BGE 61 I 60
BGE 61 I 60Bge13.11.1934Originalquelle öffnen →
60 Verwaltungs· und Disziplina.rrechtspflege. 9. Auszug aus dem Urteil vom 21. Kirz 1935 i.' S. AlpgenoBsenBchaft 'l'rübsee gegen Bundesamt für SozialTersichel"llDg. U n t e r s tell u n g. -1. Die Erstellung eines 300 m langen, 2 m breiten, durch Steinbett und Bekiesung befestigten Alp- strässchens, die einem mit Sprengarbeiten vertrauten Vorar- beiter zur Durchführung unter Mitarbeit der Alpgenossen und ihres Personals übertragen ist, ist nicht versicherungsfrei, weder als landwirtschaftliche Hilfs-oder Nebenarbeit (Art. 9, Abs. 1 VO I zur Unfallversicherung) noch als Füllarbeit (Art. 9, Abs. 2). 2. Für Eigenbedarfsarbeiten besteht die Versicherungspflicht, wenn bei Beginn der Arbeiten anzunehmen ist, dass nach dem Arbeitsumfang und der Arbeitsorganisation eine der beiden in Art. 23 VO I aufgestellten Voraussetzungen (regelmässige Beschäftigung von' 5 -Personen während eines Monats oder Arbeitsumfang von wenigstens 100 Arbeitstagen) zutrifft. Ob sich später im Verlaufe der Arbeit deren Abwicklung anders gestaltet, ist unerheblich. A. -Die Alpgenossenschaft Trübsee, eine der 8 Gemein- alpen in Nidwalden, hat im Jahre 1934, im obern Teil der Alp, einen Fahrweg angelegt zwischen dem Endpunkt einer 1932 gebauten Drahtseilanlage (Luftseilbahn für Güter- transporte ) und den Alphütten. Der Weg ist dazu be- stimmt, die Verbindung zwischen der Drahtseilstation und den Alphütten und damit die Ausnützbarkeit der Seilbahn zu verbessern. Er ist 298 m lang, 2 m breit und durch Steinbett (15 cm) und Bekiesung (12 cm) befestigt. Der Bau wird von Bund und Kanton subventioniert. Die Kosten waren auf 3600 Fr. veranschlagt; die Arbeiten sollten im Sommer (Juni-Juli) unter Leitung eines mit Sprengarbeiten vertrauten Vorarbeiters, der für diese Ar- beit besonders in Dienst genommen wurde, ausgeführt werden durch die Hüttenbesitzer, deren FamiHenangehö- rige, Sennen und Knechte, soweit ihnen dies der Alpbetrieb erlaubte. -Die Zahl der Arbeiter, die sich zum Strassenbau einstellten, war von Tag zu Tag verschieden, von 1-12. Die Stundenzahl belief sich beim Vorarbeiter mindestens auf Sozia.lversicherung. N° 9. 61 10, bei den Arbeitern in der Regel auf 5-7, gelegentHch auch weniger. Die Arbeiten zogen sich deshalb hinaus. Sie begannen am 12. Juni und dauerten, mit einer Unterbre- chung von 5 Tagen im JuJi, bis zum 15. September. B. -Am 12. Juli ereignete sich ein Unfall beim] Spren- gen. Dabei wurden der Vorarbeiter Joseph Schmitter und die Arbeiter Jakob Wagner und Walter Joller verletzt. Der kantonale Kulturingenieur, unter dessen Leitung der Bau durchgeführt wurde, meldete den Unfall der schwei- zerischen Unfallversicherungsanstalt. Daraufhin wurde das Unterstellungsverfahren eingeleitet. Auf Grund der Untersuchung lehnte die Suval die Unterstellung ab, weil es sich um Hilfs-und Nebenarbeiten eines landwirtschaft- Hchen Betriebes im Sinne von Art. 9 Abs. 1 VO I handle und -auch wenn man das nicht annehmen wollte -jeden- falls die Voraussetzungen für die Unterstellung nach Art. 23 VO I nicht erfüllt seien. Dieser Entscheid ist vom Bundesamt für Sozialversi- cherung am 13. November 1934 bestätigt worden, aus den nämHchen Gründen. Zu Art. 23 VO I wurde festgestellt, .dass bei dem Wegbau weder während eines Monates regel- mässig 5 Arbeiter beschäftigt worden sind, noch auch 100 aufeinanderfolgende Tage gearbeitet worden ist. C. -Die Alpgenossenschaft Trübsoo und die drei verun- glückten Arbeiter haben rechtzeitig Beschwerde erhoben. Es wird beantragt, die Wegbauarbeiten auf der Alp Trüb- see der obHgatorischen Unfallversicherung zu unterstellen und die schweizerische Unfallversicherungsanstalt zu ver- halten, die gesetzlichen Leistungen an die verunglückten Arbeiter auszurichten, unter Kostenfolge. Zur Begründung wird ausgeführt: Die Weganlage auf Alp Trübsoo diene nicht nur alpwirt- schaftlichen Zwecken, sondern auch dem Touristenverkehr. Die Arbeiten seien nicht ausschliesslich vom Alppersonal verrichtet worden. Art. 9 Abs. 1 VO I finde deshalb nicht Anwendung. Durch das Zahltagsbuch werde nachgewiesen, dass bereits 1980 Stunden gearbeitet worden sei, wozu 470
62 Verwaltungs-lmd Disziplinarrechtspflege • weitere Arbeitsstunden für die Fertigstellung des Werkes kommen.werden, sodass man, den Arbeitstag zu 10 Stun- den gerechnet; mit 245 Arbeitstagen zu rechnen habe. Nach Art. 23 VO I genügten aber für die Unterstellung schon 100 Arbeitstage ..... D. -Das Bundesamt für Sozialversicherung beantragt Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Es handle sich nicht um Füllarbeiten im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VO I,. die mit dem Personal des landwirtschaftlichen Betriebes durchzuführen seien, sondern um landwirtschaftliche Hilfs- und Nebenarbeiten im Sinne von Art. 9 Abs. I. Übrigens wäre auch bei Einstellung eines Vorarbeiters die Anwend- barkeit von Abs. 2 nicht ohne weiteres auszuschliessen. Die Wegarbeiten auf Trubseealp seien als landwirtschaft- licher Natur versicherungsfrei. Die Voraussetzungen nach Art. 23 VO I seien übrigens nicht erfüllt. Es komme nicht darauf an, ob eine Arbeit 100 Tagewerke erfordere, son- dern ob sie 100 Arbeitstage dauere. Eine andere Auslegung der Vorschrift ergäbe einen Widerspruch zu der zweiten :Möglichkeit (5 Arbeiter während eines Monates). Es müsse, damit die Arbeit unterstellt werden könne, vor deren Beginn oder spätestens unmittelbar nach ihrer Aufnahme bei objektiver Prüfung der Verhältnisse mit hoher Wahr- scheinlichkeit vorausgesehen werden können, dass sie mindestens 100 Kalendertage dauern oder 5 Arbeiter' während mindestens eines Monates in Anspruch nehmen werde. Im vorliegenden Falle sei aber keine 100 Tage gearbeitet und auch die Arbeiterzahl 5 nicht regelmässig während eines Monates erreicht worden ..... Die Beschwerde wurde gutgeheissen mit folgender Begründung :
Nach Art. 60 Abs. l Ziff. 3 d und Art. 60 bis
Ziff. 1 f. KUVG unterliegt der Wegbau auf Trübseealp der
obligatorischen Unfallversicherung, wenn für ihn die
Sozialversicherung. No 9. 63
Voraussetzungen nach Art. 23 VO I erfüllt sind und es sich
dabei nicht um landwirtschaftliche Arbeiten im Sinne von
Art. 9 VO I handelt, die gemäss Art. 116 KUVG der frei-
willigen Versicherung vorbehalten sind.
Der Ausnahme nach Art. 9 unterliegen :
Als Hilfs-und Nebenarbeiten gelten solche, die mit dem
landwirtschaftlichen Betrieb im Zusammenhang stehen
und ihm oder dem landwirtschaftlichen Grundstück dienen,
als
Füllarbeiten nicht landwirtschaftliche Arbeiten, die mit
Hilfe der persönlichen oder sachlichen Mittel des landwirt-
schaftlichen Betriebes vorgenommen werden.
Der Wegbau auf Trubseealp kann nun nicht als eine
landwirtschaftliche Hilfs-
oder Nebenarbeit im Sinne von
Absatz I angesehen werden. Er ist schon nach Art und
Umfang offenbar keine Arbeit, die mit dem Alpbetrieb
zusammenhängt, sondern eine selbständige technische Un-
ternehmung, die als Ergänzung der früher erstellten Seil-
bahn gedacht war und, wie diese, lediglich den Zugang zur
Alp und den Zu-und Abtransport von Gütern erleichtern
soll.
Unter Absatz 1 kann deshalb diese Arbeit nicht sub-
sumiert werden. Dass es keine alpwirtschaftliche Arbeit
ist, zeigt sich am deutlichsten darin, dass dafür ein Fach-
mann eingestellt werden musste, die Alpgenossen und ihr
Personal ohne fremde Hilfe dazu also nicht im Stande
gewesen wären. Allerdings kommen solche technische
Arbeiten grossen Umfangs, wie die
Erstellung von Strassen,
Wegen,
von Gebäuden usw., den land-und alpwirtschaft-
lichen Betrieben,
für die sie errichtet werden, zugut (wes-
halb sie aus öffentlichen Mitteln subventioniert werden als
landwirtschaftliche Ameliorationen).
Sie überschreiten
aber nach ihrer Art und Bedeutung den Rahmen von Hilfs-
und Nebenarbeiten des landwirtschaftlichen Betriebes und
fallen deshalb auch dann nicht unter Art. 9 Abs. 1 VO I,
64 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. wenn dazu das Personal des landwirtschaftlichen Betriebes beigezogen wird. Das gilt jedenfalls für die Errichtung solcher Werke (wie es sich mit ihrem Unterhalt verhält, ist hier nicht zu erörtern). Der Charakter der Arbeit würde eher auf den in Absatz 2 erwähnten Fall hinweisen. Indessen kam für die Wegar- beiten weder die Verwendung der sachlichen Hilfsmittel der Alpwirtschaft in Frage, noch wurde die Arbeit unter Verwendung des Personal des Alpbetriebes durchgeführt. Vielmehr war die Durchführwlg einem besonders einge- stellten Fachmann anvertraut und die Alpgenossen und ihr Personal hatten bei der Arbeit lediglich mitzuwirken, was für die Anwendung der Ausnahme nach Art. 9 Abs. 2 VO I nicht genügt. Der Weg bau auf Trübseealp ist deshalb versicherungs- pflichtig, sofern die Voraussetzungen von Art. 23 VO I erfüllt sind. 4. -Nach Art. 23 VO I fallen unter die Unfallver- sicherung Eigenbedarfsarbeiten, sofern dabei « voraus- sichtlich » während eines Monates regelmässig mindestens 5 Personen beschäftigt werden, oder sofern die Arbeit wenigstens 100 Arbeitstage erfordert. Es kommt also darauf an, ob bei Beginn der Arbeiten mit einem solchen Arbeitsmnfang zu rechnen war (BGE 60 I S. 62). Geht man hievon aus, so muss jedenfalls das Erfordernis eines Arbeitsmnfanges, der 5 Arbeiter regelmässig während eines Monates beschäftigt, als erfüllt angesehen werden. Denn die Arbeit war von Anfang an auf die Dauer von etwa anderthalb Monaten bemessen worden; es war in Aussicht genommen, dass die Hüttenbesitzer mit ihren Söhnen und Knechten sich daran beteiligen würden, soweit der Alpbetrieb es ihnen erlaubte. Es wurde also jedenfalls bei Beginn der Arbeiten mit einer regelmässigen Arbeiter- zahl gerechnet. Der mit der Feststellung des Arbeitsum- fanges betraute Experte schätzte denn auch die Arbeits- dauer nachträglich bei einer regelmässigen Beschäftigung von 10 Mann auf 26 Tage. Unter Annahme einer Arbeits- Wasserrecht. Xo 10. 65 dauer von anderthalb Monaten, wie sie vorgesehen war, hätte demnach mit einer Beschäftigung von regelmässig wenigstens 5 Arbeitern gerechnet werden müssen, weshalb die Voraussetzung nach Art. 23 VO I erfüllt ist. Denn es kann nicht darauf ankommen, ob sich später im Verlaufe der Arbeiten deren Abwicklung anders gestaltete als zu Beginn vorausgesehen werden musste. Das haben die Vorinstanzen übersehen. Sie beurteilen die Anwendbarkeit von Art. 23 nach den Verhältnissen, wie sie im Zeitpunkt der Untersuchung auf Grund einer verspäteten Anmeldung festgestellt wurden, was zwar naheliegt, aber nicht dem Sinne von Art. 23 entsprechen kann. Denn die Untersuchung ist, wenn man zu einer ein- heitlichen Erledigung der Fälle nach Art. 23 VO kommen will, auf dem Boden vorzunehmen, auf den man sich ge- stellt hätte, wenn die Anmeldung rechtzeitig, vor Beginn der Arbeiten, erstattet worden wäre. Danach durfte aber mit einer voraussichtlichen Arbeitsdauer . von anderthalb Monaten und einer regelmässigen BeschäJtigung von min- destens 5 Arbeitern gerechnet werden. 5. -•.... V. WASSERRECHT FORCES HYDRAULIQUES 10. Auszug a.us dem Urteil vom 21. Mä.rz 1935 i. S. Gornergra.tba.hn-Ge~ellschaft gegen Munizipa.l-und 23llrgergemeinde Zerma.tt. \V ass e r r e c h t s k 0 n z e s s ion.
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