Factory Act applies to technically unified workshop complex

BGE 61 I 52Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I18.06.1914Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Jos. Küng Co. challenged the Federal Office’s order subjecting its sawmill, planing mill, and carpentry workshop in Willisau to the Factory Act. The Federal Court held that, despite a civil-law split and a lease arrangement for the carpentry section, the operations formed one technical and industrial unit. Because the machinery, rooms, storage, access, and labor were intertwined, the whole complex had to be assessed together. Counting all workers together, the statutory minimum for a motorized factory was exceeded. The complaint was therefore dismissed and the subjection order confirmed.

Omnilex-Regeste

Art. 1 Abs. 1 FG; Art. 1 lit. a VFG; technical unity as the decisive criterion for factory status: the Factory Act applies to an industrial establishment as a technical whole, irrespective of whether the business is civil-lawly divided among several firms or persons. Separate legal organization does not preclude treating interconnected workshops as one factory where machinery, premises, storage, and workforce are materially integrated. A formally independent branch may also be included where it is contractually subordinate to the main business and operates for it under its directions. For factory status, the workforce is assessed on the basis of the combined operation; workers on the premises are counted. A splitting arrangement adopted to secure insurance advantages is legally irrelevant if the operational unity remains unchanged.

Gesamter Gesetzestext

5i Verwaltungs. und DisziplinarrechtBpflege. IH. FABRIK-UND GEWERBEWESEN FABRIQUES, ARTS ET METIERS 7. tJ'rteil vom Sl. Februar 1935 i. S. Xüng Oie gegen Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit. U n te r s tell u n gun t erd a s F ab r i k g e set z. Ein Betrieb, der in gemeinsamen Räumen eine Sägerei, ein Hobel- werk und eine Schreinerei umfaSst, darf als technische Einheit, industrielle Anstalt (Fabrik) im Sinne des Gesetzes, behandelt werden, sofern die Voraussetzungen für die Unterstellung im Hinblick auf den Gesamtbetrieb erfüllt sind. Unerheblich ist, ob der Betrieb nach seiner zivilrechtlichen Organisation von einer einzigen Unternehmung oder von mehreren Unterneh- mungen (Firmen) geführt wird. A. -Die Firma Jos. Küng Co. betreibt in Willisau eine Sägerei und ein Hobelwerk mit durchschnittlich 5 Arbeitern. Nach Auskünften, die dem eidgenössischen Fabrikinspektor im Jahre 1933 erteilt wurden, sind an der Firma beteiligt Josef Küng, Vater, und 2 Söhne. Ein weiterer Sohn, der damals nooh nicht volljährig war, arbeitete im Betrieb als Volontär mit. Im gleichen Hause zum Teil in den nämlichen Räumen befindet sich eine Schreinerei mit durchschnittlich 3 Arbeitern. Diese war bis 1930 von der Firma Jos. Küng Co. (Sägerei und Hobelwerk, mech. Schreinerei) geführt worden. Seither wird sie auf den Namen eines Sohnes betrieben, 1930-1933 von Hans Küng, von da an von Jost Küng, der eben volljährig geworden war. Dieser liess sich 1934 als Inhaber der Schreinerei im Handelsregister eintragen. In beiden Betrieben werden Maschinen mit Motorantrieb verwendet. Sie sind auf 3 Räume verteilt, von denen 2 im Parterre und einer im I. Stock des nämlichen Gebäudes liegen. In einem der Parterreräume sind 3 Sägereimaschinen, im andern neben Hobelmaschinen auch solche der Schreinerei (im ganzen 8 Maschinen) aufgestellt; im ersten Stock befinden

I I ! J Fabrik und Gewerbewesen. No 7.

sich in einem Raum, der speziell als Schreinerei bezeichnet wird, 2 Maschinen und 2 Hobelbänke. Die übrigen Räume dieses Stockes dienen als gemeinsames Lager für die Holz- vorräte und die fertigen Waren. -Der Zugang zur Schrei- nerei führt durch den Sägereiraum. Das Verhältnis zwischen dem Sägerei-und Hobelbetrieb und der Schreinerei ist geregelt durch einen Pachtvertrag, nach welchem dem Pächter das Werkstattlokal mit den näher bezeichneten Schreinereimaschinen zur Benützung überlassen werden ( 1 a) gegen einen Pachtzins von 200 Fr. ( 5). Der Pächter ist verpflichtet, sämtliche Schreinerartikel für die Verpächterin nach deren Verlangen und Vorschrift zu dem jeweils (zu) vereinbarenden Preise zu besorgen und abzugeben , wobei für die Ausführung die Angaben und Wünsche der Verpächterin massgebend sind. Das Holz ist von dieser zu beziehen ( 3). Die Trennung der beiden Betriebe ist vorgenommen worden, um eine Ermässigung des Prämienansatzes für die obligatorische Unfallversicherung der Arbeiter zu erreichen. B. -Durch Verfügung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe:und Arbeit vom 9. Juni 1934 wurde der Betrieb Jos. Küng Oie., Sägerei, Hobelwerk und Schreinerei, dem Fabrikgesetz unterstellt, wobei in die Unterstellung auch der formell auf den Namen Jost Küng geführte Betriebsteil einbezogen wurde. Die Verfügung wurde begründet unter Hinweis auf die Gesamtzahl der Arbeiter, nach den Erhe- bungen des Fabrikinspektorates 8, und auf die Verwendung motorischer Kraft. Es rechtfertige sich, die Belegschaft der beiden Betriebe zusammenzuzählen und die Unter- stellung im Hinblick auf die Verhältnisse des Gesamtbe- triebes anzuordnen. Hiebei stehe die Firma Jos1Küng Oie. im Vordergrund, weshalb sie als verantwortliches Unternehmen in das Fabrikverzeichnis aufgenommen werde. O. -Gegen diese Verfügung ist innert nützlicher Frist die Beschwerde an das Bundesgericht erhoben worden mit

Verwaltungs-und Diszipllilarreehtspflege. dem Antrag uf Aufhebung der Unterstellung unter das Fabrikgesetz,unter Kostenfolge. Die Firma Jos. Küng eie. habe in den Jahren 1933 und 1934 nie mehr als 5 Arbeiter beschäftigt, von denen nur 3 im motorisierten Sägerei-und Hobelbetrieb, die bei- den andern ausschliesslich auf dem Holzplatz beschäftigt werden. Personen unter 18 Jahren würden nicht angestellt. Unrichtig und künstlich sei es, den Sägerei-und Hobel- betrieb mit der Schreinerei zusammenzufassen, die einen selbständigen Betrieb darstelle sowohl nach der Art der darin verrichteten Arbeit als auch nach der Geschäfts- führung" die durchaus auf eigene Rechnung vor sich gehe. D. -Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

  1. -Das Fabrikgesetz vom 18. Juni 1914 (die Beschwer- de beruft sich irrtümlich auf das alte, aufgehobene Fabrik- gesetz von 1877 und die dazu erlassenen Ausführungsvor- schriften) ist anwendbar auf industrielle Anstalten (Art. 1 Abs. I). Es verweist damit auf die technische Ein- heit des Betriebes und nicht auf die zivilrechtliche, nach der Person des Inhabers bestimmte Einheit der Unter- nehmung. Die Fabrik als industrielle Anstalt kann mit einer Unternehmung identisch sein, braucht es aber nicht,' wenn beispielsweise nur ei.nem Teil einer Unternehmung die Eigenschaft einer Fabrik zukommt (vgl. Art. 7, Abs. I VFG), wenn eine Unternehmung mehrere Fabriken betreibt (vgl. Art. 6 VFG) oder auch wenn ein Betrieb in die Rechts- formen mehrerer Unternehmungen aufgeteilt wird in einer Weise, die seine Eigenschaft als industrielle Einheit nicht berührt. Dies verkennt die Beschwerdeführerin von vorn- herein, wenn sie sich in der Hauptsache auf die zivilrecht- liche Organisation des Betriebes beruft, auf den sich die angefochtene Verfügung bezieht.

Es kann kein Zweifel darüber bestehen, dass man es bei den unter den Firmenbezeichnungen Jos. Küng Co. und Jost Küng geführten Unternehmungen technisch, .. I Fabrik-und Gewerbewesen. N° 7 55 jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Fabrikgesetzge- bung, nur mit einem einzigen Betrieb zu tun hat: Die Maschinen der angeblich selbständigen Betriebe stehen zum grossen Teil im nämlichen Raum. Es bestehen gemeinsame Lagerräume und selbst die Verwendung der Arbeiter ist, wie der eidgenössische Fabrikinspektor aus eigener Beob- achtung bei Inspektionsbesuchen feststellen konnte, nicht durchweg getrennt, was übrigens bei einem kleinen Be- triebe, wie hier, als durchaus natürlich erscheint. Bei diesen Verhältnissen entspricht es der Vorschrift und dem Sinn des Gesetzes, wenn Sägerei, Hobelwerk und Schreinerei als ein Betrieb behandelt und die Anwendung des Gesetzes nach Massgabe der Gesamtunternehmung beurteilt wird. Dass die Unternehmung zivllrechtlich in zwei Teile gespalten und verschiedenen Inhabern zugewiesen wurde in der Meinung, es werde sich damit eine Ersparnis an Suvalprämien erreichen lassen, ist bei den vorliegenden Betriebsverhältnissen unerheblich. Übrigens ist, abgesehen von der tatsächlich gegebenen Einheitlichkeit des Betrie- bes, der formell verselbständigte Betriebsteil Schreinerei .nach Massgabe des Pachtvertrages dem Gesamtbetrieb durchaus untergeordnet. Er arbeitet laut Vertrag für das Gesamtgeschäft nach dessen Weisungen und unter . Verwendung des für die von ihm erteilten Aufträge zur Verfügung gestellten Materials. Sogar die Löhne der Arbeiter werden von der Verpächterin ausgerichtet. 3. - Die Bezeichnung einer industriellen Anstalt als Fabrik ist nach Art. 1, Abs. 1 und 2 FG in Verbindung mit Art. 1 lit. a VFG zulässig, wenn darin bei Verwendung von Motoren 6 und mehr Arbeiter beschäftigt werden, wobei die Arbeiter mitzuzählen sind, die auf den Werkpmtzen arbeiten. In der Sägerei, dem Hobelwerk und der Schrei- nerei zusammen werden durchschnittlich 7 -8 Arbeiter beschäftigt. Die Unterstellung unter das Fabrikgesetz ist demnach zu Recht angeordnet worden. Demrw,ch erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.

Schlagwörter

factory lawtechnical unityindustrial establishmentmotor powerworkforce thresholdcivil-law splitsubordinate workshopinsurance premiums

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the sawmill, planing mill, and carpentry workshop had to be treated as one industrial unit under the Factory Act despite being formally split between different operators.

Extrahierter Entscheid

Yes. The decisive factor is the technical unity of the operation, not its civil-law organization; the entire complex could be treated as one factory.

Extrahierte Begründung

The machines, storage areas, access routes, and workforce were materially intertwined, and the carpentry section was contractually subordinate to the main business. A civil-law split created to obtain lower insurance premiums does not prevent factory-law unity.

Kernrechtsfrage

Whether the workforce threshold for factory status was met when all parts of the operation were counted together.

Extrahierter Entscheid

Yes. Taken together, the operations employed an average of 7 to 8 workers and used motor power, satisfying the statutory conditions for factory status.

Extrahierte Begründung

Under the Factory Act, workers on the premises are counted, and the combined workforce exceeded the minimum threshold for a motorized industrial establishment.

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