BGE 61 I 295
BGE 61 I 295Bge12.07.1935Originalquelle öffnen →
294 Verwaltungs-und Disziplinarreehtspflege. Tatbeständen, ;,um gegenseitige Leistungen. Dass die Aus- stellung einer, Obligation für das non-verse der neuen SRG-Aktien nicht als Gegenleistung für die Hingabe diesel' Aktien in Frage kommen kann, bedarf kaum der Begrün- dung; sie ist ja keine Verpflichtung gegenüber der Pru dentia, sondern gegenüber der SRG und zwar eine Ver pflichtung, welche mit der empfangenen Sachleistung als Belastung verbunden war. Die Prudentia-Aktien werden eingezogen, weil mit der Verteilung des Liquidationsergeb- nisses der Untergang aller Ansprüche aus der Aktie ver ... bunden ist, die Aktien somit erledigt sind. Eine Gegen- leistung bedeutet ihre Aushändigung an die Liquidations- kommission nicht. Diese Aktie ist sodann, wie oben fest- gestellt wurde, die in Art. 5, Abs. 2 CG erwähnte Bezugs- urkunde. Die Behauptung der Beschwerde, es fehle an einer Bezugsurkunde, ist unzutreffend. Der wahre Inhalt des Geschäftes ist darin zu erb1icken, dass die Prudentia fusionierte, dass mit dieser Fusion die Liquidation verbunden war und dass die Aktionäre der Prudentia a1s Liquidationsergebnis der Prudentia von dieser Sachwerte in Form von SRG-Aktien erhielten. Ob der nämliche wirtschaftliche Erfolg auch auf anderem Wege hätte erreicht werden können und ob sich die Frage der Couponsteuerpflicht oder die Abgabeberechnung in diesem Falle anders gestaltet .hätten, ist nicht zu erörtern.' b) Unbegründet sind auch die Ausführungen über die Abgabeberechnung. Sie geben über die Vorschrift des Gesetzes, wonach geldwerte Leistungen der Abgabe unter- liegen, soweit sie ihrem Werte nach nicht Rückerstattung des einbezahlten Aktienkapitals darstellen, a1so das einbe:.. zahlte Grundkapital übersteigen, einfach hinweg. Ist die der Couponabgabe unterliegende geldwerte Leistung ein kursfähiges Wertpapier, so dient der Börsenkurs a1s Mass- stab für die Couponabgabe. Es ist a1so richtig, dass der Abgabeberechnung der Wert der Sachleistung, der SRG Aktie zugrunde gelegt wurde und davon der auf die Prudentia-Aktie einbezahlte Betrag nach Vorschrift des RegisterBachen. N0 43. 296 Gesetzes abgezogen wurde. Ein Widerspruch zu der Berechnung der Emissionsabgabe ergibt sich dabei nicht, da es sich um die Beurteilung verschiedener Tatbestände handelt, im einen Fane um die Verteilung des Liquidations- ergebnisses der Prudentia an die Prudentia-Aktionäre, im andern Falle um die Ausgabe neuer SRG-Aktien gegen übertragung" des Gesamtvermögens der Prudentia mit Aktiven und Passiven an die SRG. Die Abgabeberechnung ist im übrigen, abgesehen von den grundsätzlichen Ein wendungen, deren Unbegründetheit dargelegt wurde, im einzelnen nicht bemängelt worden. Demnach e:rkennt das Bundesge:richt : Die Beschwerden werden abgewiesen. H. REGISTERSACHEN REGISTRES 43. 'Orteilder I. Ziri1abteilung vom i4. September 1935 i. S. Deco A. G. gegen Zürich, Direktion der Volltawirtschaft. H a.n d e Is reg ist e rein t ra.g. Statuten bestimmungen über A pp 0 r t s in die A. G. dürfen durch Statutenänderung ausgemerzt werden, wenn kein Inte- resse mehr an ihrer Beibehaltung besteht, so z. B. bei Ab- schreibung des ursprünglichen Aktienkapitals. A. -Laut Hande1sregistereintrag vom 9. Oktober 1924 wurde am 1. Oktober 1924 in Küsnacht bei Zürich unter der Firma « Neue Deco A. G.» eine Aktiengesel1schaft gegründet mit einem Aktienkapital von 120,000 Fr., ein- geteilt in 120 Namensakten zu je 1000 Fr. Der Register- eintrag enthielt sodann die Bemerkung : « Die Gesellschaft erwirbt von den in Liquidation befindlichen Firmen Deco A. G. und Alba A. G. die Fabrikliegenschaft mit Depen-
296 Verwaltungs. und Disziplina.rrechtspflege.
denzen, ß-Iaschlnen, Werkzeugen usw. gemäss Prospekt
vom 6. :Mai 194 zum Preise von 90,000 Fr. Der definitive
Kaufvertrag hiefür ist am 8. Oktober 1921 öffentlich
beurkundet worden. »
Die Gesellschaft, die ihre Firma in « Deco & Neue
Deco A.
G.» umwandelte, erhöhte zunächst Ende 1930
ihr Aktienkapital auf 150,000 Fr. 1933 musste sie saniert
werden durch Abschreibung eines Teils des Aktienkapitals
und nachherige Neuerhöhung desselben auf 100,000 Fr.,
eingeteilt in 190 Prioritätsaktien zu 250 Fr. und 150 Stamm-
aktien zu 350 Fr.
Am 30. :März 1935 fanden eine ordentliche und eine
ausserordentliche Generalversammlung
statt. Durch Be-
schluss
der ersteren wurden die 190 Prioritätsaktien in
Stammaktien umgewandelt, darauf die sämtlichen 340
Aktien je auf 1 Fr. abgeschrieben, und schliesslich das
Aktienkapital von 340 Fr. auf 200,340 Fr. erhöht durch
Ausgabe von 400 Prioritätsaktien zu je 500 Fr. Die ausser-
ordentliche Generalversammlung
vom selben Tage stellte
die volle Zeichnung
und Einzahlung des neuen Prioritäts-
Aktienkapitals von 200,000 Fr. fest und beschloss ferner
u. a., die Firma in « Deco A. G. » umzuändern, sowie § 2
Abs. 2
der Statuten, lautend: « Die Gesellschaft hat seiner-
zeit von den damals in Liquidation befindlichen Firmen
Deco A. G. und Alba A. G. die Fabrikliegenschaft mit
Dependenzen, ß-Iaschinen, Werkzeugen etc. gemäss Pro,;.
spekt vom 6. Mai 1924 zum Preise von 90,000 Fr. erwor-
ben », zu streichen.
B. -Am 18. April 1935 hat die Deco A. G. die oben er-
wähnten Statutenänderungen vom 30. März 1935 beim
Handelsregisteramt des Kantons Zürich zum Eintrag ange-
meldet.
Da das Amt unter Hinweis auf den Entscheid des
Bundesgerichtes
vom 16. Juli 1935 i. S. Gebrüder Hoff-
mann A. G. c. Basel-Land die Beibehaltung von § 2 Abs. 2
betreffend die
bei der Gründung gemachten Sacheinlagen
verlangte,
f'ührte Dr. Meyer-Wild namens der Deco A. G.
beim Regierungsrat des Kantons Zürich Beschwerde mit
Regiswrsa.chen. No 43. 297
dem Begehren, es sei das Handelsregisteramt anzuweisen,
die
an der Generalversammlung der Deco A. G. vom 30.
März 1935 beschlossene Streichung von § 2 Abs. 2 der Sta-
tuten vom 1. Oktober 1924, also der Apportbestimmung,
zuzulassen.
O. -.,.-Mit Entscheid vom 12, Juni 1935 hat die Direktion
der Volkswirtschaft des Kant,ons Zürich die Beschwerde
abgewiesen,
da es nicht befugt sei, eine bundesgerichtliche
Praxis zu missachten, wenn aueh nicht in Abrede zu stellen
sei, dass die Besehwerdeführerill
für ihren Standpunkt
beachtenswerte Grunde vorzubringen vermöge.
D. -Gegen diesen Entscheid hat die Deco A. G. recht-
zeitig und in der vorgeschriebenen Form eine verwaltungs-
rechtliche Beschwerde
an das Bundesgericht eingereicht,
mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung unter Anweisung an das Handelsregisteramt
Zürich, die Streichung der in Frage stehenden Apport-
bestimmung zuzulassen. In der Begründung wird im
wesentlichen
geltend gemacht, dass die Apportbestimmung
zufolge der Abschreibung des Aktienkapitals jedes Inte-
resse und jeden Zweck verloren habe.
E. -Weder die Direktion der Volkswirtschaft des
Kantons Zürich, noch das eidgenössische Justiz-und Poli-
zeidepartement haben einen Antrag gestellt. Das Depar-
tement bemerkt lediglich, dass naeh seinem Dafürhalten
Statutenbestimmungen, die sich auf Sacheinlagen oder
Sachübernahmen beziehen, revidiert werden können, wenn
sie infolge Kapitalveränderungen ihre ursprüngliche Be-
deutung yerloren haben,
Da.s Btndesgeric1lt zt'eht in Erwägung:
I. -Die Beschwerdeführerin tritt in ihrer Beschwerde
unter der Firma « Deco A. G, » auf. In Wirklichkeit lautet
ihre Firma jedoch, wie das eidgenössische Justiz-und
Poli.zeidepartement mit Hecht hervorhebt, heut.e noch
{( Deco & Neue Deco A. G. », da ja die diesbezügliche Sta-
tutenänderung vom 30. März 1935 im Handelsregist.er noch
298 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege_ nicht eingetragen ist und damit noch keine Wirksamkeit erlangt hat. 2. -In dem von den kantonalen Instanzen erwähnten Entscheid i. S. Gebrüder Hoffmann A. G. gegen Basel-Land vom 16. Juli 1934 hat das Bundesgericht den Grundsatz aufgestellt, dass es nicht dem Gutdünken der Generalver- sammlung der Aktiengesellschaft anheimgestellt sein könne, nachträglich Statutenbestimmungen zu streichen, die wie diejenigen über die Sacheinlagen und Sachübernahmen, von Gesetzeswegen in die Statuten aufgenommen werden müssen, weil sie nicht nur dem vorübergehenden Zweck dei' Orientierung der an der Gesellschaftsgrundung Beteiligten zu dienen haben, sondern auch dem dauernden Zweck, die Öffentlichkeit im allgemeinen im Hinblick auf den Erwerb von Aktien oder die Gewährung von Krediten an die Ge- sellschaft zu schützen. Art. 619 Abs. 1 0& will denn auch diese beiden Kategorien von Dritten gegen die Gefahr schützen, dass «das Grundkapital nicht zu seinem vollen Betrage aufgebracht, dem Gesellschaftsvermögen unter- wertige Gegenstände zugeführt werden)} (WmLAND, Han- delsrecht II S. 64). Hat die Gesellschaft jedoch das den Gegenwert für die übernommenen Sachwerte bildende Kapital auf dem Wege der Statutenänderung abgeschrieben, nachdem es tatsäch- lich bereits durch Verluste aufgezehrt worden war, so besteht die oben erwähnte Gefahr nicht mehr. Denn unter diesen Umständen kann die Unkenntnis der Sachüber- nahmen und des dafür bezahlten Preises nicht mehr geeignet sein, bei allfälligen Aktienkäufernoder Kredit- gebern irrtümliche Ansichten über den innern Wert der Aktien oder über die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft zu erwecken, da diese beiden ~Iomente fürderhin ja aus- schliesslich von dem neuzugeführten Kapital abhängen. Es ist nicht einzusehen, wieso infolge der Übernahme von Sachwerten bei der Gründung zu übersetzten Preisen eine Überschätzung des vorhandenen Gesellschaftsvermögens durch Dritte eintreten könnte, nachdem die Gesellschaft das Grundkapital, dem wirklich vorhandenen Vermögen Registersachen. No 43. 299 entsprechend, auf Null reduziert hat. Es wäre daher ein übertriebener Formalismus, bei Vorliegen dieser Voraus- setzungen von einer Gesellschaft verlangen zu wollen, dass sie in ihren Statuten auch weiterhin derartige Bestimmun- gen mitschleppe, die nach keiner Richtung mehr dem Zweck entsprechen, um dessentwillen sie seinerzeit haben aufgenommen werden müssen. Ein Widerspruch zu dem im Entscheid i. S. Gebrüder Hoffmann A. G. gegen Basel- Land aufgestellten Grundastz wird hiedurch nicht geschaf- fen, sondern es ist damit lediglich gesagt, dass die dem Art. 619 Abs. I OR zu Grunde liegenden dauernden Schutz- tendenzen unter Umständen auch vor der Auflösung der Gesellschaft gegenstandslos werden können. Sache der Registerbehörden wird es dabei sein, im einzelnen Fall nachzuprüfen, ob wirklich jedes Interesse an der Beibehal- tung solcher Apporthestimmungen, deren Löschung ver- langt wird, dahingefallen ist, oder ob es sich lediglich um eine gewollte oder ungewollte Umgehung der Vorschrift des Art. 619 Abs. 1 OR handle. 3. - Im vorliegenden Fall ist das ursprüngliche Aktien- kapital nun allerdings nicht auf Null reduziert, sondern nur auf 340 Fr. herabgesetzt worden. Man hat, streng rechtlich betrachtet, die 340 Aktien nicht in Genusscheine umge- wandelt, sondern hat ihnen den Charakter von Stamm- aktien gelassen, jedoch ihren Nominalwert auf 1 Fr. pro Aktie herabgesetzt. Zwischen einem Genusschein und einer Aktie von I Fr. Nominalwert besteht jedoch für die hier zu entscheidende Frage praktisch kein Unterschied: Wegen der 340 Fr., die man auf diese Weise auf dem Papier gerettet hat vom alten Aktienkapital, wird gewiss kein Dritter in Gefahr kommen, sich über da,s wirkliche Gesell- schaftsvermögen ein unrichtiges Bild zu machen. Demnach e1"kennt da8 Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Direktion der Volkswirtschaft des Kantons Zürich vom 12. Juli 1935 wird aufgehoben.
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