Commercial register duty for small butcher shop

BGE 61 I 300Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I09.10.1935Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Steffen, who operated a butcher shop in Lengnau, challenged an ex officio order of the Bern Government Council requiring commercial-register entry. The Federal Court held that Art. 13 No. 3 HRegV is not exhaustive and that butcher shops are not exempt merely because they are not listed. However, where a business does not need a warehouse, turnover is decisive, and registration may be required before the end of the first year once the necessary annual turnover appears likely. In this case, the business was a simple handicraft small enterprise run by the owner himself with only one apprentice and without the commercial organization that would require bookkeeping. The complaint was therefore upheld and the registration order annulled.

Omnilex-Regeste

Art. 13 Ziff. 3 HRegV; Gewerbe von Handwerkern; Eintragungspflicht: Die Aufzählung der der Eintragungspflicht unterstellten Gewerbe ist nicht abschliessend, sondern beispielhaft. Bei Betrieben ohne nennenswertes Warenlager ist für die Frage der Eintragungspflicht grundsätzlich auf den Umsatz abzustellen; die Pflicht kann schon vor Ablauf des ersten Geschäftsjahres entstehen, sobald mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der erforderliche Jahresumsatz erreicht wird. Ein handwerklicher Kleinbetrieb bleibt indessen auch bei Ladenbetrieb und Umsatz von über Fr. 10,000 von der Eintragung befreit, wenn er einfach organisiert ist, die persönliche Tätigkeit des Inhabers vorwiegt und keine kaufmännische Buchführung erfordert (consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. 44. Urteü aer I. ZivilabteUung vom 4. September 1935 i. S. Steffen gegen Bem, Begierungsrat. H a n deI s r e gis t e r ein t rag. Die Aufzö.hlung in Art. 13 Ziff. 3 HRegV ist n ich tab - schliessend. Bei Geschäftsbetrieben, die keines Warenlagers bedürfen, ist nur auf den Ums atz abzustellen. Die Eintragspflicht besteht schon vor AbI auf des 1. Ge- schäftsjahres, sobald sich erweist, dass der erforderliche Um- satz erreicht wird. :Für ha n d wer k I ich e K 1 ein b e tri e be besteht auch bei Führung eines Ladens und Erreichung eines Umsatzes von über 10,000 Fr. keine Eintragspflicht. A. -Steffen, der in Lengnau seit Anfang November 1934 eine Metzgerei betreibt, wurde im Januar 1935 vom Handelsregisterführer von Büren aufgefordert, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen. Da Steffen sich der Eintragung widersetzte, überwies das Handelsregisteramt die Akten gemäss Art. 26 der Handelsregisterverordnung der kantonalen Justiz direktion, welche Steffen nochmals erfolglos zur Eintragung aufforderte. B. -Am 28. Mai 1935 verfügte der Regierungsrat des Kantons Bern deshalb die Eintragung von Amtes wegen, da nach den Angaben des Fleischbeschauers von Lengnau im Geschäft des Steffen ein Umsatz von mehr als 25,000 Fr. erzielt werde, was die Eintragspflicht begründe. O. -Gegen diese Verfügung hat Steffen rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form die verwaltungsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung. Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend, er sei erst seit dem 1. November 1934 in Lengnau ansässig und nach dem dermaligen Geschäftsgang sei es undenkbar, dass er den für die Eintragung erforderlichen Umsatz erreiche; der Regierungsrat habe die Umsatz- ziffern seines Vorgängers mitgerechnet, was nicht angängig sei. D. -Der Regierungsrat. des Kantons Bern beantragt Registersachcn. No 44.

AbweiSung der Beschwerde. Aus den von Steffen in den Monaten November und Dezember 1934 erzielten Umsätzen gehe hervor, dass ein Jahresumsatz von mehr als 10,000 Fr. erzielt werde, und dies ziehe die Eintragspflicht nach sich. E. -Das eidgenössische Justiz-und Polizeidepartement beantragt in einlässlichen Ausführungen, die im wesent- lichen dem vorliegenden Entscheid zu Grunde gelegt sind, die Gutheissung der Beschwerde. DalJ Bundesgericht zielnt 'in Erwägu.ng :

  1. -Art. 13 Ziff. 3 der Handelsregist.erverordnung unterstellt der Eintragspflicht ausser den in Ziff. 1 und 2 genannten Handels-und Fabrikationsgewerben auch andere nach kaufmännischer Art betriebene Gewerbe. Zu diesen gehören gemäss Ziffer 3 lit. c Gewerbe, die vermöge ihres Umfanges oder Geschäftsbetriebes Handels-oder Fabri- kationsgewerben gleichgestellt werden (Gewerbe von Hand- werkern, die entweder ein Verkaufsmagazin halten oder ihr Geschäft im grossen betreiben, so dass dasselbe einer geordneten Buchführung bedarf : Maurer-, Zimmer-oder Schreinergeschäfte, Baugeschäfte, Parquetterien und dergl., Brauereien, Brennereien u.a.m.) . Die Eintragungspflicht dieser Gewerbe entfallt jedoch gemäss Art. 13, letztem Absatz HRegV, wenn ihr Warenlager nicht durchschnitt lich einen Wert von mindestens 2000 Fr. hat, oder wenn der Jahresumsatz (die jährliche Roheinnahme) .... unter der Summe von 10,000 Fr. bleibt .
  2. -Dass das Metzgergewerbe in der AUfzählung nicht ausdrücklich erwähnt wird, vermöchte für sich allein den Beschwerdeführer nicht von der EintragungspfJüht zu befreien. Denn wie das Bundesgericht scho,n wiederholt entschieden hat, ist diese Aufzählung nicht abschliessend zu verstehen, sondern sie will nur als Wegleitung einige Beispiele anführen (BGE 58 I S. 249). Ebenso wäre unerheblich, dass das Warenlager Steffens nach den polizeilichen Feststellungen (Akt. 7 Beil. 4) nur einen Wert von wenigen hundert Franken erreicht, da es

Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. sich bei einer :Metzgerei um ein Geschäft handelt, das der Natur der Sache nach, nämlich wegen der Gefahr des Ver- derbens der Wate, kein oder ein im Verhältnis zum Umsatz nur unbedeutendes Warenlager benötigt. Solche Geschäfte, die einen sehr hohen Umsatz erzielen und Geschäfte anderer Branchen mit einem grossen Lager unverderblicher Waren an wirtschaftlicher Bedeutung erheblich übertreffen kön nen, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes- gerichtes unter Umständen gleichwohl eintragspflichtig (nicht publizierter Entscheid des Bundesgerichts vom 27. Juni 1933 i. S. Thomi gegen Bern). Nicht stichhaltig wäre weiter auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass er das Geschäft erst seit zwei Monaten betreibe, während doch der Jahresumsatz erst nach Ablauf des ersten -Geschäftsjahres festgestellt werden könne. Denn wi e das Bundesgericht schon früher ent- schieden hat, muss sich ein Unternehmen, dessen Eintrags- pflicht vom Umsatz abhängt, eintragen lassen, sobald es sich zeigt, dass dieser wahrscheinlich die erforderliche Höhe von 10,000 Fr. erreichen werde (nicht publizierter Entscheid des Bundesgerichts vom 13. Juni 1933 i. S. Fluttaz gegen Fuchs et Geneve). Diese letztere Voraus- setzung wäre im vorliegenden Fall jedoch erfüllt, da nach den Erhebungen der Vorinstanz der Umsatz in den ersten zwei Monaten des Geschäftsbetriebes bereits 4300 Fr. betragen hat, also bereits annähernd die Hälfte der erfor- derlichen 10,000 Fr. 3. -Ein Jahresumsatz von 10,000 Fr. macht aber den Betrieb eines Handwerkers noch nicht ohne weiteres eintragspflichtig. Darüber hinaus bedarf es vielmehr noch verschiedener anderer Voraussetzungen, bei deren Vorlie- gen erst die Gleichstellung mit einem Handels-oder Fabrikationsgewerbe sich rechtfertigt. Ausser dem Halten eines Ladens, welche Voraussetzung hier gegeben wäre, muss der Geschäftsbetrieb derart beschaffen sein, dass er, um übersichtlich zu bleiben, einer geordneten kaufmänni- schen Buchführung bedarf. . Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Geschäftsbeziehungen mit einem grösseren Registersa.ehen. N0 45.

Kreis von Lieferanten bestehen, wenn Kredit in erhebli- chem Umfang in Anspruch genommen und gewährt wird, insbesondere bei Wechselverkehr. Eine kaufmännische Buchführung erweist sich ferner auch dann als nötig, wenn das Geschäft derart organisiert ist, dass der Inhaber selber nur die Oberleitung inne hat, während die eigentliche Aus- führung der einzelnen Geschäfte zur Hauptsache von Angestellten besorgt wird. An allen diesen Voraussetzun- gen fehlt es jedoch im vorliegenden Fall : Das Geschäft des Beschwerdeführers ist ein ausgesprochener handwerk- licher Kleinbetrieb, für welchen das Vorwiegen der per- sönlichen Arbeitskraft des Geschäftsinhabers charakte- ristisch ist; denn gemäss den polizeilichen Erhebungen im kantonalen Verfahren beschäftigt Steffen keine Angestell- ten oder Arbeiter, sondern einzig einen Lehrling. Derartig denkbar einfache und übersichtliche Kleinbetriebe aber will die Handelsregisterverordnung gerade Von der Eintra- gungspflicht ausgenommen wissen, da die damit verbun- dene Buchführungspflicht nur eine unnötige Belastung bedeutenWÜfde. Die Beschwerde ist daher zu schützen. DemnaCh erkennt das Bunde8gerickt : Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Regierungsrates des Kantons Bem vom 28. Mai 1935 wird aufgehoben. 45. Arret de la Ire Section civile du 9 octobre 1935 dans la cause t1 Dion amsse Credltreform et Liithi contre Departement genevois du Commerce et de l'Industrie. Regi8tre du commerce. Obligation de se faire inscrire d'une SOCit3tC cooperative qui a pour objet notamment de fournir it ses membres des renseignements commerciaux que ses gerants,se procurent de toutes les manieres en usage dans les bureaux ordinaires de renseignements (Art. 865 CO, 13 RRC). A. -,-L'Union suisse Creditreform. (Schweizeri scher Verband Creditreform, Unione svizzela Creditreform ), ligue contre l'abus du crcdit, est une socipt6 cooperative

Schlagwörter

commercial registerturnover thresholdhandicraft businessbookkeepingwarehouseex officio entrysmall business

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a butcher shop falls within the commercial-register duty under Art. 13 No. 3 HRegV despite not being expressly listed.

Extrahierter Entscheid

Yes. The enumeration in Art. 13 No. 3 HRegV is not exhaustive; a butcher shop may be covered as a business comparable to trading or manufacturing enterprises.

Extrahierte Begründung

The provision is a guide with examples only. A butcher shop is not excluded merely because it is not named expressly.

Kernrechtsfrage

Whether the absence of a significant warehouse excludes the duty to register for a business that does not require inventory.

Extrahierter Entscheid

No. For businesses that do not need a warehouse, the decisive factor is turnover.

Extrahierte Begründung

For undertakings of this kind, inventory value is not the relevant criterion because the nature of the business requires little or no stock.

Kernrechtsfrage

Whether registration can be ordered before the end of the first business year once it appears that the required turnover will be reached.

Extrahierter Entscheid

Yes. The duty arises as soon as it becomes probable that the necessary annual turnover will be achieved.

Extrahierte Begründung

The court relied on its prior case law that an enterprise must register once it is foreseeable that the turnover threshold will be met.

Kernrechtsfrage

Whether a small handicraft business with a shop and turnover above CHF 10,000 is automatically subject to registration.

Extrahierter Entscheid

No. Even with a shop and turnover above CHF 10,000, a true handicraft small business remains exempt if it lacks the commercial organization requiring bookkeeping.

Extrahierte Begründung

The decisive additional criterion is whether the business, to remain orderly, needs commercial bookkeeping. This was absent here because the business was simple, owner-run, and had only one apprentice.

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