BGE 61 II 202
BGE 61 II 202Bge12.09.1935Originalquelle öffnen →
202 Motorfahrzeuggesetz. No 45. VI. MOTORF AHR,ZEUGGESETZ CIRCULATION DES VEHlCULES AUTOMOBILES 45. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 13. September 1935 i. S. Gerber gegen « Zürich ». Motorfahrzeuggesetz Art. 48 ff : Unter Vorbehalt späterer anderweitiger Vorschrift des Bundes- rates steht dem durch ausländisches Motorfahr- z e u gin der S c h w e i z G e s c h ä d i g t e n ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den ausländischen Haftpflichtversicherer zu und kann beim Gericht des Unfallortes geltend gemacht werden. A. -R. Schierle in Lörrach hat bei der Zweignieder- lassung der Allgemeinen Unfall-und Haftpflicht-Ver- sicherungsgesellschaft « Zürich» in Frankfurt a. M. für sein Personenautomobil Nr. IV B 26006 mit Standort in Lörrach eine für ganz Europa geltende Kraftfahrzeug- versicherung mit Haftpflichtversicherung von 100,000 RM für ein Personenschadensereignis genommen. Am 22. Au- gust 1933 wurde die Tochter der Kläger bei Grenchen durch dieses von Schiede selbst geführte Automobil· getötet. Deren Eltern erhoben beim Amtsgericht Solo- thurn-Lebern gegen den Hauptsitz der « Zürich» die vor- liegende Klage auf Ersatz der Beerdigungskosten und des V ersorgerschadens, sowie Bezahlung einer Genugtuungs- summe. Die Beklagte lehnte den Gerichtsstand und die Passivlegitimation ab. B. -Das Obergericht des Kantons Solothurn hat am 30. April 1935 diese Einredengutgeheissen und erkannt, die Beklagte brauche sich nicht auf die Klage einzulassen. O. -Dieses Urteil haben die Kläger an das Bundes- gericht weitergezogen mit dem Antrag auf Abweisung der Einreden. Motorfahrzeuggesetz. No 45. 203 Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Art. 54 des Bundesgesetzes über den Motorfahrzeug-und Fahrradverkehr sieht für die Haftpflichtversicherung aus- ländischer Motorfahrzeuge besondere Vorschriften des Bundesrates vor. Solange solche nicht erlassen werden, steht der Anwendung der allgemeinen Vorschriften des MFG über die Haftpflichtversicherung auf ausländische Motorfahrzeuge nichts entgegen. Nach diesen allgemeinen Vorschriften (Art. 48 ff. MFG) hat der Halter bei einer vom Bundesrat zum Geschäfts- betrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherungsunter- nehmung eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen zur Deckung des durch den Gebrauch eines Motorfahrzeuges verursachten Schadens (Art. 48 und 53) und zwar für den gewöhnlichen Motorwagen für die Versicherungssumme von mi n des t e n s 50,000 Fr. für eine verunfallte Person bezw. von mindestens 100,000 Fr. für das Unfall- ereignis (Art. 52). Aus der für Motorfahrzeuge abgeschlos- senen Haftpflichtversicherung steht dem Geschädigten im .Rahmen der ver t rag li c h enVersicherungssumme ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer zu, das geltend zu machen ist beim Gerichte des Wohnsitzes des Halters oder des Ortes, wo sich der Unfall ereignet hat (Art. 49). Einreden aus dem Versicherungsvertrag oder aus dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, die die Deckung des S c h ade n s schmälern oder aufhe- ben würden, können dem Geschädigten nicht entgegen- gehalten werden (Art. 50). Aus der Stellung der letztern beiden Vorschriften (Art. 49 und 50) inmitten derjenigen über die Pflicht des Automobil- halters, eine Automobilhaftpflichtversicherungabzuschlies- sen, ergibt sich nicht, dass sie nur auf solche Haftpflicht- versicherungsverträge zutreffen, die in Erfüllung der Ver- sicherungspflicht eingegangen worden sind. Im Gegenteil : das direkte Forderungsrecht gegen den Haftpflichtver- sicherer wird dem Geschädigten im Rahmen der vertrag-
204 :Motorfahrzeuggesetz. N° 45. lichen Versicherungssumme erteilt, also nicht nur im Rah- men der Mindestversicherungssumme, für die sich durch Haftpflichtversicherung zu decken der Automobilhalter verpflichtet war, sondern auch im Rahmen einer höhern Summe, für die der Halter freiwillig Haftpflichtversiche- rung genommen hat. Ebenso ist der direkt belangte Ver- sicherer mit Einreden ausgeschlossen, welche die Deckung des Schadens schmälern oder aufheben würden, nicht nur im Rahmen der Mindestversicherungssumme, für die sich durch Haftpflichtversicherung zu decken der Automobil- halter verpflichtet war, sondern schlechthin, also auch, soweit der Schaden diesen Rahmen übersteigt und nur zufolge einer freiwillig für eine höhere Summe genommenen Haftpflichtversicherung gedeckt wird. Hieraus muss ge- schlossen werden, dass die blosse Tatsache des Bestehens einer Haftpflichtversicherung, gleichgültig ob sie kraft der gesetzlichen Versicherungspflicht oder ohne Rücksicht auf sie genommen worden ist, dem durch Motorfahrzeug Ge- schädigten ein unmittelbares Forderungsrecht gegen den Haftpflichtversicherer verschafft, und zwar unabdingbarer- weise. Diese Regelung lässt sich nicht anders erklären als dahin, dass dem durch Motorfahrzeug Geschädigten um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen ein un- mittelbares Forderungsrecht eingeräumt werde gegen die zahlungsfähige Versicherungsunternehmung, bei welcher' sich der haftpflichtige Automobilhalter für den Schaden eingedeckt hat, um dem Geschädigten grösstmögliche Si- cherheit dafür zu verschaffen, dass er sich für den Schaden auch wirklich bezahlt machen könne, sobald neben dem Halter und allfällig sonst Haftbaren noch jemand da ist, der für den Schaden aufzukommen hat. Ist der Rechts- grund hiefür zwar bloss das bezügliche vertragliche Ver- sprechen des Haftpflichtversicherers gegenüber dem Auto- mobilhalter, so steht nichts entgegen, dass das Gesetz den Haftpflichtversicherer zufolge seines Versprechens als für den mit dem Automobil des versicherten Halters ver- ursachten Schaden von Gesetzes wegen mitverantwortlich Motorfahrzeuggesetz. N° 45. 205 erklärt, und zwar kommt es dem Gesetz des Ortes, an wel- chem der Schaden angerichtet wurde, zu, den Kreis der hiefür ersatzpflichtigen Person zu bestimmen und eine solche gesetzliche Ersatzpflicht aus einem Versprechen zur Schadensdeckung herzuleiten, auch wenn für die vertrag- lichen Wirkungen dieses Versprechens gegenüber dem Versprechensempfänger ausländisches Versicherungsrecht massgebend ist und das zutreffende Auslandsrecht keine gleichartige gesetzliche Wirkung jenes Versprechens zu- gunsten des Geschädigten, d. h. kein Forderungsrecht des- selben unmittelbar gegen den Versicherer vorsieht. Auf Grund dieser Betrachtungsweise ist ein unmittelbares For- derungsrecht jeder in der Schweiz von einem Motorfahr- zeug geschädigten Person gegen den Haftpflichtversicherer des Fahrzeughalters anzunehmen, also insbesondere auch dann, wenn der Halter des Fahrzeuges der durch Art. 48 MFG vorgeschriebenen Pflicht zum Abschluss einer Haft- pflichtversicherung nicht unterworfen war, sondern sich freiwillig im Ausland für den vom Fahrzeug allfällig in der Schweiz angerichteten Schaden durch Abschluss einer Haftpflichtversicherung eindeckte, für die im übrigen aus- schliesslich ausländisches Recht gilt. Die Annahme eines unmittelbaren Forderungsrechtes gegen jeden Haftpflicht- versicherer jedes Halters eines in der Schweiz Schaden an- richtenden Automobils wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Befriedigung für ein solches Forderungsrecht in der Schweiz nur dann durchgesetzt werden kann, wenn Vermögen des Haftpflichtversicherers sich hier befindet. Ist davon auszugehen, dass den Klägern gemäss Art. 49 MFG ein Forderungsrecht unmittelbar gegenüber der Beklagten zusteht, so ergibt sich der Gerichtsstand am Unfallort ohne weiteres aus dem letzten Satze jener Vor- schrift. Demnach erkennt da.s Bundesgericht : Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 30. April 1935
206 Erfindungsschutz. No 46. aufgehoben, die:· Einreden der mangelnden Passivlegitima- tion der Beklagten und der Unzuständigkeit werden abge- wiesen und die Sache wird zur weiteren Beurteilung, auch der Kostenfrage, an die Vorinstanz zurückgewiesen. VII. ERFINDUNGSSCHUTZ BREVETS D'INVENTION 46. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 12. September 1935 i. S. Göhner gegen Sigrist. Voraussetzungen für die' Pub 1 i kat ion des Urteilsdisposi- tivs. Art. 45 Pat.G. Der Beklagte begründet seinen Antrag auf Aufhebung der Publikationsverfügung damit, dass die Publikation nur bei böswilligem Verhalten des Verletzers anzuordnen sei, welche Voraussetzung auf ihn nicht zutreffe. Diese Auf- fassung findet jedoch weder im Wortlaut des Art. 45 Pat. G., der die Publikation in ganz allgemeiner Weise vorsieht, noch in der bisherigen Rechtsprechung eine Stütze. Ein böswilliges Verhalten, mit andern Worten ein besonders schweres Verschulden des Verletzers ist für die Anordnung der Publikation allerdings dann erforderlich, wenn diese Massnahme den Charakter einer Genugtuung für den Verletzten haben soll (Art. 49 OR). Dies ist jedoch nicht die einzige Funktion der Veröffentlichung, sondern sie kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes- gerichtes auch eine Art des Schadenersatzes sein und vor allem auch die Verhütung weiterer Schädigungen des Patentberechtigten durch die zukünftigen Auswirkungen der zur Beurteilung stehenden Verletzungshandlungen bezwecken (vergI. BGE 56 11 S. 37). Gerade diesen letz- teren Zweck verfolgt gemäss den Ausführungen des ange- fochtenen Entscheides die Publikation im vorliegenden Erfindungsschutz. No 46. 207 Fall: Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorin- stanz haben die Verletzungshandlungen des Beklagten in den interessierten Fachkreisen eine Unsicherheit über den Bestand des klägerischen Patentes hervorgerufen, und dadurch, wie durch die während des Prozesses von bei den Parteien, wie vom Experten in den Fachkreisen gemachten Erhebungen darüber, ob und inwiefern dem Patent des Klägers Vorbenützungsrechte Dritter oder neuheitszer- störende Einrichtungen entgegenstehen, hat die Streit- sache eine gewisse Publizität erlangt. Unter diesen Um- ständen rechtfertigt sich daher die Publikation als Mass- nahme zur Abklärung der in erster Linie vom Beklagten zu verantwortenden Unsicherheit und Verhütung weiterer, den Kläger schädigender Auswirkungen derselben. Ob den Beklagten ein so schweres Verschulden treffe, dass die Publikation auch unter dem Gesichtspunkte der Genugtuungsleistung zu rechtfertigen wäre, kann deshalb dahingestellt bleiben, wie denn auch die Vorinstanz die Frage des bösen Glaubens des Beklagten offen gelassen hat und lediglich vom Vorliegen einer Fahrlässigkeit ausge- gangen ist. Trifft mithin die erste Behauptung des Beklagten, dass ein böswilliges Verhalten Voraussetzung für die Zulässig- keit der Publikation sei, nicht zu, so erweist sich ohne weiteres auch die daraus abgeleitete Folgerung als unstich- haltig, dass nämlich in der Öffentlichkeit zu Unrecht der Eindruck erweckt werden könnte, der Beklagte habe sich einer wissentlichen Patentverletzung und eines unlauteren Geschäftsgebarens schuldig gemacht. Es bedarf daher auch nicht etwa eines Zusatzes zum Dispositiv des ange- fochtenen Urteils, des Inhaltes, dass das Gericht die Fraae o des bösen Glaubens des Beklagten offengelassen habe, ganz abgesehen davon, dass ein solches Verfahren nicht üblich wäre.
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