BGE 61 I 353
BGE 61 I 353Bge05.07.1935Originalquelle öffnen →
352 Staatsrecht. (in diesem Sinne: HUBER, Kompetenzkonflikt, S. 79 ff., bes. S. 86/7 und 107/8). 3. - Nach der Auslegung, welche die Art. 80/81 SchKG in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfahren haben und die durch Art. 44/45 VDG gesetzlich festgelegt wurde, konnte der glarnerische Rechtsöffnungsrichter die streitige Krisenrappenverfügung weder auf ihre materielle Richtigkeit, noch auch -im Gegensatz zur Rechtslage beim Vollzug ausserkantonaler Urteile -auf die Zuständig- keit der entscheidenden Behörde, sondern bloss auf die Voll s t r eck bar k e i t der Forderung prüfen (BGE 24 18.78 ff.; JAEGER, Kommentar zu Art. 81 N.4 und 8). Dazu gehörte freilich, dass die Verfügung von einer Behörde getroffen wurde, die allgemein Entscheidungsgewalt auf dem betreffenden Gebiet hat (BGE vom 20. Februar 1925 i. S. Marti gegen schweiz. Eidgenossenschaft, S. 15) .. Diese Voraussetzung war aber hier ohne weiteres gegeben: nach den massgebenden bundesrätlichen Verordnungen steht die Durchführung der Bestimmungen über den Krisenrappen und besonders die Veranlagung der nicht- organisierten Milchproduzenten unter Ausschaltung des Zivilrichters der eidgenössischen Abteilung für Landwirt- schaft zu. Soweit sich der glarnerische Rechtsöffnungs- richter mit der Auslegung der bundesrätlichen Verord- nungen hinsichtlich des Vorgehens gegen renitente Pflichtige befasste, hat man es mit einer Entscheidung zu tun, welche die Abteilung für Landwirtschaft, bezw. das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement unter dem einzigen Vorbehalt der Beschwerde an das Bundesgericht als Verwaltungsgericht zu treffen hatte (über die Beschwer- de an das Bundesgericht gegen bundesrechtliche Abgabe- entscheidungen s. Art. 4 lit. a VDG; ferner das Urteil der verwaltungsrechtlichen Kammer dieses Gerichts vom 21. November 1935 i. S. Amicale des producteurs de produits agricoles, Geneve, Erw. 2, wo die Beschwerde gegen die sog. Ausgleichsgebühr der Milchproduzenten zugelassen wurde). Staatsverträge. No 52. 353 4. -Mit der Eimede des Zivilgerichtspräsidenten, dass in der Verfügung der Abteilung für Landwirtschaft vom 11. Oktober 1934 kein Rechtsmittel angegeben sei, sollte offenbar die formelle Rechtskraft des Entscheides uQ.d damit aus diesem besonderen Grunde die Vollstreckbarkeit der Forderung bestritten werden. Nachdem aber das kantonale Obergericht diese Auffassung als unrichtig abgelehnt hat, braucht hierauf nicht mehr eingetreten zu werden. 5. - Andere Einwendungen gegen die Zulässigkeit der definitiven Rechtsöffnung sind nicht erhoben worden. Die Kompetenzkonfliktsbeschwerde ist deshalb gutzuheissen. Der seinerzeit eingereichte staatsrechtliche Rekurs des Volkswirtschaftsdepartements ist damit gegenstandslos geworden; das Bundesgericht kann in jenem Verfahren die Abschreibung beschliessen. Demnach erkennt da8 Bundesgericht: Die Kompetenzkonfliktsbeschwerde wird gutgeheissen, und es wird festgestellt, dass der Kanton Glarus ver- pflichtet ist, der Abteilung für Landwirtschaft des eid- genössischen Volkswirtschaftsdepartements die definitive Rechtsöffnung für die Krisenrappenforderung gemäss Verfügung vom 11. Oktober 1934 zu erteilen. VI. STAATSVERTRÄGE TRAITES INTERNATIONAUX 52. Urteil vom S. November 1935 i. 8. lUcagni gegen Giorgi. Staatsvertrag mit Italien über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen vom 3. Jan.{6. Okt. 1933, Art. 2 Ziff. 2 Abs. 2 : Begriff der v.orbehaltlosen Einlassung auf einen italienischen Rechtsstreit. A. -Am 15. März 1934 wurde Carlo Ricagni, Inhaber einer Lebensmittelhandlung in Brig, von der Pretura· di AS 6l I -19:15 23
354 Staatsrecht. Fidenza durch. öffentliche Vorladung aufgefordert, am 11. Mai 1934 zur Verhandlung über die Forderungsklage zu erscheinen,' die U mberto Giorgi in Fidenza gegen ihn eingeleitet hatte. Die Verhandlung scheint dann auf den 18. Mai verschoben worden zu sein. An diesem Tage fan- den sich vor dem Pretore di Fidenza nach dem gerichtlichen Protokoll ein: Avvocato E. Spagnoli als Vertreter des Klägers und A vvocato A. Tedeschi « als Vertreter des Be- klagten». Avv. Spagnoli beantragte, der Beklagte sei zur Zahlung von 1990 Lire nebst Zins für Lieferung von Ge- flügel zu verurteilen. Avv. Tedeschi bestritt die örtliche Zuständigkeit des angegangenen Richters ; materiell ver- langte er Abweisung der Klage, eventuell Beweisergänzung, bezw. Vorlage eines Buchauszuges. Der Pretore vertagte die Angelegenheit auf den 22. Juni 1934. Nachdem an diesem Tage eine neue Verhandlung in Anwesenheit der Parteivertreter stattgefunden hatte, wies er am 25. Juni 1934 die Unzuständigkeitseinrede ab und verfügte die per- sönliche Einvernahme des Beklagten. Die Zuständigkeit des Richters von Fidenza wurde abgeleitet aus Art. 107 der italienischen Zivilprozessordnung, wornach obliga- torische Anspruche (azioni personali) gegen einen nicht in Italien wohnenden Ausländer am italienischen Wohnort des Klägers geltend gemacht werden können. Am 5. Okto- ber 1934 vereinbarten laut gerichtlichem Protokoll die Par- teivertreter mit dem Pretore, dass die mündliche Einver- nahme des Beklagten am 6. November stattfinden solle. Als am festgesetzten Tage zwar die Anwälte erschienen, der Beklagte aber ohne Entschuldigung ausblieb, hiess der Pretore die Klage am 27. Dezember 1934 im vollen Um- fange gut. Das Urteil wurde am 28. Dezember 1934 in Abwesenheit der Parteien mündlich eröffnet und ist nach einer im Februar 1935 ausgestellten Bescheinigung der Gerichtskanzlei Fidenza in Rechtskraft erwachsen. B. -Mit Eingabe vom 1. Mai 1935 ersuchte Umberto Giorgi das Kantonsgericht Wallis, das Urteil des Pretore di Fidenza vom 28. Dezember 1934 als im Kanton WaIDs Staatsverträge. No 52. 355 vollstreckbar zu erklären. Der Beklagte Ricagni beantragte unter Berufung darauf, dass er nur an seinem Wohnort Brig hätte belangt werden können, die Abweisung des Be- gehrens; er sei übrigens weder zu den Verhandlungen in Fidenza vorgeladen worden, noch habe er je das fragliche Urteil zugestellt erhalten. Der Kläger reichte darauf eine Reihe amtlicher Akten ein, aus denen sich der soeben dar- gestellte Tatbestand ergibt. O. -Das Kantonsgencht Wallis hiess am 5. Juli 1935 das Begehren des Giorgi gut. Es stellte fest, dass Ricagni der Ediktalzitation vom 15. März 1934 Folge geleistet habe, « indem er dem Rechtsanw.alt Tedeschi Vollmacht erteilte, ihn anlässlich der Gerichtsverhandlungen vor dem Prätor zu vertreten». Tedeschi habe dann allerdings die Kompetenz des angerufenen Richters bestritten, gleich- zeitig aber auch Anträge zur Sache selbst gestellt und Abweisung der Klage, eventuell Beweisergänzung verlangt. Als dann die Kompetenzeinrede abgewiesen und der frag- liche Zwischenentscheid in Rechtskraft erwachsen war, sei Tedeschi zur Verhandlung erschienen, in der die Be- weisergänzung hätte stattfinden sollen. « Ricagni hat sich demnach durch seinen bevollmächtigten Vertreter unter Preisgabe der Inkompetenzeinrede auf den Haupthandel eingelassen und damit die Zuständigkeit der italienischen Gerichte anerkannt.» Das Urteil sei den Anwälten in richtiger Form mündlich eröffnet worden und in Rechts- kraft erwachsen. Nach den Vorschriften des schweizerisch- italienischen Vollstreckungsvertrages vom 6. Oktober 1933 seien somit die Voraussetzungen für die Vollstreckung gegeben. D. -Mit rechtzeitig eingereichter staatsrechtlicher Beschwerde beantragt Ricagni die Aufhebung des kantons- gerichtlichen Urteils unter Kosten-und Entschädigungs- folgen. Als Beschwerdegrund wird Verletzung des schwei- zerisch-italienischen Vollstreckungsabkommens vom 6. Ok- tober 1933 geltend gemacht. Der Rekurrent habe die Zuständigkeit der italienischen
356 Staatsrecht. Gerichte nie aIierkannt:Er habe aus Fidenza überhaupt keine· gerichtlichen Akte oder Urteile erhalten. Auch sei von ihm niemttnd· mit seiner Vertretung im dortigen Ver- fahren beaUftragt worden. Es sei ihm unerklärlich, wie ein Anwalt für ihn habe auftreten können. Selbst wenn Tedeschi weisungsgernäss für den Rekur- renten gehandelt hätte, müsste die Vollstreckung des Urteils verweigert werden, weil er die Kompetenz des italienischen Richters bestritten habe. E. -Der Beschwerdebeklagte Giorgi beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Da der Rekurrent unbestrittenermassen in Brig wohnt und eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des ita- lienischen Richters nicht behauptet wird, hängt die Voll- streckbarkeit des vom Pretore di Fidenza gelallten Urteils in der Schweiz davon ab, dass sich Ricagni im Sinne von Art. 2 Ziff. 2 Abs. 2 des schweizerisch-italienischen Voll- streckungsabkommens« vorbehaltslos auf den Rechtsstreit eingelassen» hatte. Diese Voraussetzung ist selbst dann nicht erfüllt, wenn der Rekurrent tatsächlich im italieni- schen Verfahren rechtsgültig durch A vvocato Tedeschi vertreten war. Dass Tedeschi in der Verhandlung vom 18. Mai 1934 nicht nur die Kompetenz des Prätors bestritt, sondern gleichzeitig die Abweisung der Klage, eventuell Beweisergänzung verlangte, ist ohne Bedeutung, da die materiellen Anträge offensichtlich nur als Eventualbe- gehren zu verstehen waren .. Ebensowenig kann gegen den Rekurrenten daraus etwas abgeleitet werden, dass es Tooeschi unterliess, die Abweisung der Unzuständigkeits- einrede in der durch die italienische Prozessordnung vor- gesehenen Weise bei einer obern Instanz anzufechten (vgl. BGE 21 S. 733 ; 23 S. 1578). Der Weiterzug wäre übrigens aussichtslos gewesen angesichts von Art. 107 der italieni- schen ZPO, wornach gegen ausländische Schuldner obli- gatorischer Verpflichtungen am italienischen Wohnsitz des Gläubigers geklagt werden kann. Als weitere prozessuale Staatsverträge. N o 52. 357 Handlungen des Tedeschi sind in den gerichtlichen Akten verurkundet die Teilnahme bei der Festsetzung. des Ter- mins, an dem der Rekurrent einvernommen werden sollte, sowie sein Erscheinen an dem hiefür bestimmten Tage. Diese Akte wären zwar an sich möglicherweise geeignet, den Tatbestand der Einlassung zu erfüllen. Nachdem jedoch Tedeschi die Unzuständigkeitseinrede am Anfang des Verfahrens in aller Form erhoben und den Richter zu einem Vorentscheid hierüber veranlasst hatte, vermögen sie, obschon sie von keinem besonderen Vorbehalt mehr begleitet worden zu sein scheinen, die Vollstreckbarkeit des Urteils in der Schweiz nicht zu begründen. Es kann einem in der Schweiz wohnenden und mit Italien Handel treibenden Geschäftsmann nicht gleichgültig sein, ob er in Italien von einem -wenn schon gemäss Staatsvertrag unzuständigen -Gericht zur Zahlung einer Geldsumme verurteilt wird, hat er doch stets mit der Möglichkeit der Vollstreckung des Urteils in Vermögen zu rechnen, das er allenfalls in Italien besitzt oder noch erwerben wird. Nimmt ein Beklagter in einem solchen Fall nach Abweisung seiner Unzuständigkeitseinrede an der materiellen Behand- lung der Sache durch die erste Instanz teil, so darf das, sofern sich nicht aus besonderen Gründen etwas Abwei- chendes ergibt, nur dahin verstanden werden, dass er seine Interessen im Hinblick auf eine im Ausland mögliche Voll- streckung wahren, nicht aber dass er die Zuständigkeit des italienischen Gerichts im Sinne des Staatsvertrages aner- kennen will. Nachdem irgendwelche besonderen Anhalts- punkte für eine weitergehende Willensmeinung nicht gel- tend gemacht werden, kann daher das Vorgehen des Tedeschi nicht als « vorbehaltlose Einlassung» gemäss Art. 2 Ziff. 2 Abs. 2 des Staatsvertrages gelten (vgl. BGE 23 S. 1578/9). Dem'/U1,Ch erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen .und das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 5. Juli 1935 aufgehoben.
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