BGE 61 I 407
BGE 61 I 407Bge21.06.1935Originalquelle öffnen →
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Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege.
berechtigt wäre, Einwendungen gegen eine Disziplinar-
massnahme
aus ,der Behauptung abzuleiten, die Wegleitung
ADV Nr. 10 sei ihm gegenüber nicht eingehalten worden.
Allerdings war·
der Beschwerdeführer den Gefahren
übermässigen Alkoholgenusses besonders ausgesetzt als
Rebbergbesitzer
und aus familiären Gründen. Er hatte
aber seinen eigenen Wein auf Veranlassung der Verwaltung
verkauft,
so dass insofern die gerahrlichste Versuchung
zum Weintrinken bes€itigt war. Er hat dann aber fremden
Wein
gekauft und sich auf diese Weise der Gefahr, gegen
die
ihm auferlegte Abstinenz zu verstossen, selbst wieder
ausgesetzt.
In der Hauptverhandlung vor Bundesgericht
hat er erklärt, er habe seit der Entlassung vollständig ab-
stiniert. Ein korrektes Verhalten, wie er es jetzt beobach-
tet haben will, wäre ihm danach schon nach der ersten
Disziplinierung möglich gewesen, wenn
er den Ernst seiner
Lage damals
erfasst hätte. Er kann sich unter diesen Um-
ständen auch nicht darauf berufen, dass er wegen der
Trinksitten im Kanton Wallis und wegen der Verhältnisse
seines Dienstes unüberwindlichen Versuchungen ausge-
setzt war. Es hat ihm offenbar der Wille gefehlt, den An-
ordnungen seiner Vorgesetzten nachzuleben
und sich den
Bedürfnissen des Dienstes und seiner persönlichen Lage
anzupassen.
Demnach erkennt das Bundeagericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Bundesstrafrooht. N° 62.
CODE PENAL FEDERAL
62. UrtaU des Itusa.tionshofes vom 18. November 1936
i. S. Zllmbach gegen Bem, Sta.a.tsanwaltschafi.
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Gef ähr dun g de s Eis en b ahn ver kehrs (revi-
dierter Art. 67 BStrR).
Bei einer S t ras sen b ahn, deren Geleise übe r ö f f e n t -
1 ich e Ver k ehr s t ras sen führen, soll die Fahrge-
schwindigkeit soweit ermässigt werden, dass der Wagen auf
Sichtweite zum Stehen gebracht werden
kann.
Am ll. Oktober 1933, kurz nach 19 Uhr, bei Nacht und
Regenwetter, fuhr ein Tramwagen der Städtischen Stras-
senbahnen Biel an der Dufourstrasse ein mit einigen Per-
sonen besetztes Break (Bockwägeli), das sich auf der rech-
ten Strassenseite in der gleichen Richtung bewegte, von
hinten an. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt und meh-
rere
Personen verletzt.
Der vom Gerichtspräsidenten I von Biel freigesprochene
Tramführer Zumbach wurde
von der 1. Strafkammer des
Obergerichts gleich dem
Führer des Breaks wegen fahr-
lässiger Gefährdung
der Sicherheit des Strassenbahnver-
kehrs
in Anwendung des revidierten Art. 67 des Bundes-
strafrechts
mit 30 Fr. gebüsst.
Mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde verlangt
er Aufhebung des gegen ihn ergangenen Urteils und Frei-
spruch, eventuell Rückweisung der Sache an das Ober-
gericht· zu neuer Beurteilung.
Örtlicher und Zeitlicher Geltungsbereich Erw. 4 a und b. Aus dem Tatbestand : Der angeklagte Lolli hat im April 1935 in verschiedenen Schweizer Zeitungen bewährte Mitarbeiter für eine inter- nationale Zeitschrift gesucht. Darauf haben sich unter
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