BGE 61 I 421
BGE 61 I 421Bge23.12.1935Originalquelle öffnen →
420 Strafrecht. dass ihm Lolli ;,zumindestals der Spionage verdächtig bekannt war und dass er auch wusste, dass der Bundes- beschluss vom 21. Juni 1935 in der Ausarbeitung begriffen und erlassen worden sei. Er wusste also nicht nur um die Möglichkeit, sich mit seiner Tätigkeit für Lolli in einen ausländischen Spionagedienst zu stellen, sondern auch, dass ein solcher Spionagedienst nicht nur der Schweiz nachteilig, sondern hier sogar strafbar sei. Die Beiden - Lolli und Böhlen -haben also vorsätzlich gehandelt. Anders verhält es sich bei K. und S. Bei heiden hat sich Lolli als Journalist vorgestellt, und beide hat er gla.uben machen wollen, dass er sie für einen Zeitungsdienst anwerbe. Keinem von beiden können soviel Fach-und Allgemein- kenntnisse nachgewiesen werden, dass sie notwendig hätten zur Einsicht kommen müssen, die von ihnen verlangten Informationen seien unmöglich nur für die Presse bestimmt. Die Entschädigung, die sie von Lolli für ihre Tätigkeit bezogen, war auch so gering, dass sie als Familienväter sich dafür nicht wohl wissentlich den Gefahren ausgesetzt hätten, denen ein Spion im Lande seiner Betätigung ausgesetzt ist. Es ist deshalb nicht prozessual rechtsgenüglich nachgewiesen, dass sie vorsätz- lich gehandelt haben, wenn auch natürlich der· Verdacht dafür besteht. Jedenfalls aber haben sie fahrlässig gehandelt, was die· Zuerkennung einer Entschädigung an sie ausschliesst. Demnach erkennt das Bunde88trafgericht: I. -Die Angeklagten Lolli und Böhlen werden schuldig erklärt des unerlaubten militärischen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 21. Juni 1935 betreffend den Schutz der Sicherheit der Eidgenossen- schaft und verurteilt :
422 Strafrecht. Das Statthaltetamt hat indessen die Sache am 9. August 1935 wegen Verjährung eingestellt, weil die in Art. 9 des BahnpolizeigesetZes vorgesehene Verjährungsfrist von drei Monaten seit Begehung bei der Überweisung der Akten bereits abgelaufen gewesen sei. Gegen diese Verfügung hat die Kreisdirektion III der Schweizerischen Bundesbahnen beim Bundesgericht Nich- tigkeitsbeschwerde angehoben mit dem Antrag, die Sache sei zu neuer (materieller) Entscheidung an die kantonale Behörde zurückzuweisen. Der angefochtene Entscheid verletze eidgenössisches Recht, indem er die in Art. 34 Abs. 3 des Bundesstrafrechts vorgesehene Unterbrechung der Verfo1gungsverjährung auf Art. 9 des Bahnpo1izeige- setzes mit Unrecht nicht anwende. Der Beschuldigte hat sich nicht vernehmen lassen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
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Strafrecht.
1-6 dieses Geset:il;es in Frage steht. Das Gesetz sieh t also
zur Wahrung ds polizeirechtlichen Strafverfolgungsan-
spruchs keine besonderen Vorkehrungen vor, und es ist
denn auch nicht einzusehen, weshalb die Einleitung und
Fortführung einer Strafuntersuchung unter dem Gesichts-
punkte schweren Unrechts nicht auch den bei Vemeinung
solchen Vergehens allenfalls gegebenen polizeirechtlichen
Strafanspruch sollte zu wahren vermögen, vorausgesetzt,
dass
die Anhebung und dann wiederum die allfällige Fort-
setzung des Strafverfahrens nicht über die dreimonatige
Verjährungsfrist hinaus auf sich warten lässt.
War hier die wegen Gefahrdungsvergehens zunächst ein-
geleitete
Untersuchung am 15./18. Mai abgeschlossen
worden, so
fällt die am 9. Juli vorgenommene Überweisung
an das Statthalteramt zur polizeilichen Beurteilung noch
in die neue Verjährungsfrist, womit sich die Nichtigkeits-
beschwerde als
begründet erweist.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, die Ein-
stellungsverfügung des Statthalteramtes Winterthur vom
9. August 1935 aufgehoben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die kantonale Behörde zurückgewiesen.
Jagdpolizei. N° 65.
IV. JAGDPOLIZEI
LOI SUR LA CHASSE
65. Urteil des Xaasationshofs vom 23. Dezember 1935
i. S. Lengaohergegen Bern, Generalprokurator.
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Ja g d g e set zAr t. 48. Darunter fällt auch Veräusserung
bezw. Erwerb von blossen T eil e n gefrevelter Tiere (ge-
gerbtes Rehfell).
A. -Die Vorinstanz hat, im wesentlichen ein Urteil des
Gerichtspräsidenten von Frutigen bestätigend, den Be-
schwerdeführer zu einer Busse von 200 Fr. und den Kosten
verurteilt, weil er zu nicht genau bestimmbarer Zeit seit
dem Herbst 1933 das Fell eines Rehes gekauft hat, trotz-
dem er wissen oder annehmen musste, dass das Tier von
dem Fellverkäufer Emil Rieder gewildert worden sei
(Jagdges.
Art. 48). Den Sachverhalt nimmt das Gericht
als erwiesen
an auf Grund der Aussagen eines Zeugen
Rubin und der eigenen Aussagen des Beschwerdeführers.
Art. 48 sei so auszulegen, dass auch strafbar sei, wer Teile
von gefrevelten Tieren widerrechtlich veräussere oder
erwerbe. Zwar spreche die Entstehungsgeschichte des
Art. 48 (Beratung im Ständerat) nicht eindeutig für diese
Auslegung,
wohl aber der Zweck der Bestimmung, die ver-
hindern wolle, dass aus der Veräusserung des gefrevelten
Tieres Gewinn erzielt
werde; sonst wäre der Umgehung
Tür und Tor geöffnet.
B. -Der Beschwerdeführer beantragt, das Urteil auf-
zuheben und ihn freizusprechen unter Zuerkennung einer
Entschädigung, eventuell sei die Sache zurückzuweisen
zu neuer Beurteilung unter Zuspruch einer Entschädigung.
In tatbeständlicher Hinsicht bemängelt er die Beweis-
würdigung
und bestreitet, dass der Beweis der Schuld
erbracht sei. Rechtlich falle die Tat nicht unter Art. 48,
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