Verwaltungs und Disziplina.rrechtspflege.
9. Auszug aus dem Urteil vom 21. Kirz 1935
i.' S. AlpgenoBsenBchaft 'l'rübsee
gegen Bundesamt für SozialTersichel"llDg.
U n t e r s tell u n g. -1. Die Erstellung eines 300 m langen,
2 m breiten, durch Steinbett und Bekiesung befestigten Alp-
strässchens, die einem mit Sprengarbeiten vertrauten Vorar-
beiter zur Durchführung unter Mitarbeit der Alpgenossen und
ihres Personals übertragen ist, ist nicht versicherungsfrei,
weder als landwirtschaftliche Hilfs-oder Nebenarbeit (Art. 9,
Abs. 1
VO I zur Unfallversicherung) noch als Füllarbeit (Art. 9,
Abs. 2).
2. Für Eigenbedarfsarbeiten besteht die Versicherungspflicht,
wenn bei Beginn der Arbeiten anzunehmen ist, dass nach dem
Arbeitsumfang und der Arbeitsorganisation eine der beiden in
Art. 23 VO I aufgestellten Voraussetzungen (regelmässige
Beschäftigung von' 5 -Personen während eines Monats oder
Arbeitsumfang von wenigstens 100 Arbeitstagen) zutrifft. Ob
sich später im Verlaufe der Arbeit deren Abwicklung anders
gestaltet, ist unerheblich.
A. -Die Alpgenossenschaft Trübsee, eine der 8 Gemein-
alpen in Nidwalden, hat im Jahre 1934, im obern Teil der
Alp, einen Fahrweg angelegt zwischen dem Endpunkt einer
gebauten Drahtseilanlage (Luftseilbahn für Güter-
transporte ) und den Alphütten. Der Weg ist dazu be-
stimmt, die Verbindung zwischen der Drahtseilstation und
den Alphütten und damit die Ausnützbarkeit der Seilbahn
zu verbessern. Er ist 298 m lang, 2 m breit und durch
Steinbett (15 cm) und Bekiesung (12 cm) befestigt. Der
Bau wird von Bund und Kanton subventioniert. Die
Kosten waren auf 3600 Fr. veranschlagt; die Arbeiten
sollten im Sommer (Juni-Juli) unter Leitung eines mit
Sprengarbeiten vertrauten Vorarbeiters, der für diese Ar-
beit besonders in Dienst genommen wurde, ausgeführt
werden durch die Hüttenbesitzer, deren FamiHenangehö-
rige, Sennen und Knechte, soweit ihnen dies der Alpbetrieb
erlaubte. -Die Zahl der Arbeiter, die sich zum Strassenbau
einstellten, war von Tag zu Tag verschieden, von 1-12. Die
Stundenzahl belief sich beim Vorarbeiter mindestens auf
Sozia.lversicherung. N° 9.
10, bei den Arbeitern in der Regel auf 5-7, gelegentHch auch
weniger. Die Arbeiten zogen sich deshalb hinaus. Sie
begannen am 12. Juni und dauerten, mit einer Unterbre-
chung von 5 Tagen im JuJi, bis zum 15. September.
B. -Am 12. Juli ereignete sich ein Unfall beim Spren-
gen. Dabei wurden der Vorarbeiter Joseph Schmitter und
die Arbeiter Jakob Wagner und Walter Joller verletzt.
Der kantonale Kulturingenieur, unter dessen Leitung der
Bau durchgeführt wurde, meldete den Unfall der schwei-
zerischen Unfallversicherungsanstalt. Daraufhin wurde
das Unterstellungsverfahren eingeleitet. Auf Grund der
Untersuchung lehnte die Suval die Unterstellung ab, weil
es sich
um Hilfs-und Nebenarbeiten eines landwirtschaft-
Hchen Betriebes im Sinne von Art. 9 Abs. 1 VO I handle
und -auch wenn man das nicht annehmen wollte -jeden-
falls die Voraussetzungen für die Unterstellung nach
Art. 23 VO I nicht erfüllt seien.
Dieser
Entscheid ist vom Bundesamt für Sozialversi-
cherung am 13. November 1934 bestätigt worden, aus den
nämHchen Gründen. Zu Art. 23 VO I wurde festgestellt,
.dass bei
dem Wegbau weder während eines Monates regel-
mässig 5 Arbeiter beschäftigt worden sind, noch auch
100 aufeinanderfolgende Tage gearbeitet worden ist.
C. -Die Alpgenossenschaft Trübsoo und die drei verun-
glückten Arbeiter haben rechtzeitig Beschwerde erhoben.
Es wird beantragt, die Wegbauarbeiten auf der Alp Trüb-
see der obHgatorischen Unfallversicherung zu unterstellen
und die schweizerische Unfallversicherungsanstalt zu ver-
halten, die gesetzlichen Leistungen an die verunglückten
Arbeiter auszurichten, unter Kostenfolge. Zur Begründung
wird ausgeführt:
Die Weganlage auf Alp Trübsoo diene nicht nur alpwirt-
schaftlichen Zwecken, sondern auch dem Touristenverkehr.
Die Arbeiten seien nicht ausschliesslich vom Alppersonal
verrichtet worden. Art. 9 Abs. 1 VO I finde deshalb nicht
Anwendung. Durch das Zahltagsbuch werde nachgewiesen,
dass bereits
1980 Stunden gearbeitet worden sei, wozu 470
Verwaltungs-lmd Disziplinarrechtspflege
weitere Arbeitsstunden für die Fertigstellung des Werkes
kommen.werden, sodass man, den Arbeitstag zu 10 Stun-
den gerechnet; mit 245 Arbeitstagen zu rechnen habe.
Nach Art. 23 VO I genügten aber für die Unterstellung
schon 100 Arbeitstage .....
D. -Das Bundesamt für Sozialversicherung beantragt
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Es handle
sich nicht um Füllarbeiten im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VO I,.
die
mit dem Personal des landwirtschaftlichen Betriebes
durchzuführen seien, sondern
um landwirtschaftliche Hilfs-
und Nebenarbeiten im Sinne von Art. 9 Abs. I. Übrigens
wäre auch bei Einstellung eines Vorarbeiters die Anwend-
barkeit von Abs. 2 nicht ohne weiteres auszuschliessen.
Die Wegarbeiten
auf Trubseealp seien als landwirtschaft-
licher
Natur versicherungsfrei. Die Voraussetzungen nach
Art. 23 VO I seien übrigens nicht erfüllt. Es komme nicht
darauf an, ob eine Arbeit 100 Tagewerke erfordere, son-
dern ob sie 100 Arbeitstage dauere. Eine andere Auslegung
der Vorschrift ergäbe einen Widerspruch zu der zweiten
:Möglichkeit (5 Arbeiter während eines Monates). Es müsse,
damit die Arbeit unterstellt werden könne, vor deren
Beginn oder spätestens unmittelbar nach ihrer Aufnahme
bei
objektiver Prüfung der Verhältnisse mit hoher Wahr-
scheinlichkeit vorausgesehen werden können, dass sie
mindestens 100
Kalendertage dauern oder 5 Arbeiter'
während mindestens eines Monates in Anspruch nehmen
werde. Im vorliegenden Falle sei aber keine 100 Tage
gearbeitet und auch die Arbeiterzahl 5 nicht regelmässig
während eines Monates erreicht worden .....
Die Beschwerde
wurde gutgeheissen mit folgender
Begründung :
- -(Legitimation).
- -(Zuständigkeit).
-
Nach Art. 60 Abs. l Ziff. 3 d und Art. 60 bis
Ziff. 1 f. KUVG unterliegt der Wegbau auf Trübseealp der
obligatorischen Unfallversicherung, wenn für ihn die
Sozialversicherung. No 9. 63
Voraussetzungen nach Art. 23 VO I erfüllt sind und es sich
dabei nicht um landwirtschaftliche Arbeiten im Sinne von
Art. 9 VO I handelt, die gemäss Art. 116 KUVG der frei-
willigen Versicherung vorbehalten sind.
Der Ausnahme nach Art. 9 unterliegen :
- der landwirtschaftliche Betrieb und
- alle Hilfs-und Nebenarbeiten (Abs. I) ; ferner
- die Füllarbeiten (Abs. 2).
Als Hilfs-und Nebenarbeiten gelten solche, die mit dem
landwirtschaftlichen Betrieb im Zusammenhang stehen
und ihm oder dem landwirtschaftlichen Grundstück dienen,
als
Füllarbeiten nicht landwirtschaftliche Arbeiten, die mit
Hilfe der persönlichen oder sachlichen Mittel des landwirt-
schaftlichen Betriebes vorgenommen werden.
Der Wegbau auf Trubseealp kann nun nicht als eine
landwirtschaftliche Hilfs-
oder Nebenarbeit im Sinne von
Absatz I angesehen werden. Er ist schon nach Art und
Umfang offenbar keine Arbeit, die mit dem Alpbetrieb
zusammenhängt, sondern eine selbständige technische Un-
ternehmung, die als Ergänzung der früher erstellten Seil-
bahn gedacht war und, wie diese, lediglich den Zugang zur
Alp und den Zu-und Abtransport von Gütern erleichtern
soll.
Unter Absatz 1 kann deshalb diese Arbeit nicht sub-
sumiert werden. Dass es keine alpwirtschaftliche Arbeit
ist, zeigt sich am deutlichsten darin, dass dafür ein Fach-
mann eingestellt werden musste, die Alpgenossen und ihr
Personal ohne fremde Hilfe dazu also nicht im Stande
gewesen wären. Allerdings kommen solche technische
Arbeiten grossen Umfangs, wie die
Erstellung von Strassen,
Wegen,
von Gebäuden usw., den land-und alpwirtschaft-
lichen Betrieben,
für die sie errichtet werden, zugut (wes-
halb sie aus öffentlichen Mitteln subventioniert werden als
landwirtschaftliche Ameliorationen).
Sie überschreiten
aber nach ihrer Art und Bedeutung den Rahmen von Hilfs-
und Nebenarbeiten des landwirtschaftlichen Betriebes und
fallen deshalb auch dann nicht unter Art. 9 Abs. 1 VO I,
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
wenn dazu das Personal des landwirtschaftlichen Betriebes
beigezogen wird.
Das gilt jedenfalls für die Errichtung
solcher Werke (wie es sich mit ihrem Unterhalt verhält, ist
hier nicht zu erörtern).
Der Charakter der Arbeit würde eher auf den in Absatz 2
erwähnten Fall hinweisen. Indessen kam für die Wegar-
beiten weder die Verwendung der sachlichen Hilfsmittel
der Alpwirtschaft in Frage, noch wurde die Arbeit unter
Verwendung des Personal des Alpbetriebes durchgeführt.
Vielmehr
war die Durchführwlg einem besonders einge-
stellten Fachmann anvertraut und die Alpgenossen und
ihr Personal hatten bei der Arbeit lediglich mitzuwirken,
was
für die Anwendung der Ausnahme nach Art. 9 Abs. 2
VO I nicht genügt.
Der Weg bau auf Trübseealp ist deshalb versicherungs-
pflichtig, sofern die Voraussetzungen
von Art. 23 VO I
erfüllt sind.
4. -Nach Art. 23 VO I fallen unter die Unfallver-
sicherung Eigenbedarfsarbeiten, sofern dabei voraus-
sichtlich
während eines Monates regelmässig mindestens
5 Personen beschäftigt werden, oder sofern die Arbeit
wenigstens 100 Arbeitstage erfordert. Es kommt also
darauf an, ob bei Beginn der Arbeiten mit einem solchen
Arbeitsmnfang
zu rechnen war (BGE 60 I S. 62).
Geht man hievon aus, so muss jedenfalls das Erfordernis
eines Arbeitsmnfanges,
der 5 Arbeiter regelmässig während
eines Monates beschäftigt, als erfüllt angesehen werden.
Denn die Arbeit war von Anfang an auf die Dauer von
etwa anderthalb Monaten bemessen worden; es war in
Aussicht genommen, dass die Hüttenbesitzer mit ihren
Söhnen und Knechten sich daran beteiligen würden, soweit
der Alpbetrieb es ihnen erlaubte. Es wurde also jedenfalls
bei
Beginn der Arbeiten mit einer regelmässigen Arbeiter-
zahl gerechnet. Der mit der Feststellung des Arbeitsum-
fanges
betraute Experte schätzte denn auch die Arbeits-
dauer nachträglich bei einer regelmässigen Beschäftigung
von 10 Mann auf 26 Tage. Unter Annahme einer Arbeits-
Wasserrecht. Xo 10.
dauer von anderthalb Monaten, wie sie vorgesehen war,
hätte demnach mit einer Beschäftigung von regelmässig
wenigstens 5
Arbeitern gerechnet werden müssen, weshalb
die Voraussetzung
nach Art. 23 VO I erfüllt ist. Denn es
kann nicht darauf ankommen, ob sich später im Verlaufe
der Arbeiten deren Abwicklung anders gestaltete als zu
Beginn vorausgesehen werden musste.
Das haben die Vorinstanzen übersehen. Sie beurteilen
die Anwendbarkeit von Art. 23 nach den Verhältnissen,
wie sie
im Zeitpunkt der Untersuchung auf Grund einer
verspäteten Anmeldung festgestellt wurden, was zwar
naheliegt, aber nicht dem Sinne von Art. 23 entsprechen
kann. Denn die Untersuchung ist, wenn man zu einer ein-
heitlichen
Erledigung der Fälle nach Art. 23 VO kommen
will, auf dem Boden vorzunehmen, auf den man sich ge-
stellt hätte, wenn die Anmeldung rechtzeitig, vor Beginn
der Arbeiten, erstattet worden wäre. Danach durfte aber
mit einer voraussichtlichen Arbeitsdauer . von anderthalb
Monaten und einer regelmässigen BeschäJtigung von min-
destens 5
Arbeitern gerechnet werden.
5. - ....
V. WASSERRECHT
FORCES HYDRAULIQUES
10. Auszug a.us dem Urteil vom 21. Mä.rz 1935
i. S. Gornergra.tba.hn-Genellschaft
gegen Munizipa.l-und 23llrgergemeinde Zerma.tt.
V ass e r r e c h t s k 0 n z e s s ion.
- Die richterliche Behörde, die über Streitigkeiten betreffend
die Auslegung einer Wasserrechtskonzession zu entscheiden hat.,
ist auch befugt, Lücken der in der Konzession getroffenen
Regelung auszufüllen.
- Die massgebenden Gesichtspunkte sind der betreffenden
Materie zu entnehmen. Der Richter hat festzusteHen. welche
Ordnung richt.igen administrativen Gesichtspunkten und den
AS 61 I -1935 5