Art. 20, 25 MFG; signalling and speed duties at road junctions and house squares: the duty to use the warning device exists only where traffic safety so requires, in particular at unübersichtliche Strasseneinmündungen or comparable junctions; it does not extend to every house square or driveway from which a person might unexpectedly emerge. Likewise, a driver need not reduce speed to the point of immediate stopping merely because of an ordinary house square in an inhabited area; the decisive criterion is the objective road situation and the foreseeability of a right-of-way conflict. Where the finding of negligence rests exclusively on an alleged breach of such traffic duties, the conviction for negligent bodily injury cannot stand if the traffic violation is not established (consid. 1-5).
MFG die schwerere kantonne Strafe 0 h,n,e Erhöhung wegen des gleichzeitig vorliegendenStl'aftatbestandes des eidgenössischen' Rechtes angewendet wissen wilL Per Wortlaut des Gesetzes lässt hierüber keinen Zweifel zu. Es wird damit eine Sonderbestimmung .gegenüber Art. 33 BStrP aufgestellt, der ausdrücklich die nicht anwendbare Strafe des konkurrierenden (leichteren) Delikts als beson- deren Strafschärfungsgrund nennt (was in der Praxis auf die Fälle der Real-und Idealkonkurrenz und auf das Zu- sammentreffen von eidgenössischen und kantonalen Straf- bestimmungen in gleicher Weise bezogen worden is.t), und ebenso zu Art. 21 BStrP, der nunmehr das Zusammen- treffen eidgenössischer und kantonaler Strafrechtsnormen ordnet. Die Sondervorschrift des MFG hat aber einen gu- ten Sinn. Die Straferhöhung wegen Konkurrenz ist voll- kommen gerechtfertigt, wo Realkonkurrenz vorliegt, wo also mehrere deliktische Handlungen abzuurteilen sind. Sie hat dagegen keine innere Berechtigung bei der Ideal- konkurrenz, wo bloss ein e deliktische Handlung vor- liegt, die aber verschiedene Strafgesetze verletzt. Hier lässt eine natürliche Ordnung die leichtere durch die schwerere Strafe absorbiert sein (so auch HAFTER, Lehr- buch des Schweiz. Strafrechts S. 369 III). Dies gilt in ganz besonderem Masse für die Idealkonkurrenz zwischen einem Gefährdungs- und einem Erfolgsdelikt, wie sie hier vor- liegt : Hier widerspricht es der Vernunft, die auf dem Er- folg stehende Strafe um der Gefährdung willen noch zu erhöhen, während der Erfolg ja gerade auf der Gefährdung beruht, die durch jenen konsumiert wird. Demnach erkennt der Kassationshof : In teilweiser Gutheissung der Kassationsbeschwerde wird das Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 30. August 1935 dahin abgeändert, dass die Geldstrafe von 100 Fr. aufgehoben wird; im übrigen wird die Be- schwerde abgewiesen. Motorfahrzeug. und Fa.hrradverkehr, N' 67, 67. Urteil des Kassationshofs vom 3. Dezember 1935 i. S. XoUer gegen Aargau, Staatsanwaltschaft.
Vor einem Hau a p 1 atz besteht keine Pflicht zur S i g n al - gab e (Art. 20 MFG) noch zu besonderer Ver 1 a n g s a - m u n g (Art. 25, 27 MFG). A. -Der Angeklagte Koller fuhr am 24. Mai 1935 von Rheinfelden her kommend mit seinem Personenautomobil auf der breiten und geraden Strasse durch das Dorf Magden, als unvermutet aus der sog. Milchgasse, die mit Gefälle von rechts her einmündet und deren unterster Teil der Ein- sicht des Führers durch eine Gartenmauer einigermassen entzogen ist, ein 8 jähriger Knabe, gejagt von seinem Schwesterchen und nach diesem rückwärts blickend, ja schliesslich rückwärts laufend, die Dorfgasse betrat und dicht vor den Wagen geriet. Der Führer bremste ab, aber der Knabe wurde noch umgeworfen und erlitt unbedeuten- de Verletzungen. Wegen lThertretung der Verkehrsvor- schriften und fahrlässiger Körperverletzung angeklagt, wurde Koller vom Bezirksgericht freigesprochen, auf Ap- pellation der Staatsanwaltschaft hin jedoch vom Ober- gericht der Widerhandlung gegen Art. 20 und 25 al. 1 MFG und der fahrlässigen Körperverletzung schuldig befunden und zu einer Geldbusse von 30 Fr. verurteilt. In der Begründung wird ausgeführt, dass der Gebrauch der Warnvorrichtung im Intense der Verkehrssicherheit gesetzlich geboten sei, wenn sich ein Fahrzeug einer un- übersichtlichen Strasseneinmündung nähere, weil mit der Möglichkeit des Auftauchens einer unerwarteten Gefahr gerechnet werden müsse. Ferner mache Art. 25 al. 1 MFG dem Motorfahrzeugführer zur Pflicht, angesichts irgend eines Gefahrenmoments den Lauf seines Fahrzeugs so zu verlangsamen, dass er augenblicklich anhalten könne. Das treffe u. a. immer beim Durchfahren von Ortschaften zu, insbesondere wenn unübersichtliche und deshalb gefähr- liche Kreuzungen oder Einmündungen zu passieren seien.
Nach der FestsMllung der Vorinstanz habe der Knabe vom Führer auf 7 -8 m Distanz gesehen werden können. Wenn es trotzdem Koller nicht gelungen sei, den Wagen recht- zeitig zum Stehen zu bringen, so lasse sich das nur so er- klären, dass entweder das Fahrtempo im kritischen Moment wesentlich höher war als die von der I. Instanz angenom- menen 20-30 km, oder dass der Führer es an der nötigen Sorgfalt habe fehlen lassen. Zu ganz besonderer Sorgfalt sei er schon deshalb verpflichte't gewesen, weil ihm diese gefährliche Einmündung bekannt war und er das Vortritts- recht eines eventuell aus dieser Seitenstrasse einfahrenden Motorfahrzeuges zu respektieren hatte. B. -Gegen dieses Urteil hat Koller rechtzeitig Kassa- tionsbeschwerde eingereicht, womit er dessen Aufhebung und seine Freisprechung verlangt. O. -Die Staatsanwaltschaft beantragt Abweisung der Beschwerde. Der Kassationshof zieht in Erwägung :
der Strasse anzukündigen, sondern an demjenigen, der uneingesehen die Strasse betreten will, sich umzuschauen. Wo dagegen eine Seitenstrasse unübersichtlich einmündet, da ist das Warnsignal nötig, weil eben die Strassengabelun- gen und -kreuzungen beiden Strassen gemeinsam sind. Zwar wird es, wie der Kassationskläger zutreffend geltend macht, in den meisten Städten heute sogar vor solchen Stellen polizeilich verboten. Dieses Verbot schliesst aber die Weisung in sich, dass die Fahrzeuge auf beiden Strassen oder doch jedenfalls das nicht vortrittsberechtigte SO langsam an die Gabelung bezw. Kreuzung heranIahrt, dass das Anhalten auf der Stelle möglich ist. In diesem Sinne sind solche polizeiliche Hupverbote zu verstehen und halten sie vor Art. 20 MFG stand. 2. -Was von der Betätigung der Wamvorrichtung, gilt entsprechend von der Fahrgeschwindigkeit. Hat der Fahr- zeugführer auf Strassengabelungen und -kreuzungen hin bei Unübersichtlichkeit der andern Strasse seine Ge- schwindigkeit so stark herabzusetzen, dass er zeitig genug anhalten kann, um einem vorsichtig geführten vortritts- berechtigten Fahrzeug den Vortritt zu ermöglichen (Art. 27 MFG), so kann ihm andererseits nicht zugemutet werden, dass er wegen eines jeden Hausplatzes u. ä. in Ortschaften dasselbe tue. Vielmehr genügt er hier seiner Sorgfalts- pflicht, wenn er mit derjenigen Geschwindigkeit fährt, die den in Ortschaften allgemein erhöhten Gefahrenumständen angepasst ist; sie darf bei breiter und gerader Strasse natürlich höher sein, als bei enger und gewundener. Da die Strasse durch das Dorf Magden nach den Akten breit und gerade ist,so war, wenn die Milchgasse nicht als Seiten- strasse anzusehen ist, die Geschwindigkeit des Kassations- klägers von höchstens 30 km nicht übersetzt; dass er nicht rascher gefahren sei, darf als erwiesen angenommen wer- den, da das Obergericht die dahingehende Feststellung der ersten Instanz nicht als unrichtig bezeichnet, sondern lediglich vermutet hat, Koller sei entweder schneller oder dann unaufmerksam gefahren, weil er den Wagen nicht
mehr habe anhalten können, als er des Kindes auf eine Distanz von 7-8 m arunchtig geworden sei. Nun wäre'aber bei einer Geschwindigkeit von 30 km ein Anhalten auf 7 -8 m überhaupt nicht mehr möglich gewesen, da die Anhalte- strecke einschliesslich der Reaktionszeit bei der genannten Geschwindigkeit durchschnittlich 15,53 m beträgt (vgl. die Bremstabelle bei STREBEL, S. 380) ; die Vermutungen, die das Obergericht aus dem Nichtanhalten des Kassa- tionsklägers zieht, könnten somit von vorneherein nicht richtig sein. 3. -Sofern es sich bei der Milchgasse nur um einen Hausplatz von 2 oder 3 Häusern, bezw. um die Zufahrt zu diesem, handelt, wie der Kassationskläger dies behauptet, so wäre daher eine Verletzung der Art. 20 und 25 MFG zu verneinen. Da die Akten über die Richtigkeit dieser Be- hauptung keinen Aufschluss geben, so ist die Sache zur Vornahme der erforderlichen Erhebungen hierüber an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. - Aber auch für den Fall, dass nach den örtlichen Verhältnissen die Milchgasse als eine Seitenstrasse anzu- sehen wäre, könnte der Vorinstanz nicht ohne weiteres bei- gepflichtet werden. Denn nach der Behauptung des Kas- sationsklägers ist für den von RheinfeIden her kommenden Fahrer der obere Teil der Milchgasse vollständig übersicht- lich, und nur das letzte Teilstück unmittelbar vor der Ein- mündung ist durch eine Mauer und eine Grasböschung ver- deckt, und auch da nur in der Höhe von 1,50 m, so dass ein von dort kommendes Motorfahrzeug ebenfalls gesehen werden könnte. Trifft diese Behauptung zu, so bestand für den Kassationskläger wiederum kein Anlass, Signal zu geben oder seine Geschwindigkeit noch weiter zu vermin- dern, da er nicht damit zu rechnen hatte, einem von rechts kommenden Motorfahrzeug den Vortritt gewähren zu müssen. Dass ein Kind plötzlich aus der Einmündung herausgerannt kommen könnte -einen Erwachsenen hätte er ja ebenfalls gesehen bei Richtigkeit seiner Dar- stellung -brauchte er nicht vorauszusehen (vgl. oben Orga,nisation der Bundesrechtspflege. No 68.
Erw. 2). Da den Akten über die Frage der übersichtlich- keit ebenfalls nichts entnommen werden kann, BO hat sich die Untersuchung der Vormstanz auch auf diese Frage zu erstrecken. 5. -Ist eine Verletzung der Bestimmungen des MFG aus einem der beiden erwähnten Gründe zu verneinen, so würde' auch die Verurteilung wegen des kantonalen Delik- tes der Körperverletzung nach der ständigen Praxis des Kassationshofs hinfällig, da die Fahrlässigkeit des Kassa- tionsklägersvon der Vorinstanz ausschliesslich in der Verletzung der Fahrvorschriften des MFG erblickt wird (vgl. BGE 61 I S. 214). Demnach erkennt der Kassationshof : Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. Oktober 1935 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. VI., ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE 68. Anit de 1a. Cour de cassationpenale du 23 decembre 1935 dans la causa Hunkeler contra Cour da Justice de Genen. Loi federnie deleguant au Conseil federal la competence pour emcter, par voie d'ordonnance, des prescriptions sur un cer- tain objet. Ordonnance du Conseil fedeml deleguant a son tour aux cantons la competence pour emcter des reglements d'appli- cation. sous reserve d'approbation par le Conseil federal lui- meme. Une fois cette approbation donnee. le Tribunal federal n'a pas qualite pour examiner si 1e reglement cantonal est con- forme a l'ordonnance du Conseil federal. L. I. du 8 dooembre 1905 sut: le oommerce des denrk8 alimentairea et de divers ob'jets usuels. art. 7 a1. 7.