BGE 61 I 384
BGE 61 I 384Bge30.03.1932Originalquelle öffnen →
384 Verwaltungs. und Disziplinarreehtspflege. Ill. SOZIALVERSICHERUNG ASSURANCES SOCIALES 59. Urteil vom 91. November 1935 i. S. La.ndwirtschaftliche Genossenschaft Sempach gegen. Bundesamt. für Sozialversicherung.
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Verwaltungs-und DisziplinarrechtspflegE'.
Als Einkaufsgenot!senschaft ist die Rekurrentin eine
Handelsunternehmung im Sinne dieser Bestimmung. Sie
bedient sich zum Transport ihrer Waren maschineller Ein-
richtungen, nämlich eines elektrisch betriebenen Aufzuges.
Sie ist demnach der Versicherungspflicht unterworfen,
sofern sie schwere
Waren in grossen Mengen lagert. Dies
ist zu bejahen.
a) Ballen und Säcke im Gewichte bis zu 80 und 100 kg
dürfen gewiss als schwere Waren im Sinne der Verordnung
gelten, ebenso
spezifisch leichte Waren, wie Torfmull und
ähnliches, die wegen ihres geringen Gewichtes in grosse,
unhandliche
und daheI' schwer zu transportierende Ballen
geformt sind. Die Annahme der Rekurrentin, die Verord-
nungsvorschrift beziehe sich
nicht auf verpackte Waren,
wird durch die Bestimmung selbst widerlegt, die neben
gewissen Rohmaterialien, die allerdings meist unverpackt
transportiert werden, auch Fabrikate erwähnt.
b) Ob eine Lagerung in grossen Mengen stattfindet, ist
aus dem Lagerbestand an einem bestimmten Stichtag
allein nicht ohne weiteres erkenntlich, besonders nicht aus
dem Lagerbestand auf das meist in eine geschäftsstille Zeit
verlegte Ende des Geschäftsjahres von Handelsunter-
nehmungen. Bei einer landwirtschaftlichen Genossen-
schaft bringt es sodann die Natur des Betriebes mit sich,
dass die Grösse und Zusammensetzung des Lagers erheb-
lichen,
saisonmässig bedingten. Schwankungen unterworfen
ist.
Die Verordnung beruht auf dem Gedanken, dass die
Versicherungspflicht
dort anzunehmen sei, wo die Art des
Geschäftsbetriebes für die darin Beschäftigten eine Ge-
fahrenquelle
für Unfälle bedeuten kann. Der Wille des
Gesetzgebers war, die
in unselbständiger Stellung be-
schäftigten Personen vor den ökonOInischen Nachteilen
der mit der Arbeit verbundenen Gefahren zu schützen und
sie deshalb in die Versicherung einzubeziehen, wenn solche
Nachteile irgendwie
zu gewärtigen sind.
Zieht
man den starken Wechsel in Betracht, den das
\Vasserrecht. No 60.
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Lager der Filiale Rothenburg der Rekurrentin nach den
darin erzielten UIDSätzen (1,5-2000000 kg) aufweist so
recfetigt sich. die Annahme, dass solche versichergs
bedürftIge BetrIebsgefabren wirklich bestehen, was die
Unterstellung unter die Versicherung rechtfertigt. Das
Hauptgeschäft der. Rekurrentin in Sempach unterliegt
denn auch unbestrIttenermassen der Versicherung.
.. 2. -.Zur Rechtfertigung der Unterstellung an sich ge-
ngt die Feststellung, dass inder Filiale Rothenburg
sgericbt, das sich einzig auf die Unterstellung
beZIeht, mcht zu befinden (Urteil vom 30. März 1932 in
Sachen Grauwiler, Erw. 2, nicht publiziert).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
IV. WASSERRECHT
FORCES HYDRAULIQUES
60. Auszug a.us dem Urteil vom 91. November 1936
i. S. Gemeinie Klosters und Konsortell
gegen A.-G. Bündner Kraftwer.lte.ahrend de assgebenden halb nicht zu erörtern, ist die Stellung dieses Ar-
beIters
1m Geschäftsbetrieb. Ob er als versicherter Arbei-
ter zu gelten hat, ist nur für die Prämienberechnung von
Bedeutung. Hierüber ist aber im Beschwerdeverfabren
vor.
Bundeit ein Arbeiter (der Maga-
zIller) beSChäftIgt war. Für die Unterstellung unerheblich
ud de
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