BGE 61 I 370
BGE 61 I 370Bge19.12.1935Originalquelle öffnen →
370 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege_ den gleichen, sb doch zum mindesten einen ähnlichen Standpunkt einnehmen (vgl. BGE 41 I S. 44, 551 ; 44 I S. 89 ; 46 I S. 30'9 ; 55 I S. 252 ; 56 I S. 416 ff. ; GIACOMETTI a.a,O. S. 90 ff. ; BURCKHARDT a.a.O. S. 789 Anm. 3). Demnach erkennt das Bunde8gericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. B. VERWALTUNGS- UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE I. Btn{DESRECEalJCHE ABGABEN CONTRmUTIONS DE DROIT FEDERAL 55. Urteil vom 24. Oktober 1935 i. S. M. gegen LUBern, ltrisenabgabe-Bakurskommission. K r i sen a b gab e. Der Zuschlagsabgabe auf Tantiemen nach Art. 54 ff. KrisAB unterliegen die den Mitgliedern des Ver- waltungsrates einer inländischen Aktiengesellschaft zuflies- senden Anteile am Reingewinn, auch wenn sie in einer andern Form oder unter einer andern Bezeichnung ausgerichtet werden. Massgebend ist die wirtschaftliche Fullktion der Zuwendung. A. -Der Beschwerdeführer hat im Jahre 1933 als Mitglied des Verwaltungsrates und des Ausschusses einer Aktiengesellschaft 10,100 Fr. bezogen, wovon 6000 Fr. als ordentliche Entschädigung und 4100 Fr. als Honorar Bundesreehtliehe Abgaben_ N0 55. 371 für besondere Arbeiten. Grundlage dieser Bezüge ist Art. 20 der Statuten, der bestimmt : «Die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Aus- schusses erhalten neben einem Sitzungsgeld und dem Ersatz der im Interesse der Aktiengesellschaft gemachten Auslagen, Spesen etc. eine angemessene Entschädigung für ihre Tätigkeit. » Der Verwaltungsrat ist auch befugt, einzelne Mit- glieder für besondere Arbeiten speziell zu honorieren. » Der Verwaltungsrat setzt diese Vergütungen fest. » Laut Einspracheentscheid wird die Entschädigung von 6000 Fr. zur eidgenössischen Krisenabgabe auf Tantiemen nach Art. 54 f. KrisAB herangezogen. Einen Rekurs gegen diese Besteuerung hat die Rekurskommission des Kantons Luzern am 31. Mai 1935 abgewiesen unter Berufung auf die feststehende Praxis der eidgenössischen Rekurskommission und des Bundesgerichtes in Kriegs- steuersachen, wo die Tantiemenbesteuerung entsprechend geordnet war, und auf die statutarische Regelung über die Ausrichtung der umstrittenen Entschädigung. B. -Hiegegen richtet sich der vorliegende Rekurs, in . welchem der Ausschluss dieser Entschädigung von der Tantiemensteuer des Beschwerdeführers beantragt wird. Es wird ausgeführt : Bei der Rechtsvorgängerin der heu- tigen Unternehmung seien allerdings Tantiemen statuta- risch vorgesehen gewesen. Bei deren Reorganisation habe man sie aber fallen lassen und an ihre Stelle eine feste Entschädigung für die Betätigung als Verwaltungsrat gesetzt; die bisherige Ordnung der Tantiemenbezüge sei damit bewusst aufgehoben und ersetzt worden durch ein System, bei dem die Verwaltungsräte auch bei schlechtem Geschäftsgang entschädigt würden. An Stelle der vom Reingewinn abhängigen Tantieme werde eine im allgemei- nen stetS gleichbleibende, vom :Geschäftsergebnis unab- hängige, feste Entschädigung gesetzt. Seit 1923 seien denn auch die Entschädigungen an die· Verwaltungsräte unab- hängig vom Geschäftsergebnis und stets ungefähr in glei- cher Höhe· ausbezahlt worden. Die Entschädigung werde
372 Verwaltungs-und Disziplinan'Elchtspflege. vierteljährlich au.sgerichtet auf Ende des Kalenderviertel- jahres, das sich nicht decke· mit der Geschäftsperiode (1. Oktober -30. September). Sie sei abgestuft nach dem Grade der Inanspruchnahme, insofern die Mitglieder des Ausschusses mehr bezögen als die übrigen Verwaltungs- räte. Der Anspruch auf eine angemessene Entschädigung bestehe auch in schlechten Geschäftsjahren, was gerecht- fertigt sei, da der Verwaltungsrat in guten Jahren nur einen Bruchteil des Betrages beziehe, der ihm nach dem System der Gewinnbeteiligung. (Tantiemenausschüttung) zukom- men würde.... Die Ergebnisse der Unternehmung hätten in den 12 Jahren seit Erlass der neuen Statuten grosse Schwankungen aufgewiesen, nur sei dies in der Bilanzierung nicht zum Ausdruck gekommen, da man den Ausgleich durch Heranziehen stiller Reserven gesucht habe. Es sei also unrichtig, die Stabilität der Entschädigungen an den Verwaltungsrat auf die Stabilität der Geschäfts- ergebnisse zurückzuführen. O. -Die Krisenabgabe-Rekurskommission des Kantons Luzern beruft sich auf die Begründung ihres Entscheides. Die eidgenössische Steuerverwaltung beantragt Abweisung des Rekurses. Sie weist u. a. darauf hin, dass die Sitzungs- gelder , die die Verwaltungsräte neben den Entschädigungen beziehen, sich auf 5000 Fr. im Jahre belaufen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : AIs Tantiemen gelten die den Mitgliedern des Verwal- tungsrates und andern Bezügern in irgend einer Form oder unter irgend einer Bezeichnung zufliessenden Anteile am Reingewinn (Art. 55, Abs. 1 KrisAB), auch zugesicherte Leistungen, deren Höhe tatsächlich vom Geschäftsgewinn abhängig ist (Art. 55, Aha. 2). Der Betrag von 6000 Fr., der der Sonderabgabe unter- worfen wird, ist seiner Form nach nicht Tantieme. Er wird als Entschädigung bezeichnet und zwar eine « ange- messene », wobei allerdings nicht gesagt wird, nach wel- chem Mass gemessen wird. Die Entschädigung wird Bundesrechtliche Abgaben. No 55. 373 vierteljährlich ausgerichtet, gleicht also formal einer Leistung, die mit dem Geschäftsergebnis nichts zu tun hat. Allein nach Art. 55 KrisAB soll die Form nicht mass- gebend sein. Der Krisenabgabebeschluss ordnet an, dass von der Form und der Bezeichnung abgesehen werde. Entscheidend ist die wahre Natur und die wirtschaftliche Funktion . der Leistung, entsprechend der Regelung, die schon für die neue a/o Kriegssteuer (Art. 42 KStB) galt (BGE 56 I S. 340 undVSA 9 S. 35). Der wirtschaftlichen Funktion nach ist aber die um- strittene Entschädigung ein Gewinnanteil. Die Entschä- digung wird allerdings ausbezahlt « für die Tätigkeit» der Verwaltungsratsmitglieder. Sie ist aber nicht die einzige Leistung für diese Tätigkeit. . Denn die . Statuten sehen ausserdem einerseits Sitzungsgelder, sodann, für besondere Arbeiten, spezielle Honorierungen vor. Für die Arbeit der Verwaltungsräte in und ausserhalb . der SitzUngen ist also, auch ohne jene Entschädigung, gesorgt, sodass eine plau- sible Erklärung und Rechtfertigung für sie nicht ersichtlich ist, wenn es sich nicht um eine « Entschädigung» aus den . Geschäftsergebnissen handelt. Hiefür sprechen auch wei- tere Momente. Die « Entschädigung » ist an die Stelle der früheren Tantieme getreten. Der Rekurrent führt aus, man habe an Stelle von von Jahr zu Jahr schwankenden Gewinnverteilungen feste, ungefähr gleich bleibende Aus- zahlungen setzen wollen, wodurch die wirtschaftliche Funktion der Entschädigung als Gewinnbeteiligung im Sinne von Art. 55 KrisAB gerade nachgewiesen wird, da es ja danach auf die Form nicht ankommen darf. Die Ents9hädigungen sind übrigens nach den Statuten keines- wegs fest, wie behauptet wird, sondern in das Ermessen des Verwaltungsrates gelegt (Art. 20, Abs. 3), sie sollen auch nicht fest, sondern « angemessen » sein. Dass sie während langer Jahre tatsächlich ungefähr gleich geblieben sind, spricht nicht dagegen. Aus den Darlegungen der Rekursschrift geht gerade hervor, dass die in Frage stehende Unternehmung die Stabilität der
Verwa.ltungs. und Disziplinarrechu.pfIege. ausgewiesenen Geschäftsergebnisse anstrebte, womit sich auch die Ausrichtung ungefähr gleich bleibender Tantiemen ohne weiteres erklärt, wie auch die l'iöglichkeit, die Tan- tieme in Raten, SChOll im Laufe des Jahres auszuzahlen. Schliesslich wird die « Entschädigung» auch einem in Kalifornien wohnenden Mitgliede des Verwaltungsrates ausgerichtet, woraus hervorgeht, dass in Wirklichkeit nicht die Arbeitsleistung der Gesichtspunkt sein kann, der die Leistung bestimmt ; dann muss es sich aber um eine Tan- tieme oder Gratifikation oder deren Ersatz handeln, was die Unterstellung unter die Sonderabgabe rechtfertigt. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. 56. 'tJrteU vom 19. Dezember 1935 i. S. K. gegen Zürich, Erisenabgabe-Beturskommission. K r i sen ab gab e. Ist nur ein Teil des Einkommens eines Steuerpflichtigen in der Schweiz steuer bar, so wird die Abgabe auf dem Betrage dieses Einkommens, nicht auf dem Mindest- betrage der entsprechenden Steuerklasse berechnet. Der Steuersatz richtet sich nach dem Gesamteinkommen. Die Rekurrentin ist für die I. Periode der eidgenössischen Krisenabgabe eingeschätzt worden für ein Gesamteinkom-· . men von 168,000 Fr., wovon. 119,500 Fr. abgabepflichtig. Der Steuersatz wurde festgesetzt auf 10 % (Klasse 80; richtiger wäre 90 für 165,000 Fr. bis 170,000), die St.euer auf 1l,950 Fr. Aus der Steuererklärung geht hervor, dass vom Gesamteinkommen von 168,000 Fr. 95,000 Fr. auf das Inland und 73,000 Fr. auf das Ausland entfallen. Vom Auslanderwerb fällt ein Drittel (rund 24,000 Fr.) unter die Krisenabgabe (Art. 19, Abs. 2 KrisAB). Die Rekurrentin verlangte, dass die Krisenabgabe nicht auf dem Betrage des abgabepflichtigen Einkommens (1l9,500 Fr.) berechnet werde, sondern auf dem Minimal- betrage der diesem . Einkommen entsprechenden Steuer- Bundearechtliche Abgaben. N° 56. 375 klasse nach Tabelle I zum KrisAB (115,000 Fr.). Die kan- tonale Krisenabgabe-Rekurskommission hat das Begehren unter Berufung auf den Wortlaut von Art. 60, Abs. 1 KrisAB abgewiesen. Hierüber beschwert sich die Rekurrentin rechtzeitig. Sie beantragt Festsetzung des Abgabebetrages auf 1l,500 Franken (statt 11,950 Fr.). Sie macht geltend, Art. 60 KrisAB müsse im Zusammenhang mit Art. 57 und Tabelle I, besonders deren Fussnote, dahin verstanden werden, dass auch für Steuerpflichtige, die nur von einem Teil ihres Einkommens die Krisenabgabe entrichten, der Abgabe- betrag (zu dem nach dem Gesamteinkommen bestimmten Abgabesatz) auf dem untern Grenzbetrag der Klasse zu berechnen sei, die dem in der Schweiz steuerbaren Ein- kommen entspricht. Es sei unzulässig, den Steuerpflich- tigen, der, ausser der schweizerischen, noch der Steuer- hoheit eines andern Staates unterstehe, abweichend von der allgemeinen Regel zu behandeln, die grundsätzlich für die Besteuerung aller Pflichtigen gelte. Die Praxis der Steuerbehörden führe dazu, dass unter Umständen ein Steuerpflichtiger, der einen Teil seines Einkommens aus dem Ausland bezieht und für dieses Einkommen im Aus- land steuerpflichtig ist, in der Schweiz allein eine höhere Steuer zu entrichten habe, als ein Pflichtiger mit gleich hohem, aber ausschllesslich aus dem Inland stammendem Einkommen ; dies könne nicht richtig· sein. Die Krisenabgabe-Rekurskommission hat auf eine Äus- serung verzichtet. Die eidgenössische Steuerverwaltung beantragt Abweisung des Rekurses unter Berufung auf den Wortlaut des Gesetzes in Art. 60, Abs. 1 und auf die in Art. 60, Abs. 2 KrisAB getroffene Regelung, die die Richtigkeit der angefochtenen Interpretation bestätige. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.