BGE 61 I 429
BGE 61 I 429Bge24.05.1935Originalquelle öffnen →
strafrecht. Bälge, Federn, die im Minderheitsantrag der ständerätli- chen Kommission genannt waren) feilgeboten und erwor- ben, so handelt· es sich sachenrechtlich nicht mehr um Teile des Tieres, sondern um selbständige Sachen. Als Teil des Tieres nadh Art. 48 muss daher gelten, was im zoologischen Sinne ein Teil des Tieres ist. Das ist auch naheliegend und sachgemäss. Anders würde der Zweck, den Art. 48 verfolgt, nicht erreicht, besonders die Bekämp- fung des Wilderns von Tieren, der~n Felle von Wert sind (Wiesel, Hermeline, s. Art. 40 Abs. 3), erschwert werden. Die Lösung, dass auch der Handel mit verselbstän- digten Sachen, die, wie gegerbte Felle, zoologisch Teile von Tieren sind, nach Art. 48 strafbar ist, beruht zwar auf einer ausdehnenden Auslegung des Gesetzes, die aber auch im Strafrecht zulässig ist, wenn sie, wie hier, nicht über den Sinn des Gesetzes hinausgeht. Sie erweist sich auch als richtig, wenn man den Verkehr mit verselbstän- digten « Teilen» von gefreveIten Tieren als spezialgesetzlich erfassten Sonderfall der Sachhehlerei betrachtet. Die dort erforderliche Identität der vom Vortäter deliktisch er- langten und der gehehlten Sache wird auch dann als vor- handen betrachtet, wenn die letztere im Momente des ersten Delikts als blosser Bestandteil der ersteren noch gar nicht als selbständige Sache existierte, sondern erst nachher durch Abtrennung von jener als solche entstanden' ist (vgl. OLSHAUSEN, Komm .. zum d. StrGB, zu § 259, N. 20 c; Urteil des IV. Strafsenats d. Reichsgerichts vom 5. Juni 1894, abgedr. in Entscheid. d. RG in Strafs. XXV 402 (STENGLEIN, Lexikon des d. StrR, zu § 259, Nr. 27). Der Begriff « Teil» wird somit hier zu Recht nicht im sachenrechtlichen, sondern im physischen Sinne ver- standen. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird, soweit darauf einge- treten werden kann, abgewiesen. Motorfahrz.>ug-und Fahrradverlrehr. No 66. V.MOTORFAHRZEUG-UND FAHRRADVERKEHR CIRCULATION DES VEHICULES AUTOMOBILES ET DES CYCLES 66. Urteil des Xassationshofs vom as. Dezember 1935 i. S. Dät.wyler gegen Aargau. Staatsanwaltschaft. B e tri e h s sie her h e i t: Art. 17 MFG (Erw. I). Gehrauchder Warn vo rri 0 h tun g: Art. 20 MFG (Erw.2). Den örtliohen Verhältnissen angepasste G e s c h w i n d i g k e i t : Art. 25 Ahs. 1 MFG (Erw. 3 und 4). Die Frage des Kau s a 1 z usa m me n h an g s zwisohen Ver- letzung des MFG und Unfall gehört dem k an ton ale n Strafreoht an (Erw.5). Bei I d e alk 0 n kur ren z zwischen Verletzung des MFG und Delikt des k an ton ale n S t r a fr e 0 h t s ist die schwe- rere kantonalreohtliche Strafe auszuspreohen; unzulässig ist die Ausfällung einer besonderen Strafe für die Verletzung des MFG, sowie die Erhöhung der Strafe für das kantonale Delikt. Art. 65 Abs. 4 MFG (Erw.6). A. -Gottfried Dätwyler fuhr am Sonntag, den 12. Au- gust 1934 mit seinem Personenauto durch das Dorf Hor- nussen gegen Frick zu. Am Ausgang des Dorfes stiess er mit dem 7 jährigen Knaben Karl Huber zusammen, der von rechts her über die Strasse lief, nachdem er vorerst das Vorbeüahren zweier Autos abgewartet hatte, deren eines von Frick herkam und das andere vor demjenigen Dätwy- lers herfuhr. Der Knabe wurde vom linken Kotflügel er- fasst und zur Seite geschleudert ; er erlag tags darauf den hiebei erlittenen schweren Verletzungen. B. -Das Bezirksgericht Laufenburg verurteilte Dät- wyler am 29. November 1934 wegen fahrlässiger Tötung, sowie wegen Widerhandlung gegen Art. 17 Abs. 1, 20, 25 Abs. 1 MFG, Art. 12lit. b, 37 Abs. 1 und 42 Vo MFG zu drei Monaten korrektionellem Zuchthaus und 100 Fr. Geld- busse.
Strafreeht. Die von Dätwyler hiegegen erhobene Beschwerde wurde vom Obergericht des Kantons Aargau am 30. August 1935 abgewiesen. Die Widerhandlung gegen Art. 17 MFG, laut welchem ein Motorfahrzeug nur in betriebssicherm Zustand ver- kehren darf, wurde von beiden. kantonalen Instanzen darin gefunden, dass die Bremsen des Autos insofern nicht ein- wandfrei funktionierten, als die Betätigung der Fussbremse nur das eine Hinterrad blockierte, während die drei andern Räder liefen. Ferner wurde dem Angeklagten vorgeworfen, dass er keine .Warnsignale gegeben habe. Das Hauptge- wicht aber wurde darauf gelegt, dass er mit der angesichts der örtlichen Verhältnisse weit übersetzten Geschwindig- keit von ca. 65 km gefahren sei. Diese Verletzungen der Vorschriften des MFG . rechneten die Vorinstanzen dem Angeklagten zugleich als grobe Fahrlässigkeit für den Deliktstatbestand der Körperverletzung nach kantonalem Strafrecht an, neben der die ungenügende Vorsicht des verunfallten Knaben beim "Überschreiten der Strasse kaum in die Wagschale falle. C. -Gegen das Urteil des Obergerichtes hat Dätwyler rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form die Kassa- tionsbeschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Wei-' sung, den Beklagten von Schuld und Strafe freizusprechen, . eventuell nach Durchführung eines Beweisverfahrens. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass die Brem- sen des Autos zwar nicht optimal gewirkt, aber doch ein Anhalten gestattet hätten auf so kurze Distanz, dass sie noch ausreichend gewesen seien. Zu einem Warnsignal sei an der betrefIendeIi Stelle kein Anlass gewesen, und als Dätwyler den Knaben erblickt habe, wäre ein Signal ohne- hin wirkungslos gewesen.· Die Amiahme der Vorinstanz, er sei mit ca. 65 km Geschwindigkeit gefahren, Sei akten- widrig ; sie widerspreche den Zeugenaussagen, nach denen seine Geschwindigkeit 40-50. km betragen habe. Die Be- Motorfahrzeug. und Fahrradverlrehr. N0 66. 431 rechnung des Experten gehe von der akten widrigen An- nahme aus, dass der Knabe unmittelbar am Strassenrande gestanden sei, als Dätwyler ihn erblickt habe, während er nach der Darstellung der Zeugen näher beim Hause· ge- standen sei, wo ihn der Führer erst auf viel kürzere Distanz habe wahrnehmen können. Trage man diesem Umstand Rechnung, 80 ergebe ·sich die von den Zeugen genannte Geschwindigkeit von ca. 40-45 lan. Diese sei umsoweniger übersetzt, als die Unfallstelle sich gemäss der Signali- sierungstafel nicht· innerorts, sondern ausserorts befinde. Überdies wäre selbst eine Geschwindigkeit von über 60 km ausserorts und auf einer freien, vollkommen übersichtlichen Strasse nicht übersetzt; da der Führer nicht damit rechnen müsse, dass ihm jemand von der Seite her in die Fahrbahn renne. D. -Die Staatsanwaltschaft, sowie das Obergericht des Kantons Aargauhaben die Abweisung der Kassations- beschwerde beantragt. DeJl' Kas8ationshof zieht in Erwägung :
432 Strafrecht. sen derart schlecht eingestellt, dass ein Hinterrad bloc1rier- 00, während die andern drei Räder liefen. In der Belassung dieses Zustandes hat die VOrIDstanz mit Recht eine Wider- handlung gegen Art. 17 MFG erblickt. 2. - Art. 20 MFG schreibt den Gebrauch der Warnvor- richtung v.or, wenn es die Sicherheit des Verkehrs erfordert. Das ist natürlich nicht so zu verstehen, dass vor jedem Hause oder vor jedem sonstigen Objekte an der Strasse, aus oder hinter dem hervor jemand überraschend auf die Strasse treten könnte, signalisiert werden müsse ; wollte man dies verlangen, so wäre der Lärm namentlich in den Ortschaften unerträglich. Es ist nicht Sache des Fahrzeug- führers, sich auf der Strasse anzukündigen, sondern Sache desjenigen, der an verdeckter Stelle die Strasse betreten will, sich gebührend umzusehen. Der Fahrzeugführer ge- nügt seiner Pflicht, wenn er bei unübersichtlicher Strasse oder bei ersichtlicher Gefahr warnt. Daher kann sich im vorliegenden Falle nur fragen, ob der Angeklagte noch die Warnvorrichtungen hätte betätigen müssen, als er den plötzlich in seine Fahrbahn laufenden Knaben gewahrte. Selbst wenn es nicht geradezu ausgeschlossen sein sollte, dass eine solche Warnung noch etwas hätte nützen können, so fällt ihre Unterlassung hier doch nicht in Betracht. Der Angeklagte tat, als er des Knaben ansichtig wurde, sofort das Notwendigste und Zweckmässigste : er bremste. Wenn er in seinem Schreck, den das plötzliche Auftauchen des Knaben in ihm naturgemäss auslöste, nicht zugleich an das im Vergleich zum Bremsen höchst nebensächliche Signal dachte, so kann ihm diese Unterlassung nicht zum straf- rechtlichen Verschulden angerechnet werden; denn selbst für die zivilrechtliche Haftbarkeit, bei der üblicherweise an das Verschulden ein weniger strenger Masstab angelegt wird, als im Strafrecht, galt unter der Herrschaft des Ver- schuldensprinzips der Grundsatz, dass es mindestens in gewissem Grade entschuldbar sei, wenn der Führer im Momente der höchsten Gefahr von verschiedenen, zu Gebo- te stehenden Möglichkeiten nicht diejenige auswähle, die Motorfahrzeug-und Fahrradverkehr. No 66. 433 nachträglich, bei kühler Überlegung, zur Verhütung des Unfalls am geeignetsten erscheine. E"me strafrechtlich zu ahndende· Verletzung des Art. 20 MFG ist· daher zu ver- neinen. 3-. -Die Verletzung von Art. 25 Abs.l MFG, die ihm im,angefochtenen Urteil zur Last gelegt wird, ficht der Beschwerdeführer in erster Linie mit der Behauptung. an, dass seine Geschwindigkeit entgegen der Annahme der Vorlnstanzen nicht ca. 65 km sondern nur ca. 45 km betragen habe. Die Vorinstanzen haben jedoch bei der Feststellung der Geschwindigkeit des Angeklagten von zwei zur Verfügung stehenden Beweismitteln -Zeugen- aussagen und Expertise -, deren Ergebnisse von einander abweichen, auf die dem Angeklagten ungünstigere Exper- tise abgestellt. Das lag in ihrer Befugnis ; denn verschie- dene sich widersprechende Beweismittel gegeneinander ab- zuwägen und schliesslich einem von ihnen den Vorzug zu geben, ist Beweiswürdigung, und als solche der Rüge der Aktenwidrigkeit nicht zugänglich. Der Beschwerdeführer behauptet allerdings, dass die Expertise selber auf einer aktenwidrigen Annahme beruhe, nämlich auf der Annah- me, dass der Knabe vorne an der Strassenschale gestanden habe. Nun hat aber der Standort des Knaben offenbar gar nicht den Ausgangspunkt für die Berechnungen des Ex- perten gebildet, sondern dieser ist von der Länge der Bremsspur ausgegangen. Ob er dabei allen Momenten Rechnung getragen habe, die mitspielen können, ist wie- demm ausschliesslich eine Frage der Beweiswürdigung und daher vom Kassationshof nicht nachzuprüfen. 4. -Die Geschwindigkeit von über 60 km, von der somit auszugehen ist, war nun zweifellos den örtlichen Ver- hältnissen nicht angepasst ; ein derartiges Tempo ist inner- halb einer Ortschaft, wo es keine Trottoirs hat und die Häu- ser nahe an der Strasse stehen, und namentlich an einem Sonntagnachmittag, weit übersetzt, da unter diesen Um- ständen in weit höherem Masse als auf freiem Felde mit dem plötzlichen Auftauchen von Hindernissen zu rechnen AS 61 I -1935 28
Strafrecht; ist. Die Darstellung des Beschwerdeführers, die Unfall- stelle liege ausserorts, ist unrichtig; das Vorliegen oder Fehlen des Ortschaftscharakters bestimmt sich nämlich nicht nach dem Vorhandensein einer Ortschaftstafel, son- dern nach den tatsächlichen Verhältnissen. Nun liegt nach dem Plane die Unfallstelle zwar am Ausgang des Dorfes, aber doch noch im Bereich der geschlossenen Siedelung, indem sieb rechts der Strasse eine zusammengebaute Häu- serreihe und links ebenfalls ein Wohnhaus befindet. Überdies steht die Ortschaftstafel, auf welche sich der Beschwerdeführer beruft, mit den tatsächlichen Verhält- nissen im Einklang : Sie befindet sich nicht etwa vor dem Unfallorte, wie man aus den Ausführungen des Beschwerdeführers aimehmen könnte, sondern n ach diesem, in der Richtung gegen Frick zu, links der Strasse, um den von Frick kommenden Fahrzeugführeril den Beginn der Innerortszone von Hornussen -und damit den gegen Frick fahrenden das Ende derselben -anzuzeigen. Mit Rücksicht auf den Innerortscharakter der Unfallstelle trifft daher die an sich richtige Auffassung des Beschwerde- führers, es müsse nicht wegen jedem Haus an der Strasse gebremst werden, auf den vorliegenden Tatbestand nicht zu. 5. -Es verhält sich also keineswegs so, dass die Fahr- weise des Beschwerdeführers in allen Teilen mit den Vor~ schriften des MFG im Einklang gestanden ist und deshalb auch für den Tatbestand der fahrlässigen Tötung dem Beschwerdeführer nicht als Verschulden angerechnet wer- den kann. Vielmehr haben die kantonalen Instanzen mit Recht eine Verletzung sowohl von Art. 17 MFG, vor allem aber von Art. 25 Abs. 1 MFG angenommen. Welche Be- deutung diesen Verstössen beizumessen sei bei der Bewer- tung des Verschuldens des Beschwerdeführers am Delikt der fahrlässigen Tötung, und ebenso, wie sich dieses Ver- schulden zu einem allfalligen Mitverschulden oder zu einer Mitverursachung des Unfalles durch den getöteten Knaben verhalte, sind Fragen des kantonalen Strafrechtes und als solche vom Kassationshof nicht zu überprüfen. Hinsicht- Motorfahrzeug. und Fahrradver1rohr. N° 66. lich des Verhaltens des verunfallten Knaben insbesondere haben die kantonalen Instanzen nicht etwa den Standpunkt eingenommen, dass es objektiv mit den Vorbchriften des Art. 35 MFG im Einklang gewesen sei ; sie anerkennen viel- mehr, dass es zum mindesten objektiv fehlerhaft gewesen sei, betrachten es aber als kaum in die Wagschale fallend, a.1soals einen leichten Verstoss, verglichen mit denjenigen, die dem Beschwerdeführer zur Last fallen. 6. - Wie die Bewertung des Verschuldens, so ist auch die Zumessung der Strafe ausschliesslich Sache des kanto- nalen Richters. Dagegen hält die Geldbusse von 100 Fr. wegen Übertretung des MFG, die die Vorinstanzen neben der Freiheitsstrafe wegen fahrlässiger Tötung noch ausge- sprochen haben, vor dem eidgenössischen Recht nicht stand, da nach Art. 65 Abs. 4 MFG, wenn eine nach dem MFG strafbare Handlung zugleich den Tatbestand einer andern eidgenössischen oder kantonalen Strafrechtsnorm erfüllt (sog. Idealkonkurrenz) und für die letztere eine schwerere Strafe vorgesehen ist, nur diese angewendet wird. Ini Falle l\letzger c. Baselland (nicht publiziertes Urteil vom 23. September 1935) hat der Kassationshof aus diesem Grunde das ganze Urteil aufgehoben und die Sache zur Ausfallung einer neuen, einheitlichen Strafe an die Vor- instanz zurückgewiesen, im Wesentlichen mit der Begrün- dung, nach Art. 276 Abs. 3 BStrP könnte der Kassations- hof in der Sache selbst nur dann entscheiden, wenn er zu einem Freispruch gelangte, was bei der biossen Feststellung, dass die Strafe wegen Übertretung des MFG durch die schwerere Strafe wegen fahrlässiger Tötung absorbiert werde, nicht der Fall sei. Eine erneute Prüfung dieser Frage führt jedoch zu dem Ergebnis, dass die nach eid- genössischem Recht unzulässige Zusatzstrafe vom Kassa- tionshof selber aufgehoben werden kann, da diese Mass- nahme als minus in der Befugnis zur Freisprechung ge- mäss Art. 276 Abs. 3 BStrP enthalten ist. Denn es kommt nicht in Frage, dass die kantonale Instanz mit Rücksicht auf den Wegfall der Strafe nach Art. 58 MFG die Strafe für das kantonale Delikt erhöhen darf, da Art. 65 Abs. 4
436 Strafrecht. MFG die schwerere kantonl;tle Strafe 0 h,n,e Erhöhung wegen des gleichzeitig vorliegenden Sttaftatbestandes des eidgenössischen' Rechtes angewendet" wissen will" :Der Wortlaut des Gesetzes lässt hierüber keinen Zweifel zu. Es wird damit eine Sonderbestimmul).g ,gegenüber Art. 33 BStrP aufgestellt, der ausdrücklich die nicht anwendbare Strafe des konkurrierenden (leichteren) Delikts als beson- deren Strafschärfungsgrund nennt (was in der Praxis auf die Fälle der Real-und Idealkonkurrenz und auf das Zu- sammentreffen von eidgenössischen und kantonalen Strl;tf- bestimmungen in gleicher Weise bezogen worden ist), und ebenso zu Art. 21 BStrP, der nunmehr das Zusammen- treffen eidgenössischer und kantonaler Stra:frechtsnormen ordnet. Die Sondervorschrift des MFG hat aber einen gu- ten Sinn. Die Straferhöhung wegen Konkurrenz ist voll- kommen gerechtfertigt, wo Realkonkurrenz vorliegt, wo also mehrere deliktische Handlungen abzuurteilen sind. Sie hat dagegen keine innere Berechtigung bei der Ideal- konkurrenz, wo bloss ein e deliktische Handlung vor- liegt, die aber verschiedene Strafgesetze verletzt. Hier lässt eine natürliche Ordnung die leichtere durch die schwerere Strafe absorbiert sein (so auch HAFTER, Lehr- buch des Schweiz. Strafrechts S. 369 IU). Dies gilt in ganz besonderem Masse für die Idealkonkurrenz zwischen einem Gefahrdungs-und einem Erfolgsdelikt, wie sie hier vor- liegt : Hier widerspricht es der Vernunft, die auf dem Er- folg stehende Strafe um der Gefahrdung willen noch zu erhöhen, während der Erfolg ja gerade auf der Gefahrdung beruht, die durch jenen konsumiert wird. Demnach erkennt der Kassationshof : In teilweiser Gutheissung der Kassationsbeschwerde wird das Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 30. August 1935 dahin abgeändert, dass die Geldstrafe von 100 Fr. aufgehoben wird ; im übrigen wird die Be- schwerde abgewiesen. Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. No 67. 67. 'Urteil des Xassationshofs vom 23. Dezember 1935 i. S. Xoller gegen Aarga.u, Staa.tsanwaltscha.ft. 437 Vor einem Hau.s p 1 atz besteht keine Pflicht zur S i g n a I - gab e (Art. 20 MFG) noch zu besonderer Ver I a n g s a· m u n g (Art. 25, 27 MFG). A. -Der Angeklagte Koller fuhr am 24. Mai 1935 von Rheinfelden her kommend, mit seinem PersonenautomobiI auf der breiten und geraden Strasse durch das Dorf Mlitgden, als unvermutet aus der sog. Milchgasse, die mit Gefälle von rechts her einmündet und deren unterster Teil der Ein- sicht des Führers durch eine Gartenmauer einigermassen entzogen ist, ein 8 jähriger Knabe, gejagt von seinem Schwesterehen und nach diesem rückwärts blickend, ja. schliesslich rückwärts laufend, die Dorfgasse betrat und dicht vor den Wagen geriet. Der Führer bremste ab, aber der Knabe wurde noch umgeworfen und erlitt unbedeuten- de Verletzungen. Wegen Übertretung der Verkehrsvor- schriften und fahrlässiger Körperverletzung ange, wurde Koller vom Bezirksgericht freigesprochen, auf Ap- pellation der Staatsanwaltschaft hin jedoch vom Ober- gericht der Widerhandlung gegen Art. 20 und 25 al. 1 MFG und der fahrlässigen Körperverletzung schuldig befunden und zu einer Geldbusse von 30 Fr. verurteilt. In der Begründung wird ausgeführt, dass der Gebrauch der Warnvorrichtung im Intere der Verkehrssicherheit gesetzlich geboten sei, wenn sich ein Fahrzeug einer un- übersichtlichen Strasseneinmündung nähere, weil mit der Möglichkeit des Auftauchens einer unerwarteten Gefahr gerechnet werden müsse. Ferner mache Art. 25 801. 1 MFG dem Motorfahrzeugführer zur Pflicht, angesichts irgend eines Gefahrenmoments den Lauf seines Fahrzeugs so zu verlangsamen, dass er augenblicklich anhalten könne. Das treffe u. a. immer beim Durchfahren von Ortschaften zu, insbesondere wenn unübersichtliche und deshalb gef'ahr- liehe Kreuzungen oder Einmündungen zu passieren seien.
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