BGE 61 I 425
BGE 61 I 425Bge29.11.1934Originalquelle öffnen →
424 Strafrecht. 1-6 dieses Geset~s in Frage steht. Das Gesetz sieht also zur Wahrung d,es polizeirechtlichen StrafverfoIgungsan- spruchs keine besonderen Vorkehrungen vor, und es ist denn auch nicht einzusehen, weshalb die Einleitung und Fortführung einer Straf untersuchung unter dem Gesichts- punkte schwereren Unrechts nicht auch den bei Verneinung solchen Vergehens allenfalls gegebenen polizeirechtlichen Strafanspruch sollte zu wahren vermögen, vorausgesetzt, dass die Anhebung und dann wiederum die allfällige Fort- setzung des Strafverfahrens nicht über die dreimonatige Verjährungsfrist hinaus auf sich warten lässt. War hier die wegen Gefährdungsvergehens zunächst ein- geleitete Untersuchung am 15./18. Mai abgeschlossen worden, so lallt die am 9. Juli vorgenommene Überweisung an das Statthalteramt zur polizeilichen Beurteilung noch in die neue Verjährungsfrist, womit sich die Nichtigkeits- beschwerde als begründet erweist. Demnach e:rkennt das Burulesgericht : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, die Ein- stellungsverfügung des Statthalteramtes Winterthur vom 9. August 1935 aufgehoben und die Sache zu neuer Ent- scheidung an die kantonale Behörde zurückgewiesen. JagdpOlizei. N° 65. IV. JAGDPOLIZEI LOI SUR LA CHASSE 65. Urteil des Itassationshofs vom 23. Dezember 1935 i. S. Lengacher gegen !ern, Generalprokurator. 425 Ja g d g e set zAr t. 48. Darunter fällt auch Veräusserung bezw. Erwerb von bIossen T eil engefrevelter Tiere (ge- gerbtes Rehfell). A. -Die Vorinstanz hat, im wesentlichen ein Urteil des Gerichtspräsidenten von Frutigen bestätigend, den Be- schwerdeführer zu einer Busse von 200 Fr. und den Kosten verurteilt, weil er zu nicht genau bestimmbarer Zeit seit dem Herbst 1933 das Fell eines Rehes gekauft hat, trotz- dem er wissen oder annehmen musste, dass das Tier von dem Fellverkäufer Emil Rieder gewildert worden sei (Jagdges. Art. 48). Den Sachverhalt nimmt das Gericht als erwiesen an auf Grund der Aussagen eines Zeugen Rubin und der eigenen Aussagen des Beschwerdeführers. Art. 48 sei so auszulegen, dass auch strafbar sei, wer Teile von gefrevelten Tieren widerrechtlich veräussere oder erwerbe. Zwar spreche die Entstehungsgeschichte des Art. 48 (Beratung im Ständerat) nicht eindeutig für diese Auslegung, wohl aber der Zweck der Bestimmung, die ver- hindern wolle, dass aus der Veräusserung des gefrevelten Tieres Gewinn erzielt werde; sonst wäre der Umgehung Tür und Tor geöffnet. E. -Der Beschwerdeführer beantragt, das Urteil auf- zuheben und ihn freizusprechen unter Zuerkennung einer Entschädigung, eventuell sei die Sache zurückzuweisen zu neuer Beurteilung unter Zuspruch einer Entschädigung. In tatbeständlicher Hinsicht bemängelt er die Beweis- würdigung und bestreitet, dass der Beweis der Schuld erbracht sei. Rechtlich falle die Tat nicht unter Art. 48,
426 Strafrecht. da ein Rehfell kein Tier, sondern nur der Bestandteil davon sei. Die Verurteilung beruhe auf einer unzulässigen exten- siven Auslegung tles Gesetzes und verletze den Grundsatz, dass das Gesetz im Zweifel zu Gunsten des Angeschul- digten auszulegen sei. Bei der Beratung des Art. 48 im Ständerat sei nie davon die Rede gewesen, Bestandteile von Wild unter die Straf sanktion zu stellen, sondern nur von Wild als solchem. Eventuell könne man den Verkauf oder Erwerb von Bestandteilen gefrevelter Tiere nur als strafbar erklären, wenn der Zusammenhang mit dem ursprünglichen Jagddelikt vorhanden und erkennbar sei. « Dies ist immer dann der Fall, wenn es sich um die V er- äusserung von noch frischen Teilen des Tieres handelt, von Fleisch im frischen oder getrockneten Zustande, von ungegerbten Fellen, bei· Erwerb ausserhalb der Jagdzeit oder auch während der Jagd von einem Nicht jäger oder Nichthändler, etc., kurz immer dann, wenn auch für den Erwerber bei summarischer Prüfung der Verhältnisse er- sichtlich wird oder werden sollte, dass hier etwas nicht in Ordnung ist. Geht man aber soweit, wie es das bernische Gericht getan hat, den Erwerb eines gegerbten Rehfelles, von einem vielleicht vor Jahren gewilderten Rehe her- stammend, als strafbar zu erklären, so sind die Konse- quenzen unabsehbar.» O. -Die Vorinstanz und der Staatsanwalt verweisen auf das Urteil und beantragen Abweisung der Beschwerde. Der Kassationshof zieht in Erwägung:
428 strafrecht. Bälge, Federn, die im Minderheitsantrag der ständerätIi- chen Kommission genannt waren) feilgeboten und erwor- ben, so handelt· es sich sachenrechtlich nicht mehr um Teile des Tieres, sondern um selbständige Sachen. Als Teil des Tieres nach Art. 48 muss daher gelten, was im zoologischen Sinne ein Teil des Tieres ist. Das ist auch naheliegend und sachgemäss. Anders würde der Zweck, den Art. 48 verfolgt, nicht erreicht, besonders die Bekämp- fung des Wilderns von Tieren, der"8n Felle von Wert sind (Wiesel, Hermeline, s. Art. 40 Abs. 3), erschwert werden. Die Lösung, dass auch der Handel mit verselbstän- digten Sachen, die, wie gegerbte Felle, zoologisch Teile von Tieren sind, nach Art. 48 strafbar ist, beruht zwar auf einer ausdehnenden Auslegung des Gesetzes, die aber auch im Strafrecht zulässig ist, wenn sie, wie hier, nicht über den Sinn des Gesetzes hinausgeht. Sie erweist sich auch als richtig, wenn man den Verkehr mit verselbstän- digten « Teilen» von gefrevelten Tieren als spezialgesetzlich erfassten Sonderfall der Sachhehlerei betrachtet. Die dort erforderliche Identität der vom Vortäter deliktisch er- langten und der gehehlten Sache wird auch dann als vor- handen betrachtet, wenn die letztere im Momente des ersten Delikts als blosser Bestandteil der ersteren noch gar nicht als selbständige Sache existierte, sondern erst nachher durch Abtrennung von jener als solche entstanden ist (vgl. OLSHAUSEN, Komm. zum d. StrGB, zu § 259, N. 20 c ; Urteil des IV. Strafsenats d. Reichsgerichts vom 5. Juni 1894, abgedr. in Entscheid. d. RG in Strafs. XXV 402 (STENGLEIN, Lexikon des d. StrR, zu § 259, Nr. 27). Der Begriff « Teil» wird somit hier zu Recht nicht im sachenrechtlichen, sondern im physischen Sinne ver- standen. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird, soweit darauf einge- treten werden kann, abgewiesen. Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. N0 66. 429 V.MOTORFAHRZEUG-UND FABRRADVERKEHR CIRCULATION DES vEHICULES AUTOMOBILES ET DES CYCLES 66. Urteil des Xassationshofs vom as. Dezember ·1936 i. S. Dät.wyler gegen Aargau. Staatsanwaltschaft. Betriebssicherheit: Art. 17 MFG (Erw.l). Gebrauch der War n vor r ich tun g: Art. 20 MFG (Erw. 2). Den örtlichen Verhältnissen angepasste Ge s c h w i n d i g k e i t : Art. 25 Abs. I MFG (Erw. 3 und 4). Die Frage des Kau s a I zu sam me n h a n g s zwischen Ver. letzung des MFG und UnfaII gehört dem k a n ton ale n Strafrecht an (Erw.5). Bei I d e alk 0 n kur ren z zwischen Verletzung des MFG und Delikt des k a n ton ale n S t r a f r e c h t s ist die schwe- rere kantonalrechtliche Strafe auszusprechen; unzulässig ist die Ausfällung einer besonderen Strafe für die Verletzung des MFG, sowie die Erhöhung der Strafe für das kantonale Delikt. Art. 65 Abs. 4 MFG (Erw.6). A. -Gottfried Dätwyler fuhr am Sonntag, den 12. Au- gust 1934 mit seinem Personenauto durch das Dorf Hor- nussen gegen Frick zu. Am Ausgang des Dorfes stiess er mit dem 7 jährigen Knaben Karl Huber zusammen, der von rechts her über die Strasse lief, nachdem er vorerst das Vorbeifahren zweier Autos abgewartet hatte, deren eines von Frick herkam und das andere vor demjenigen Dätwy- lers herfuhr. Der Knabe wurde vom linken Kotflügel er- fasst und zur Seite geschleudert ; er erlag tags darauf den hiebei erlittenen schweren VerIetzungen. B. -Das Bezirksgericht Laufenburg verurteilte Dät- wyler am 29. November 1934 wegen fahrlässiger Tötung, sowie wegen Widerhandlung gegen Art. 17 Abs. I, 20, 25 Abs. 1 MFG, Art. 12lit. b, 37 Abs. 1 und 42 Vo MFG zu drei Monaten korrektionellem Zuchthaus und 100 Fr. Geld- busse.
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