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Verwaltungs. und DisziplinarrechtBpflege.
IH. FABRIK-UND GEWERBEWESEN
FABRIQUES, ARTS ET METIERS
7. tJ'rteil vom Sl. Februar 1935 i. S. Xüng Oie
gegen Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.
U n te r s tell u n gun t erd a s F ab r i k g e set z. Ein
Betrieb, der in gemeinsamen Räumen eine Sägerei, ein Hobel-
werk und eine Schreinerei umfaSst, darf als technische Einheit,
industrielle Anstalt (Fabrik) im Sinne des Gesetzes, behandelt
werden, sofern die Voraussetzungen für die Unterstellung im
Hinblick auf den Gesamtbetrieb erfüllt sind. Unerheblich ist,
ob der Betrieb nach seiner zivilrechtlichen Organisation von
einer einzigen Unternehmung oder von mehreren Unterneh-
mungen (Firmen) geführt wird.
A. -Die Firma Jos. Küng Co. betreibt in Willisau
eine
Sägerei und ein Hobelwerk mit durchschnittlich
5 Arbeitern.
Nach Auskünften, die dem eidgenössischen
Fabrikinspektor im Jahre 1933 erteilt wurden, sind an der
Firma beteiligt Josef Küng, Vater, und 2 Söhne. Ein
weiterer Sohn, der damals nooh nicht volljährig war,
arbeitete im Betrieb als Volontär mit. Im gleichen Hause
zum Teil in den nämlichen Räumen befindet sich eine
Schreinerei mit durchschnittlich 3 Arbeitern. Diese war
bis 1930 von der Firma Jos. Küng Co. (Sägerei und
Hobelwerk, mech. Schreinerei) geführt worden. Seither
wird sie auf den Namen eines Sohnes betrieben, 1930-1933
von Hans Küng, von da an von Jost Küng, der eben
volljährig geworden war. Dieser liess sich 1934 als Inhaber
der Schreinerei im Handelsregister eintragen. In beiden
Betrieben werden Maschinen mit Motorantrieb verwendet.
Sie sind auf 3 Räume verteilt, von denen 2 im Parterre und
einer im I. Stock des nämlichen Gebäudes liegen. In einem
der Parterreräume sind 3 Sägereimaschinen, im andern
neben Hobelmaschinen auch solche der Schreinerei (im
ganzen 8 Maschinen) aufgestellt; im ersten Stock befinden
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Fabrik und Gewerbewesen. No 7.
sich in einem Raum, der speziell als Schreinerei bezeichnet
wird, 2 Maschinen
und 2 Hobelbänke. Die übrigen Räume
dieses Stockes dienen als gemeinsames Lager für die Holz-
vorräte und die fertigen Waren. -Der Zugang zur Schrei-
nerei führt durch den Sägereiraum.
Das Verhältnis zwischen dem Sägerei-und Hobelbetrieb
und der Schreinerei ist geregelt durch einen Pachtvertrag,
nach welchem dem Pächter das Werkstattlokal mit den
näher bezeichneten Schreinereimaschinen zur Benützung
überlassen werden ( 1 a) gegen einen Pachtzins von
200 Fr. ( 5). Der Pächter ist verpflichtet, sämtliche
Schreinerartikel
für die Verpächterin nach deren Verlangen
und Vorschrift zu dem jeweils (zu) vereinbarenden Preise
zu besorgen und abzugeben , wobei für die Ausführung
die
Angaben und Wünsche der Verpächterin massgebend
sind.
Das Holz ist von dieser zu beziehen ( 3).
Die Trennung der beiden Betriebe ist vorgenommen
worden,
um eine Ermässigung des Prämienansatzes für
die obligatorische Unfallversicherung der Arbeiter zu
erreichen.
B. -Durch Verfügung des Bundesamtes für Industrie,
Gewerbe:und Arbeit vom 9. Juni 1934 wurde der Betrieb
Jos. Küng Oie., Sägerei, Hobelwerk und Schreinerei, dem
Fabrikgesetz unterstellt, wobei in die Unterstellung auch
der formell auf den Namen Jost Küng geführte Betriebsteil
einbezogen wurde.
Die Verfügung wurde begründet unter
Hinweis auf die Gesamtzahl der Arbeiter, nach den Erhe-
bungen des Fabrikinspektorates 8, und auf die Verwendung
motorischer
Kraft. Es rechtfertige sich, die Belegschaft
der beiden Betriebe zusammenzuzählen und die Unter-
stellung im Hinblick auf die Verhältnisse des Gesamtbe-
triebes anzuordnen. Hiebei
stehe die Firma Jos1Küng
Oie. im Vordergrund, weshalb sie als verantwortliches
Unternehmen in das Fabrikverzeichnis aufgenommen
werde.
O. -Gegen diese Verfügung ist innert nützlicher Frist
die Beschwerde an das Bundesgericht erhoben worden mit
Verwaltungs-und Diszipllilarreehtspflege.
dem Antrag uf Aufhebung der Unterstellung unter das
Fabrikgesetz,unter Kostenfolge.
Die Firma Jos. Küng eie. habe in den Jahren 1933
und 1934 nie mehr als 5 Arbeiter beschäftigt, von denen
nur 3 im motorisierten Sägerei-und Hobelbetrieb, die bei-
den andern ausschliesslich auf dem Holzplatz beschäftigt
werden.
Personen unter 18 Jahren würden nicht angestellt.
Unrichtig und künstlich sei es, den Sägerei-und Hobel-
betrieb mit der Schreinerei zusammenzufassen, die einen
selbständigen
Betrieb darstelle sowohl nach der Art der
darin verrichteten Arbeit als auch nach der Geschäfts-
führung"
die durchaus auf eigene Rechnung vor sich gehe.
D. -Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit
beantragt Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Das Fabrikgesetz vom 18. Juni 1914 (die Beschwer-
de beruft sich irrtümlich auf das alte, aufgehobene Fabrik-
gesetz von 1877 und die dazu erlassenen Ausführungsvor-
schriften) ist anwendbar auf industrielle Anstalten
(Art. 1 Abs. I). Es verweist damit auf die technische Ein-
heit des Betriebes und nicht auf die zivilrechtliche, nach
der Person des Inhabers bestimmte Einheit der Unter-
nehmung. Die Fabrik als industrielle Anstalt kann mit
einer Unternehmung identisch sein, braucht es aber nicht,'
wenn beispielsweise nur ei.nem Teil einer Unternehmung
die Eigenschaft einer Fabrik zukommt (vgl. Art. 7, Abs. I
VFG), wenn eine Unternehmung mehrere Fabriken betreibt
(vgl. Art. 6 VFG) oder auch wenn ein Betrieb in die Rechts-
formen mehrerer Unternehmungen aufgeteilt wird in einer
Weise, die seine Eigenschaft
als industrielle Einheit nicht
berührt. Dies verkennt die Beschwerdeführerin von vorn-
herein, wenn sie sich in der Hauptsache auf die zivilrecht-
liche Organisation des Betriebes beruft, auf den sich die
angefochtene
Verfügung bezieht.
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Es kann kein Zweifel darüber bestehen, dass man
es bei den unter den Firmenbezeichnungen Jos. Küng Co.
und Jost Küng geführten Unternehmungen technisch,
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Fabrik-und Gewerbewesen. N° 7 55
jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Fabrikgesetzge-
bung, nur mit einem einzigen Betrieb zu tun hat: Die
Maschinen
der angeblich selbständigen Betriebe stehen zum
grossen Teil im nämlichen Raum. Es bestehen gemeinsame
Lagerräume und selbst die Verwendung der Arbeiter ist,
wie
der eidgenössische Fabrikinspektor aus eigener Beob-
achtung bei Inspektionsbesuchen feststellen konnte, nicht
durchweg getrennt, was übrigens bei einem kleinen Be-
triebe, wie hier, als durchaus natürlich erscheint. Bei
diesen Verhältnissen entspricht es der Vorschrift und dem
Sinn des Gesetzes, wenn Sägerei, Hobelwerk und Schreinerei
als
ein Betrieb behandelt und die Anwendung des Gesetzes
nach Massgabe der Gesamtunternehmung beurteilt wird.
Dass die Unternehmung zivllrechtlich in zwei Teile
gespalten und verschiedenen Inhabern zugewiesen wurde
in der Meinung, es werde sich damit eine Ersparnis an
Suvalprämien erreichen lassen, ist bei den vorliegenden
Betriebsverhältnissen unerheblich.
Übrigens ist, abgesehen
von der tatsächlich gegebenen Einheitlichkeit des Betrie-
bes, der formell verselbständigte Betriebsteil Schreinerei
.nach Massgabe des Pachtvertrages dem Gesamtbetrieb
durchaus untergeordnet. Er arbeitet laut Vertrag für
das Gesamtgeschäft nach dessen Weisungen und unter
. Verwendung des für die von ihm erteilten Aufträge zur
Verfügung gestellten Materials. Sogar die Löhne der
Arbeiter werden von der Verpächterin ausgerichtet.
3. -
Die Bezeichnung einer industriellen Anstalt als
Fabrik ist nach Art. 1, Abs. 1 und 2 FG in Verbindung mit
Art. 1 lit. a VFG zulässig, wenn darin bei Verwendung von
Motoren 6 und mehr Arbeiter beschäftigt werden, wobei
die Arbeiter mitzuzählen sind, die auf den Werkpmtzen
arbeiten. In der Sägerei, dem Hobelwerk und der Schrei-
nerei zusammen werden durchschnittlich 7 -8 Arbeiter
beschäftigt. Die Unterstellung unter das Fabrikgesetz
ist demnach zu Recht angeordnet worden.
Demrw,ch erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.