BGE 61 II 142
BGE 61 II 142Bge21.05.1935Originalquelle öffnen →
142 Erfindungsschutz. N0 33. hatten and dei Beklagte offensichtlich wenig Eifer zeigte, die Verfolgung der Patentverletzungen aufzunehmen, während der Klägerin an einer raschen Abklärung der Verhältnisse gelegen sein musste. Die Nichtigkeitsklage kann somit der Klägerin nicht als Verrat am Genossen ausgelegt werden, weshalb die vom Beklagten erhobene Einrede der ArgliEt abzuwei!!en ist. 33. Auszug aus dem Urteil der I. Zivil abteilung vom 21. Mai 1935 i. S. Signer 8G Co. und A. G. Textil gegen lIeberlein & Co. A. G. und A. G. CUander. L i zen z ver t rag. Pflicht des Lizenzgebers oder des Lizenz- nehmers zur Bezahlung der Patentgebühren während der Lizenzdauer ! Im allgemeinen hat der Lizenzgeber in der Tat die Pflicht, für den Weiterbestand der Patente während der Lizenzdauer zu sorgen ; zum mindesten gilt dies für die hier vorliegende nicht ausschliessliche, sog. einfache oder gewöhnliche Lizenz (WEIDLICH und BLUM, Anm. 23 zu Art. 9 PG, RASCH S. 29). Ob dem Lizenzgeber diese Pflicht auch bei der ausschliesslichen Lizenz obliege, wie die Vorinstanz als selbstverständlich anzunehmen scheint (so auch WEIDLICH und BLUM,Anm. 23 zu Art. 9 PG), kann deshalb dahingestellt bleiben. Es mag lediglich darauf hingewiesen werden, dass die neuere deutsche Literatur zum Patentrecht eher zur gegenteiligen Auf- fassung neigt, auf Grund des Umstandes, dass bei der ausschliesslichen Lizenz die Pflicht zur Aufrechterhaltung des Patentes vertraglich meist dem Lizenznehmer über- bunden wird (RASCH S. 53 f. ; PIETZKER, Kommentar zum deutschen Patentgesetz, § 6 Anm. 32 Ziffer 5). Aus der Rechtsnatur des Lizenzvertrages im schweizerischen Recht, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes dem Miet-und Pachtvertrage am nächsten kommt und daher Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. H3 diesem beizuordnen ist (BGE 51 H S. 61 f. ; 53 H S. 133 f.) würde sich hingegen eher ein Argument für die Gleich- behandlung der ausschliesslichen und der nicht ausschliess- lichen Lizenz gewinnen lassen, da sowohl der Vermieter wie der Verpächter alles vorzukehren haben, was den Miet-bezw. Pachtgegenstand selbst und seinen Fortbe- stand anlangt, wie z.B. Hauptreparaturen, Tragung von Lasten und Abgaben und dergl. (Art. 263, 285, 288 OR ; OSER-SCHÖNENBERGER, Anm. 1 zu Art. 263 OR). VI. SCHULDBETREIBUNGS-UND KONKURS RECHT POURSUITE ET FAILLITE Vgl. HI. Teil Nr. 25. -Voir IIIe partie N° 25. Lang Druck AG 3000 Bern (Schweiz)
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