BGE 61 I 310
BGE 61 I 310Bge04.10.1934Originalquelle öffnen →
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vrwaJtungs. und Disziplinarrechtapflege.
de voir du Departement fooeral de justice et police : en
recueillant et en donnant !es renseignements, Lüthi agit
comme un organe de l'Union et comme un organe jouissant
de l'independance dont la jurisprudence (RO 56 I p. 372)
fait dependre l'existence d'une succursale.
Par ces motila, le Tribunal lederol
rejette le recours.
In. POST. TELEGRAPH UND TELEPHON
POSTES. TEUGRAPHES ET TELEPHONES
46. Urteil vom 4. Juli 1935 i S. A. W.lti-i'urIer A.-G.
gegen eidg. Post-und lisenbahndepartement.
POS t k 0 n z e s S ion B: 1. Bei der Entscheidung darüber, ob
die Knzession für regelmässige Autofahrten nach Bedarf
(POBtkonzession B) als Konzessio~ B I (Rundfahrten) oder B 2
(Reisefahrten) zu erteilen ist, darf die Postverwaltung berück~
sichtigen, ob der beabsichtigte Verkehr eine Konkurrenzienmg
bestehender konzessionierter Transportunternehmungen be·
deutet.
2. Trifft dies zu, so darf sie die Konzession B I verweigern und
an deren SteUe die mit höheren Grundgebühren und besonderen
Zuschlagsgebühren belastete Konzession B 2 erteilen.
.A.. -Die Beschwerdeführerin, die in Zürich eine Trans ..
portuntemehmung ·betreibt, hat im Winter 1933/34 an
Sonntagen Autocarfahrten für Sportler von Zürich nach
Engelberg ausgeführt (Abfahrt Zürich 6 Uhr, Ankunft
Engelberg 9 Uhr, Abfahrt Engelberg 18 Uhr, Ankunft
Zürich 21 Uhr).
Sie kam da$r 3m 5. Februar 1934 um eine Postkonzes-
sion B 1 (Rundfahrten) ein. Das Postkursinspektorat ver-
weigerte diese Konzession, erteilte dagegen eine Konzession
B 2
(Reisefahrten)~ forderte die entsprechende Konzessions-
gebühr und wies die Konzes&ionärin darauf hin, dass da-
Post, Telegraph und Telephon. No &G.
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neben die Zuschlagsgebühren für jede Fahrt gemass § 9
Abs. 2
BRB vom 19. März 1929 über die Erteilung von
Konzessionen für regelmässige Autofahrten nach Bedarf
(Postkonzession B) zu entrichten seien. Der Konzessions-
akt wurde der Beschwerdeführerin am 27. Februar zuge·
stellt, nachdem die Konzessionsgrundgebühr bezahlt wor-
den war.
B. -Über die Frage, ob eine Konzession Bloder B 2
in Frage komme Und besonders, ob die für B 2 vorgesehenen
Konzessionszuschlagsgebühren
zu entrichten seien, wurde
weiter korrespondiert.
Durch Entscheid des eidgenössi-
schen Post-und Eisenbahndepartementes vom 27. Dezem-
ber 1934 wurde die Beschwerdeführerin, die die von ihr
geforderte Zuschlagsgebühr bestritten hatte, verpflichtet,
der Postverwaltung für 708 beförderte Reisende eine
(erheblich
ermässigte) Zuschlagsgebühr von 807 Fr. 10 Cts.
zu entrichten ..... Die Fahrten, um die es sich handle, seien
ihrem Wesen nach Reisefahrten, bei denen es·
auf die
Ortsveränderung ankomme. Auch sei eine Konkurren-
zierung der die nämlichen Strecken bedienenden Bahn-und
Schifisuntemehmungen gegeben, weshalb die Gebühr ge-
schuldet sei. Übrigens sei dem Begehren der Konzessiona-
rin um Ermässigung der Gebühr weitgehend Rechnung
getragen worden.
O. -,... Mit rechtzeitig erhobener Beschwerde an das Bun-
desgericht wird Aufhebung dieses Entscheides beantragt,
unter Kostenfolge. Die Autocarfahrten der Beschwerde-
führerin seien dadurch als Rundfahrten (Postkonzession
BI) im Sinne der bundesrätlichen Verordnung gekennzeich-
net,
dass die Reisenden an den Ausgangspunkt zumck-
befördert wurden. Die Verwaltungsbehörde versuche
sie als Reisefahrten (Postkonzession B
2). zu charakteri-
sieren, indem sie weitere, in der Verordnung nicht aufge-
stellte Merkmale heranziehe, was unzulässig sei. Der
Gewerbetreibende müsse sich darauf verlassen können, dass
die Verordnungen genau nach ihrem Wortlaut ausgelegt
werden. Auch die weitere Voraussetzung
für die Erhebung
812 Verwaltungs-und Diaziplinarrechtspflege. der Zuschlagsgebühr, eine Konkurrenzierung der Bundes- bahnen durch die in Frage stehenden .Autocarfahrten. treffe nicht zu. Die Fahrpreise, ursprünglich 15 Fr., später 10 Fr., seien höher als die Kosten eines Sportbilletes Zürich-Engelberg (9 Fr. 85 Cts.), die Fahrten würden nicht regelmässig, sondern nur bei besonders günstigen Sport- verhältnissen, « also nicht planmässig », ausgeführt. Wenn dadurch auch eine gewisse Konkurrenzierung. der die gleichen Strecken bedienenden konzessionierten Transport- anstalten nicht zu leugnen sei, so sei der Verkehrsentzug durch die Autocarfahrten doch nicht so empfindlich, dass sich die Erhebung von Zuschlagsgebühren rechtfertige, die eine weitere Erschwerung des Verkehrs mit Autobussen und eine Einschränkung der Freiheit dieses Verkehrs- zweiges bedeuteten. D. -Das Poet-und Eisenbahndepartement beantragt Abweisung der Beschwerde unter KostenfoIge. Es ver-:- weist auf die Begründung des angefochtenen Entscheides und fügt bei : Aus dem Zwecke einer Monopolisierung der gewerbsmässigen Reisendenbeförderung und einer Ord- nung, die es dem pflichtmässigen Ermessen der Konzes- sionsbehörde überlasse, eine Konzession zU erteilen oder zu verweigern, folge, dass die Behörde auch in der Gestal- tung der Konzessionsbedingungen frei sei und diese beson- ders den Verhältnissen des einzelnen Falles anpassen dürfe. Konzessionsvorschriften des Bundesrates enthielten nur Regeln für die typischen Fälle; das Ermessen der Kon- zessionsbehörde werde dadurch nicht ausgeschaltet. Das gelte auch für die Erteilung der Komession B. Es liege auf der Hand, dass die Konzessionsvorschriften nicht fort- während den sich rasch ändernden Verhältnissen im Auto- transportgewerbe angepasst werden können. Hier habe die Praxis der Verwaltung von Fall zu Fall für die neuen Bedürfnisse und Sachlagen das richtige Recht zu schaffen. Die Einreihung der Wintersportfahrten unter die zu- schlagsgebührenpflichtige Konzession B 2 entspreche dem Sinn der. Verordnung des Bundesrates, die Zuschlagsge- Post, Telegraph und Telephon. No 46. 313 bühren für Inhaber der Konzession B 1 nicht vorgesehen habe, weil bei Erlass der Verordnung eine Konkurren- zierung anderer konzessionierter Transportunternehmun- gen durch Rundfahrten im Sinne der Verordnung über- haupt nicht in Frage gekommen sei. Die Entwicklung habe nun auch Transporte gebracht, bei denen die Reisenden an den Ausgangspunkt zurückkehren, die aber gleichwohl eine empfindliche Konkurrenz für Bahn und Post bedeuten. Es wäre unrichtig, diese Fahrten den Zuschlagsgebühren nicht zu unterwerfen. Dass sie die Bahn konkurrenziere, habe die Beschwerdeführerin selbst zugegeben. Daß Bundesgericht zieht in Erwägung : I. -Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin einer Kon- zession B 2 (für Reisefahrten). Als solche unterliegt sie den Zuschlagsgebühren nach § 9 Abs. 2 des BRB vom 19. Mär.z 19~9 über die Erteilung von Konzessionen für regelmässige Autofahrten nach Bedarf (Postkonzession B), sofern die befahrene Linie zu bestehenden Post-und Bahn- linien. in Konkurrenz tritt. Die Beschwerdeführerin be- streitet nicht nur das Vorliegen dieser Voraussetzung, son- dern auch die Charakterisierung ihrer Fahrten als Reise- fahrten. 2. -Das im Postregal inbegriffene Monopol für die Be- förderung von Reisenden mit regelmässigen Fahrten (Art. 1 lit. a PVG) und das darauf beruhende Recht der Postverwaltung, den gewerbemässigen Betrieb eines sol- chen Verkehrs zu konzessionieren (Art. 3 Abs. I PVG) , haben Grund und Rechtfertigung in der Notwendigkeit, die Personenbeförderung zu angemessenen Bedingungen im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft sicherzustellen. Die Postverwaltung als Inhaberin des Monopols kann solche Konzessionen verweigern, wenn die Interessen der Allge- meinheit dies als wünschbar erscheinen lassen. Sie kann auch die Konzession, wenn sie sie erteilt, so gestalten, dass diesen Interessen nach Möglichkeit Rechnung getragen wird.
314 Verwaltungs. und DisziplinalToohtspßege. Dies gilt auch bei Konzessionen für regelmassige Auto- fahrten nach ~edarf (Post konzession B), die nach der bundesrätlichen' Vollziehungsverordnung erteilt werden als Konzessionen B 1 (Rundfahrten) und als Konzessionen B 2 (Reisefahrten). Da die Verwaltung es in der Hand hat, eine Konzession zu verweigern, die die Existenz einer be- $ltehenden konzessionierten Unternehmung gefährden oder deren Betrieb erheblich konkurrenzieren würde, muss ihr auch das Recht zugestanden werden, bei Erteilung einer Konzession von den beiden Konzessionsarten B I und B 2 diejenige auszuwählen, die dem einzuführenden Verkehr und den Verhältnissen am besten gerecht wird. Dabei darf sie berücksichtigen. dass die Konzession B 2 nicht nur höhern Grundgebühren unterworfen, sondern ausserdem noch mit ZuschlagsgebUhren belastet ist, wenn sie mit bestehenden konzessionierten Transportunternehmungen in Konkurrenz tritt. Diese Gebührengestaltung ist be- stimmt, den Ausgleich herzustellen dafür. dass die Fahrten nach Konzession B nur ausgeführt werden, wenn eine genü- gende Teilnehmerzahl gesichert ist, während die bestehen- den Unternehmungen verpflichtet sind, den Betrieb ohne Rücksicht auf die Rentabilität der einzelnen Fahrten auf- recht zu erhalten und fahrplanmässig abzuwickeln. In Fällen, in denen eine solche Konkurrenzierung eintritt. darf die Verwaltung die Konzession B I verweigern und die Konzession B 2 erteilen als· diejenige. die der Sachlage am besten gerecht wird und besonders dem Interesse der Allgemeinheit Rechnung trägt, den Fortbestand von Transportunternehmungen mit dUrchgehendem Betrieb zu sichern. Anderseits haben Inhaber der Konzession B 2 die Möglichkeit, Reisende nur für Teilstrecken anzunehmen. Unzulässig wäre es dagegen, ein Gesuch um Erteilung einer Konzession B I nur deshalb abzuweisen, weil. für diese Konzession weniger und niedrigere Gebühren zu entrichten sind. Über die Erteilung und Verweigerung von Kon- zessionen muss nach sachlichen Gesichtspunkten entschie- den werden. Post, TeJegraph und Telephon. :No 46. 3. -Die Verwaltung hat mit Recht angenommen, dass die Erteilung der Konzession B 2 im Falle der Beschwerde- führerin sich sachlich rechtfertige. Massgebend ist vor allem die Feststellung, dass die gewerbsJIlässige Ausführung von Autofahrten für Sportler auf der Strecke Zürich-Engel- berg eine Konkurrenz für die bestehenden konzessionierten Transportunternehmungen mit Jahresbetrieb bedeutet. Eine derartige Konkurrenz lässt sich ernstlich nicht bestreiten. Sie liegt in der Natur der Sache. Die Beschwer- deführerin gibt sie im Grunde auch zu. Die Einwendungen, die sie in dieser Beziehung erhebt, sind nicht stichhaltig. Die Tatsache, dass die für ihre Kurse festgesetzten Fahr- preise etwas höher sind, als die Sportbillete III. Klasse Zürich-Engelberg, schliesst die Konkurtenzierung der Bahnfahrten schon deshalb nicht aus, weil das Publikum einen gewissen Überpreis im Hinblick auf die Vorzüge der Autokurse gegenüber den bestehenden Transportunter- nehmungen (durchgehende Fahrt, kürzere Fahrzeit) gerne in Kauf nehmen wird. Übrigens hat dieBeschwerdeführerin, den Fahrpreis nachträglich auf einen Betrag herabgesetzt der der billigsten Bahntaxe, derjenigen der Sportbillete III. Klasse. praktisch gleichkommt. Dass daneben auf den gleichen Strecken auch andere Taxen bestehen, dürfte bei einer Vergleichung der Fahrpreise nicht ganz ausser Acht gelassen werden. Es kommt aber nach der Verord- nung nicht auf die mögliche Konkurrenzierung durch die Fahrpreise an, sondern auf die Befahrung der nämlichen Linien, die Verbindung von Orten, zwischen denen P08t- oder Bahntransporte bereits bestehen. Dass die Autokursfahrten nicht regelmässig, sondern nur bei günstigen Verhältnissen ausgeführt werden, ist ein Umstand, der die Zuschlagsgebühren begründet. Es kommt darin zum Ausdruck, dass die Beschwerdeführerin die Last, die den konzessionierten Transportunternehmungen ob- liegt (Obligatorium), nicht übernimmt, sondern sich auf die Durchführung der Kurse beschränkt, wenn eine ge- nügende Teilnehmerzahl die Rentabilität der Fahrt sichert.
316 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. Sie entzieht die ;Reisenden der Bahn gerade dann, wenn diese in einer sta.rken Besetzung ihrer Züge einen gewissen Ausgleich für· die unrentabeln Pflichtfahrten nach Kon- zession erzielen könnte. Darauf, dass die von der Bahn organisiert.en Sporbügeglänzend rentieren, wie die Be- schwerdeführerin behauptet, kommt es nicht an, sondern darauf, dass der Bahn gerade dann, wenn sie eine Ent- schädigung für ihre sonstigen Lasten finden könnte, ein Teil der mutmasslichen Reisenden entzogen wird. Es ist denn auch nicht zutreffend, dass durch die Zuschlagsge- bühren « eine weitere Erschwerung für den Autobus ge- schaffen» wird. Vielmehr handelt es sich lediglich um einen gewissen Ausgleich für die Konkurrenz, die der Bahn und den übrigen bestehenden, mit Pflichten im Interesse der Öffentlichkeit beschwerten Transportunternehmungen, aus Transporten erwächst, die unter besonders günstigen Voraussetzungen, nämlich nur dann ausgeführt werden, wenn eine genügende Teilnehmerzahl gesichert ist. 4. - Dass die Beschwerdeführerin für ihre Fahrt.en Zürich-Engelberg zuschlagsgebührenpflichtig ist, kann des- halb nicht zweifelhaft sein. Sie ist übrigens von der Ver- waltung auf diese Pflicht von Anfang an unmittelbar nach Einreichung des Konzessionsgesuches aufmerksam gemacht worden. Sie hatte demnach die Möglichkeit, bei der Fest- setzung der Transporttaxen diesen Gebühren Rechnung zu tragen. Die Gebührenberechnung ist ihrem Betrage nach nicht bestritten. Sie ist nicht zu erörtern. Es ist deshalb auch nicht zu untersuchen, ob es zulässig war, die Gebühren anders als nach dem in der Verordnung des Bundesrates vorgesehenen Ansatze zu bestimmen. Demnach erkennt daIJ Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. Motorfahrzeug. undFahrradverkehr. N° 47. 317 c. STRAFRECHT -nROIT PENAL l\fOTORFAHRZEUG-UND FAHRRADVERKEHR CIRQULATION DES vEHICULES AUTOMOBILES ET DES CYCLES 47. Urteil des XaaatioDshofa .,om 9S. September 1935 i. S. Polizeincl1teramt der Stadt Zürich gegen Frick. M 0 tor f a h r z eu g g e set z. Art. 65 Abs. 3. Für die Ver jäh run g der Übertretungen des MFG gilt Art. 34 BSt,rR (nicht das kantonale Recht und nicht Art. 20 FStrG). ...4. -Die Stadtpolizei von Zürich verzeigte den Be- schwerdebeklagten am 6. April 1934 wegen Übertretung der Art. 20 und 25 MFG. Er wurde deswegen vom Polizei- richteramt der Stadt Zürich am 4. Juni 1934 mit 20 Fr. gebüsst. Sein rechtzeitig gestelltes Begehren um gericht- liche Beurteilung wurde am 8. März 1935 dem Bezirksge- richt übermittelt, das die Busse wegen Verjährung aufhob. Das MFG enthalte keine Bestimmung über die Verjährung der darin aufgeführten Polizeiübertretungen. Die Ver- jährung richte sich daher nach dem BG betreffend das Verfahren bei Übertretungen fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze von 1849. Nach Art. 20 litt. b dieses Gesetzes verjähre das Strafverfahren « nach vier Monat.en vom Tage an gerechnet, an welchem das I>rotokoll oder der Bericht erstattet worden ist, wenn die Klage während dieser Frist bei dem kompetenten Gerichte nicht ange- bracht wird ). Diese Frist sei am 6. August 1934 abge- laufen, eventuell am 4. Oktober 1934, wenn die Frist infolge subsidiärer Anwendung des zürcherischen Strafprozess-
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