BGE 61 I 317
BGE 61 I 317Bge06.05.1934Originalquelle öffnen →
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Verwaltungs-und DlszipIinarrechtspflege.
Sie entzieht die ;Reisenden der Bahn gerade dann, wenn
diese in einer sta.rken Besetzung ihrer Züge einen gewissen
Ausgleich für· die unrentabeln Pflichtfahrten nach Kon-
zession erzielen könnte. Darauf, dass die von der Bahn
organisierten Sportzüge glänzend rentieren, wie die Be-
schwerdeführerin
behauptet, kommt es nicht an, sondern
darauf, dass
der Bahn gerade dann, wenn sie eine Ent-
schädigung für ihre sonstigen Lasten finden könnte, ein
Teil
der mutmasslichen Reisenden entzogen wird. Es ist
denn auch nicht zutreffend, dass durch die Zuschlagsge-
bühren
« eine weitere Erschwerung für den Autobus ge-
schaffen» wird. Vielmehr handelt es sich lediglich um
einen gewissen Ausgleich für die Konkurrenz, die der Bahn
und den übrigen bestehenden, mit Pflichten im Interesse
der Öffentlichkeit beschwerten Transportunternehmungen,
aus Transporten erwächst, die
unter besonders günstigen
Voraussetzungen,
nämlich nur dann ausgeführt werden,
wenn eine genügende Teilnehmerzahl gesichert ist.
4. -Dass die Beschwerdeführerin für ihre Fahrten
Zürich-Engelberg zuschlagsgebührenpflichtig ist, kann des-
halb nicht zweifelhaft sein. Sie ist übrigens von der Ver-
waltung auf diese Pflicht von Anfang an unmittelbar nach
Einreichung des Konzessionsgesuches aufmerksam
gemacht
worden. Sie hatte demnach die Möglichkeit, bei der Fest-
setzung der Transporttaxen diesen Gebühren Rechnung
zu tragen.
Die Gebührenberechnung
ist ihrem Betrage nach nicht
bestritten. Sie ist nicht zu erörtern. Es ist deshalb auch
nicht
zu untersuchen, ob es zulässig war, die Gebühren
anders als nach dem
in der Verordnung des Bundesrates
vorgesehenen Ansatze zu bestimmen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Motorfahrzeug. undFahrradverkehr. No 47.
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C. STRAFRECIIT -DROIT PENAL
l\fOTORFAHRZEUG-UND FAHRRADVERKEHR
CffiQULATION DES vEHlCULES AUTOMOBILES
ET DES CYCLES
47. Urteil dea ltaas&tionshofi vom a. September 1935
i. S. Polizeirichter&mt der Stadt Ziirich gegen rriek.
M 0 torf a h r z eu g ge set z. Art. 65 Ahs. 3.
Für die Ver jäh run g der Übertretungen des MFG gilt
Art. 34 BStrR (nicht das kantonale Reoht. und nioht Art. 20
FStrG).
A. -Die Stadtpolizei von Zürich verzeigte den Be-
schwerdebeklagten
am 6. April 1934 wegen Übertretung
der Art. 20 und 25 MFG. Er wurde deswegen vom Polizei-
richteramt der Stadt Zürich am 4. Juni 1934 mit 20 Fr.
gebüsst. Sein rechtzeitig gestelltes Begehren um gericht-
liehe Beurteilung wurde
am 8. März 1935 dem Bezirksge-
richt übermittelt, das die Busse wegen Verjährung aufhob.
Das MFG enthalte keine Bestimmung über die Verjährung
der darin aufgeführten Polizeiübertretungen. Die Ver-
jährung richte sich daher nach dem BG betreffend das
Verfahren bei Übertretungen fiskalischer und polizeilicher
Bundesgtze von 1849. Nach Art. 20 litt. b dieses
Gesetzes verjähre
das Strafverfahren « nach vier Monaten
vom Tage
an gerechnet, an welchem das Protokoll oder
der Bericht erstattet worden ist, wenn die Klage während
dieser
Frist bei dem kompetenten Gerichte nicht ange-
bracht wird ». Diese Frist sei am 6. August 1934 abge-
laufen, eventuell
am 4. Oktober 1934, wenn die Frist infolgc
subsidiärer Anwendung des zürcherischen Strafprozess-
318 Strafrecht. rechtes (§ 330 Abs. 2 StPO) durch die Bussenverfügung vom 4. Juni 1934 unterbrochen worden wäre. B. -Das PoÜzeirichteramt beantragt, dieses Urteil auf- zuheben und die Sache zur materiellen Behandlung zurückzuweisen. . Das Urteil verletze Art. 65 MFG und Art. 34 litt. c BStrR, wonach eine Verjährungsfrist von drei Jahren gelte. Eine Unterscheidung zwischen Vergehen und Über- tretungen sei dem MFG fremd, wofür auf das Urteil des zürcherischen Obergerichtes (BI. f. z. R. Bd. 33, Nr. 111 S. 252) verwiesen wird. Art. 65 MFG schliesse die Ver- jährungsbestimmungen des Fiskalstrafgesetzes aus. O. -Das Bezirksgericht verweist auf sein Urteil. Der Beschwerdebeklagte beantragt Abweisung der Beschwerde. Die ihm zur Last gelegte Gesetzesverletzung sei eine Übertretung. Auf Übertretungen aber komme Art. 34 des BStrR nicht zur Anwendung, sondern nur auf Verbrechen, wie dem massgebenden BGE in Sachen Bassanesi (56 I 418 H.) zu entnehmen sei. Für die Verjährung der Über- tretungen enthalte Art. 34 BStrR keine Bestimmung. Man möge diese Lücke bedauern, aber es berechtige dies nicht dazu, in einer so wichtigen, über den Bestand eines Straf- anspruches entscheidenden Frage einfach per analogiam vorzugehen oder eine ausdehnende Interpretation vorzu- nehmen. Durch Art. 65 Abs. 3 MFG sei die Lücke nicht· ausgefüllt worden, vielmehr .hätte der Gesetzgeber sagen müssen, dass die Bestimmungen des BStrR sinngemäss auch auf die Übertretungen anzuwenden seien. Sollte das Fiskalstrafgesetz nicht angewendet werden wollen, so bliebe nichts anderes übrig, als die Entscheidung dem kan- tonalen Rechte anheimzugeben. Der Ka884tionshof zieht in ErwiiflUng : In Frage steht die Verjährung der bundesrechtlich ge- regelten Übertretungen des MFG. Sie kann nicht nach kantonalem Recht beurteilt werden, aus den naheliegenden, in der bisherigen Rechtsprechung schon ausgesprochenen Motorfahrzeug. und Fabrradverkehr. No 47. 319 Gründen. Die gleichmässige Anwendung der Strafbe- stimmungen im MFG erfordert auch eine einheitliche Ord- nung der Verjährung. Enthält das MFG selbst darüber keine Bestimmungen, so ist die Ergänzung derselben Rechtsquelle zu entnehmen, der die Strafbestimmungen entspringen, dem Bundesrecht (BGE 51 I 348 f., 27 I 540 f., HAFTER, Lehrbuch S. 38 f.). Auf diesem Stan(lpunkt steht auch das angefochtene Ur- teil, indem es die Verjährung nach Bundesrecht, nach dem BG betreffend das Verfahren bei Übertretungen fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze beurteilt hat. Das ist aber unrichtig, . da dieses BG nach ständiger Praxis trotz seines Titels nicht allgemein auf alle straf polizeilichen Bundesgesetze anwendbar ist, sondern nur solche Vergehen und Übertretungen beschlägt, bei welchen unmittelbar Rechte des Bundes verletzt werden (BGE 16 S. 283; 27 I 539; 51 I 347). In den beiden zuletzt genannten Urteilen ist darum insbesondere die Anwendung der Verjährungs- vorschriften des Fiskalstrafgesetzes auf andersgeartete Übertretungen (des Patenttaxengesetzes und des Militär- steuerrechtes) abgelehnt worden. Das Fiskalstrafgesetz ist gemäss Art. 342 der BStrP auf den 1. Januar 1935 ausser Kraft getreten, und es kann selbstverständlich keine Rede davon sein, im jetzigen Zeitpunkt dieses Ge- setz noch anders auslegen zu wollen. Vielmehr ist wie bei den erwähnten Übertretungen des Patenttaxengesetzes und des Militärsteuergesetzes (27 I 540 f., 51 I 348 f.) für die Verjährung Art. 34 des BStrR massgebend (ebenso BGE 34 I 135). Die Bedenken, die gegen diese Lösung im Ent- scheid 27 I 541 genannt, aber nicht als entscheidend erklärt wurden, dass nämlich Art. 34 des BStrR nur für die in diesem Gesetz selbst geregelten Tatbestände geIte und dass er für Übertretungen der Spezialstrafgesetze nicht durchaus passe, fallen hier vollständig ausser Betracht, weil Art. 65 des MFG ausdrücklich, und ohne zu unter- scheiden zwischen Vergehen und Übertretungen, den ersten Abschnitt des BStrR als anwendbar erklärt. Damit ist,
320 Strafrecht. wie auch das Obergericht von Zürich (BI. f. z. R. Bd. 33 Nr. III S. 252) angenommen hat, gesagt, dass Art.' 34 des BStrR für die Verjährung der Übertretungen des l\IEG gilt. Das Urteil in Sachen Bassanesi (BGE 56 I 413 H.) spricht schon darum nicht dagegen, weil der jenem Entscheid zu Grunde liegende BRB betreffend die Ordnung des Luft- verkehrs vom 27. Januar 1920 keine Verweisung auf die allgemeinen Bestimmungen des BStrR enthält (AS 1920 S. 179 f.). Demnach erkennt der Kassationshof: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. :~;H A. STAATSRECHT DROIT PUBLIC J. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (RECHTSVERWEIGERUNG) EGALITE DEVANT LA LOI (DENI DE JUSTICE) Vgl. Nr. 48. -Voir n° 48. H. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE 48. Urteil vom 18. Oktober 1935 i. S. ( Merkur» A. G. gegen Glarus, Obersteuerbehörde. Die Glarner Minimalsteuer für Unternehmungen, die sich mit dem Detailvertrieb von Bedarfsartikeln des täglichen Ge- brauchs befassen (§ 48 glarn. StG), verst.össt gegen die durch Art. 4 und, für die Behandlung von Gewerbegonossen, auch durch Art. 31 BV gewährloist,ete Rechtsgleiohheit und ist deshalh unzulässig. (Tatbestand ge":ürzt.) A. -Der Kanton Glarus erliess am 6. Mai 1934 ein neues Steuergesetz. Darin werden die natürlichen Personen einer Vermögens-und einer Erwerbssteuer, die juristischen Per- sonen einer Kapital-und einer Ertragssteuer unterworfen. Sodann bestimmt § 48 des Gesetzes: AB 61 I -1935
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