 600 Fr. an) für Transportspesen und auswärtige Mittags- verpflegung zum voraus verausgabt werden müssen. Schon damit entfiel eine wesentliche Grundlage für die Schlussfolgerung des Gutachtens, dass jährlich durch- schnittlich 900-1000 Fr. unverbraucht bleiben sollten. Sodann durfte der Beklagte auch nicht ohne weiteres darauf abstellen, dass der Schätzer die Eheleute Widmer als bef""ahigt betrachtete, das Gewerbe zu betreiben. Was der Schätzer nicht hatte in Betracht ziehen können, wusste der Beklagte als Vormund nur zu gut, nämlich dass sowohl der Kläger, der deswegen entmündigt worden war, als auch dessen Ehefrau, der deswegen die elterliche Gewalt eben- falls entzogen worden war, an persönlichen Unzulänglich- keiten, zumal auch Arbeitsscheu, litten, an denen ihr selb- ständiger Gewerbebetrieb bisher gescheitert war, und des- halb durfte der Beklagte nicht ohne weiteres darauf ver- trauen, dass sie ihr Versprechen klaglos erfüllen werden, sich dem Landwirtschaftsbetriebe nach Kräften zu wid- men. Zudem bestand nicht die geringste Gewähr dafür, dass die Ehefrau des Klägers, die nie in der Landwirtschaft tätig gewesen war, einen solchen Betrieb führen und leiten könne, und dass der Kläger selbst, der durch seine täglichen Fahrten nach Baden nicht wenig Zeit verlor, neben der Berufsarbeit noch wesentlich beim Bauern mitzuhelfen vermöge. Ging schon das Gutachten davon aus, dass die Eheleute Widmer « das Gewerbe in den ersten Jahren nicht in jeder Hinsicht werden rationell betreiben» können und es erst « mit dem Heranwachsen des ältesten Sohnes zukünftig gut bewirtschaftet werden sollte », so war von vorneherein geradezu als sicher ein verlustbringender Be- . trieb vorauszusehen, sobald an dem Gutachten die erwähn- te Korrektur angebracht wurde, die der Beklagte unter keinen Umständen übersehen durfte. Ein solcher Verlust war jedoch nicht einmal für kürzere Zeit auszuhalten; feh1te es doch sogar. am notwendigsten flüssigen Betriebs- kapital. Zudem ist nicht einzusehen, wieso der Beklagte
212 Familienrecht. No 47. glaubte, soviel: Zuversicht in den damals erst 15 jährigen Sohn setzen zu, dürfen, von dem doch dahinstand, ob er in dem bisher familienfremden Beruf sozusagen ohne Lehre und Anleitung Erfolg haben werde. In der Tat ging es nicht, ohne dass ein Knecht angestellt wurde, dessen Beköstigung und Belöhnung die Berechnungen des Schät- zungsamtes von vorneherein umstiess. All diese ungün- stigen Umstände brauchten den Beklagten freilich nicht zu veranlassen, sich von vorneherein den W ÜllSchen der Ehefrau seines Mündels zu verschliessen. Dagegen war es ihm möglich und auch zuzumuten, diese Umstände dahin zu würdigen, dass der Ankauf eines Heimwesens ein Wagnis bedeute, das im Verhältnis zur Grösse des zu bewirtschaftenden Gutes wuchs. Für die Bewirtschaftung eines Gutes von der Grösse des angekauften -wenn es auch absolut betrachtet nicht gross erscheinen mag - boten das Mündel und seine Familie zu wenig Gewähr, als dass mit einiger Wahrscheinlichkeit auf das Gelingen des Wagnisses hätte gehofft werden dürfen. Daher ge- hörte es zur sorgfaItigen Verwaltung der vormundschaft- lichen Geschäfte, dass sich der Vormund dem Wunsch der Familie nach einem eigenen Heimwesen entgegensetzte und allenfalls ein kleineres Heimwesen aufzutreiben suchte, das mit weniger Aufwand an Arbeitskraft und Um- sicht hätte bewirtschaftet werden können. Ob sich der Beklagte den Blick hiefür dadurch habe trüben . lassen, dass er mit dem Heimwesen in Hüttikon eine Vermittler- provision verdienen konnte, ist nicht von Belang. So oder anders haftet er für den aus dem Ankauf dieses Heimwe- sens als einem Akt unsorgfältiger Verwaltung verursachten Schaden. Daneben fällt der Umstand, dass er die Liegen- schaft·nicht ungesäumt verkaufte, als er laut seinem Vor- mundschaftsbericht vom 20. Juni 1930 'bald einsah, dass es nicht gehe, nicht als selbständige Schädigung in Be- tracht, sondern nur insofern, als er die damals. wohl noch bestehende. Gelegenheit versäumte. den SchQ.den nicht. so gross werden zu . lassen, wie er dann schliesslich geworde:rt Familiellrecht. N0 48. 213 ist. Dass der Zerfall der Preise der landwirtschaftlichen Erzeugnisse zur Vergrösserung des Schadens beigetragen hat, kann dem Beklagten nicht zugute gehalten werden, weil das neue OR keine Vorschrift mehr enthält, welche, wie Art. 116 Abs. 1 des alten OR, übrigens nur bei Ver- tragsverletzungen, gestatten würde, den nicht vorausseh- baren Schaden von der Ersatzpflicht auszunehmen, wie denn ja den Kläger gar kein solcher Schaden getroffen haben würde, wenn der Beklagte das Gut nicht für ihn gekauft hätte, oder doch nur in geringerem Masse, wenn er nur ein bedeutend kleineres Gut gekauft hätte, wogegen nach dem Ausgeführten nicht einzuwenden gewesen wäre; dem wird durch Reduktion der Ersatzpflicht Rechnung getragen. 48. Urteil der Ir. Zivilabteilug vom a7. September 1936 i. S. Gautschi gegen Gemeinderat Gontenschwil. Die Aufhebung einer wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche verfügten Vormundschaft kann bei klarer Aussichtslosigkeit des Begehrens auch ohne Begutachtung abgelehnt werden. Art. 436 ZGB. (Tatbestand gekürzt.) Der Beschwerdeführer, der im Jahre 1922 wegen Geistes- krankheit entmündigt wurde und seither wiederholt die Aufhebung der Vormundschaft ohne Erfolg anbegehrte, beschwert sich über die Abweisung des neuesten Aufhe- bungsbegehrens, die sich auf die Aktenlage in Verbindung mit dem Ergebnis früherer Begutachtungen stützt. Er sieht in der Verweigerung einer neuen Expertise eine Rechtsverweigerung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Wo nicht das Gesetz für eine Tatfrage bestimmter Art den Befund Sachverständiger als massgebend erklärt -wie etwa für die Schätzung eines Grundstückes bei An-
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