BGE 61 II 138
BGE 61 II 138Bge21.05.1936Originalquelle öffnen →
138 Erfindungsschutz. No 32. geringe Entfernung oder die Schnelligkeit des heranfah- renden Zuges getäuscht worden sein mag; denn wenn· er die Gefahr trotz den sie ankündigenden Umständen nicht überhaupt unbeachtet gelassen hat, was nach dem Ge- sagten schlechterdings nicht entschuldigt werden könnte, so wäre es als nicht weniger grosses Selbstverschulden anzu- sehen, dass er auch nicht einen Augenblick zuwartete, um, aus der Menge an den Rand des Bahnsteiges tretend, die Grösse der Gefahr aus der Entfernung der heranfah- renden Lokomotive abzuschätzen. Dass der Vater der Klägerin rechtzeitig von seinem raschen Lauf nach dem Bahnsteig V hätte abgehalten werden können, wenn das Laufbrett besonders überwacht würde, ist nicht anzu- nehmen, weshalb nicht geprüft zu werden braucht, ob die Beklagten nicht das Fehlen dieser besondern Schutzmass- nahme zu vertreten hätten. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kan- tonsgerichtes von St. Gallen vom 29. November 1934 bestätigt. V. ERFINDUNGSSCHUTZ BREVETS D'INVENTION 32. Auszug a.us dem Urteil der I. Zivila.bteilung vom 90. Februar 1935 i. S. Arquint gegen Gebriider 'rüscher & Co. P a t e n t r e c h t, Legitimation des L i zen z n e h m e r s zur Nichtigkeitsklage; Einrede der Arglist. A. -Der Beklagte, Ingenieur Hans Arquint in Pasing bei München, ist Inhaber der schweizerischen Patente Nr. 125,848 u. 151,544 für Fahrzeugaufbauten. Durch Lizenzvertrag vom 29. Oktober 1930 räumte er der Klä- gerin, Fa. Gebr. Tüscher & Cie in Zürich, für das Gebiet Erfindungsschutz. No 32. 139 der Schweiz das alleinige Recht ein, Fahrzeugaufbauten nach seinen Patentsystemenherzustellen und zu vertreiben. Im Herbst 1931 und Frühjahr 1932 beschwerte sich die Klägerin beim Beklagten, dass verschiedene schweize- rische Karosseriewerke Stahlgerippe herstellen, die im wesentlichen seinen Patenten entsprechen. Sie forderte den Beklagten auf, gegen diese Firmen Klage wegen Patentverletzung zu erheben und erklärte, als das nicht geschah, den Rücktritt vom Lizenzvertrag. Der Beklagte erhobe am 12. August 1932 in München, als dem im Lizenzvertrag vorgesehenen Gerichtsstand, Klage auf Erfüllung des Vertrages. B. -Hierauf hat die Klägerin am 30. November 1932 in Bern auf Nichtigerklärung der beiden Patente Nr. 125,828 u. 151,544 geklagt. Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt, in erster Linie mit der Begründung, dass die Klägerin als Lizenznehmerin nach Treu und Glauben nicht zur Anfech- tung der Patente legitimiert sei. e. -Diese Einrede des Beklagten ist vom Handels- gericht des Kantons Bern und hernach vom Bundesgericht verworfen worden, von letzterem aus folgenden Erwägungen: Nach Art. 16 Abs. 3 PatG steht die Nichtigkeitsklage jedermann zu, der ein Interesse nachweist. Dieses Inte- resse ist beim Lizenznehmer, der ja den Lizenzvertrag um des Patentgegenstandes willen abgeschlossen hat, füglich nicht zu leugnen. Dagegen kann natürlich der nach Art. 16 Klagebe- rechtigte zum Patentinhaber in einem Verhältnis stehen, das nach den Grundsätzen von Treu und Glauben einen Angriff auf das Patent nicht zulässt. So wird der frühere Patentinhaber, der das Patent einem andern verkauft hat, nicht als legitimiert erachtet, gegen den Erwerber die Nichtigkeitsklage zu erheben (BGE 38 II 88 Erw. 2 ; 55 Ir 279 ff). Im gleichen Sinne scheinen das englische
140 Erfindungsschutz. N° 32. und amerikaniBche Recht die Nichtigkeitsklage des Lizenz- nehmers schlechtweg auszuschliessen. Für das schweize- rische Recht kann diese weitgehende Auffassung nicht anerkannt werden. Wie man den Lizenzvertrag auch definieren mag, so enthält er nach unserer Rechtsordnung in seiner typ i sc he n Gestalt nichts weiteres, als dass der Patentinhaber seine Rechte aus dem Patent in kleine- rem oder grösserem Umfange auf den Lizenznehmer überträgt. Darin allein kann aber noch kein Grund erblickt werden, welcher der Nichtigkeitsklage des Lizenznehmers entgegenstünde (WEIDLICH und BLuM, Das schweizerische Patentrecht S. 303; übereinstimmend für das deutsche Recht, KOHLER, Handbuch des deutschen Patentrechtes, S. 379 f. ; PIETZKER, Patentgesetz, S. 356 lit. ). Es kann also nur· darauf ankommen, ob durch die besondere Ausgestaltung des Lizenzvertrages im einzelnen Falle ein Treueverhältnis begründet worden ist, mit dem die Nichtigkeitsklage des Lizenznehmers unvereinbar wäre. Die Vorinstanz stellt it Pietzker (a. a. 0.) darauf ab, ob der Lizenzvertrag in concreto gesellschaftähnlichen Charakter habe. Gegen die Anwendung dieses Kriteriums ist grundsätzlich nichts einzuwenden, doch vermag es die zu entscheidende Frage nicht in allen Fällen zu lösen. Denn neben den gemeinsamen Interessen der Gesellschaft als solcher bestehen immerhin die Eigeninteressen der einzelnen Gesellschafter fort, und wie die Klage auf Auflösung der Gesellschaft aus wichtigen Gründen beweist (Art. 545 Abs. 2 OR), muss diesen unter Umständen der Vorrang gegenüber jenen eingeräumt werden. Wie es sich im vorliegenden Fall mit der Interessen- verknüpfung verhält, kann dahingestellt bleiben. Es fällt in Betracht, dass der Beklagte schon vor Anhebung der Nichtigkeitsklage durch die Klägerin gegen diese in München einen Prozess auf Erfüllung des Lizenzvertrages angestrengt, ferner dass sich die Klägerin wegen Patent- verletzungen durch Dritte im Genuss des Lizenzgegen- standes bedroht gefühlt und den Beklagten wiederholt Erfindungsschutz. N° 32. 141 aufgefordert hat, diese Verletzungen gerichtlich zu ver- folgen, ohne dass der Beklagte den Aufforderungen nach- gekommen wäre. Bei diesem Sachverhalt hatte die Klägerin ein berechtigtes Interesse, die Rechtsbeständig- keit der Patente abklären zu lassen, und dazu blieb ihr schlechterdings kein ebenso geeignetes Mittel wie die Erhebung der Nichtigkeitsklage beim zuständigen schwei- zerischen Richter. Angesichts der von der Klägerin geltend gemachten Patentverletzungen war ein Rechts- streit über die Patente ohnehin unvermeidbar geworden. Das anerkennt im Grunde genommen auch der Beklagte, wenn er sich in der Klageantwort darauf beruft, dass auf eine von der Klägerin erhobene Verletzungsklage hin die Rechtsbeständigkeitder Patente sozusagen automatisch geprüft worden wäre. Die Behauptung aber, die Klägerin hätte solche Patentverletzungsklagen selber erheben kön- nen, bedeutet geradezu eine Bösgläubigkeit seitens des Beklagten, hat er sich doch in der ganzen Korrespondenz und noch in einem Schreiben vom 30. September 1932 vorbehalten, gegebenenfalls selber gegen die Patentver- letzungen vorzugehen. Unbegründet ist ferner auch der Einwand, die Klägerin habe ihm die für die Patent- verletzungsklagen nötigen Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt. Die Klägerin hat ihm durch Schreiben vom 4. Juni, 16. September und· 5. Oktober 1932 die jeweilen verlangten Angaben gemacht, war aber noch am 1. November 1932 ohne Bescheid über die Entschliessung des Beklagten und setzte ihm daher an diesem Tage eine letzte achttägige Frist zur Anhebung der Patentverletzungs- klage gegen die Schweiz. Waggonfabrik in Schlieren an. Statt dass dann die Entscheidung getroffen worden wäre, ersuchte der Vertreter des Beklagten die Klägerin am 5. November, die Frist um mindestens einen Monat zu erstrecken, da der Beklagte bis Ende November im Aus- land abwesend sei. Darauf ging die Klägerin nicht ein, was verständlich ist, wenn man bedenkt, dass sich die Verhandlungen schon seit dem Herbst 1931 hingezogen
142 Erfindungsschutz. No 33. hatten l1lld der Beklagte offensichtlich wenig Eifer zeigte, die Verfolgung der Patentverletzungen aufzunehmen, während der Klägerin an einer raschen Abklärung der Verhältnisse gelegen sein musste. Die Nichtigkeitsklage kann somit der Klägerin nicht als Verrat am Genossen ausgelegt werden, weshalb die vom Beklagten erhobene Einrede der Argli~t abzuwei/;,en ist. 33. Auszug aus dem tJ'rteU der I. Zivila.bteilung vom 21. Mai 1936 i. S. Signer & Co. und A.. G. Textil gegen lIeberlein & Co. A.. G. und Ä. G. Cllander. L i zen z ver t rag. Pflicht des Lizenzgebers oder des Lizenz- nehmers zur Bezahlung der Patentgebühren während der Lizenzdauer ? Im allgemeinen hat der Lizenzgeber in der Tat die Pflicht, für den Weiterbestand der Patente während der Lizenzdauer zu sorgen ; zum mindesten gilt dies für die hier vorliegende nicht ausschliessliche, sog. einfache oder gewöhnliche Lizenz (WEIDLICH und BLUM, Anm. 23 zu Art. 9 PG, RASCH S. 29). Ob dem Lizenzgeber diese Pflicht auch bei der ausschliesslichen Lizenz obliege, wie die Vorinstanz als selbstverständlich anzunehmen scheint (so auch WEIDLICH und BLUM, Anm. 23 zu Art. 9 PG), kann deshalb dahingestellt bleiben. Es mag lediglich darauf hingewiesen werden, dass die neuere deutsche Literatur zum Patentrecht eher zur gegenteiligen Auf- fassung neigt, auf Grund des Umstandes, dass bei der ausschliesslichen Lizenz die Pflicht zur Aufrechterhaltung des Patentes vertraglich meist dem Lizenznehmer über- bunden wird (RASCH S. 53 f. ; PIETZKER, Kommentar zum deutschen Patentgesetz, § 6 Anm. 32 Ziffer 5). Aus der Rechtsnatur des Lizenzvertrages im schweizerischen Recht, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes dem Miet-und Pachtvertrage am nächsten kommt und daher ( " Schuldbetr"ibungs. und Konkursrccht. diesem beizuordnen ist (BGE 51 II S. 61 f. ; 53 II S. 133 f.) würde sich hingegen eher ein Argument für die Gleich- behandlung der ausschliesslichen und der nicht ausschliess- lichen Lizenz gewinnen lassen, da sowohl der Vermieter wie der Verpächter alles vorzukehren haben, was den Miet-bezw. Pachtgegenstand selbst und seinen Fortbe- stand anlangt, wie z.B. Hauptreparaturen, Tragung von Lasten und Abgaben und dergl. (Art. 263, 285, 288 OR ; OSER-SCHÖNENBERGER, Anm. I zu Art. 263 OR). VI. SCHULDBETREIBUNGS-UND KONKURS RECHT POURSUITE ET FAILLITE Vgl. IH. Teil Nr. 25. -Voir lIle partie N° 25. Lang Druck AG 3000 Bern (Schweiz)
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