BGE 61 I 282
BGE 61 I 282Bge21.08.1934Originalquelle öffnen →
282 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflegt'. ß. VERWALTUNGS- UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRmUTIQNS DE DROIT FEDERAL 41. Urteil nm 24. Oktober 1935 i. S. Kathey gegen Bern, Kilitärdirekt.ion. Mi 1 i t ä r p f I ich t e r s atz. Wehrpflichtige, die nach vor- zeitiger Versetzung zum Landsturm in einen Dienstzweig übertreten, unterliegen der Ersatzpflicht nach den Regeln, die für vorzeitig zum Landsturm versetzte Wehrpflichtige gelten. A. -Der Beschwerdeführer, der 1929 dienstuntauglich, dann nach Bewilligung der Revision am 14. Juli 1934 « gegen Erklärung » landsturmtauglich erklärt worden war (aus sanitarischen Gründen); ist 1935 zum Dienst für Rück- wärtiges versetzt worden. Er stellte hierauf das Gesuch um Befreiung vom Militärpflichtersatz im Hinblick auf seine neue Einteilung, wurde aber abgewiesen unter Berufung auf die Praxis des Bundesgerichtes, wonach vorzeitig zum Landsturm versetzte Wehrpflichtige er- satzpflichtig seien, wenn sie nicht Dienst tun. Es recht- fertige sich nicht, zum Rückwärtigen Dienst versetzte Offiziere anders zu behandeln als andere beim Landsturm eingeteilte Offiziere, die ja auch gewisse Dienstobliegen- heiten zu erfüllen hätten. B. -Er beschwert sich rechtzeitig. Die Befreiung ent- Bundesrechtliehe Abgaben. No 41. 283 spreche der Auffassung der eidgenössischen Steuerverwal- tung und des Militärdepartementes, was belegt wird. Die Militärdirektion des Kantons Bern beantragt Abweisung der Beschwerde unter Berufung auf die Be- gründung ihres Entscheides. Die eidgenössische Steuerverwaltung beantragt Gut- heissung der Beschwerde. Sie hält dafür, dass die zum Dienst für Rückwärtiges versetzten Offiziere wie die zur Verfügung des Bundesrates gestellten Offiziere zu behan- deln und nur für die Jahre ersatzpflichtig zu erklären seien, in denen sie einen Dienst versäumen, zu dem sie aufgeboten wurden. Die Befreiung sei gemäss Art. 27 MStV zu ordnen. O. -Auf eine Anfrage im Instruktionsverfahren vor Bundesgericht hat das eidgenössische Militärdepartement mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer militärisch heute keiner der drei Heeresklassen angehört, sondern einem Dienstzweige (dem Rückwärtigen Dienst), und dass die Versetzung vom Landsturm in diesen Dienstzweig vorge- nommen wurde, nachdem der Beschwerdeführer vorher durch eine Verfügung der UC für den Dienst im Auszug oder in der Landwehr untauglich erklärt worden war. Das Bundesgericht zieht in Erwägung .-
ihnen Jlormalrweis(' obliegenden Dienst. zu leisten. Sie
sollen
nicht dhalb der Ersatzpflicht unterstellt werden,
weil
YOll ihl1(age des Wehrpflichtigen, von dem aus dienstlichen
Uründen ein Dienst, den er an sich zu leisten hätte, nicht
gefordert wird (vgl. Art.
25 1\1StY ; BGE 56 I S. 23 f.).
Trifft
der (irund. der zu· der Ordnung in Art. 27 MBt V
führte, aber nicht zu, ist also der zu einem Dienstzweig
versetzte
Offizier nur landstm-mtauglich und deshalb
grundsätzlich ersatzpflichtig, so bleibt er es auch unter der
neuen Einteilung, wie es seiner militärischen Leistungsfä-
higkeit entspricht.
Er llilterliegt der Ersatzpflicht nach
den Regeln, die
für vorzeitig zum Landstm-m verSetzte
Wehrpflichtige
überhaupt geIten (Art. 24 MStV).
2. -Der Rekurrent ist aus den ordentlichen Heeres-
klassen zu einem Dienstzweig versetzt worden, nachdem
er aus sanitarischen Gründen zum Landsturm versetzt Wal'.
Er erfüllt also die Voraussetzungen, an die nach der Ver-
ordnung die grundsätzliche Befreiung von der Ersatz-
pflicht geknüpft ist, nicht. Der Umstand, dass sich die
Abteilung
für Sanität zu der Versetzung zu äussern hatte,
ist unerheblich, da es sich dabei ja nicht um eine Tauglich-
erklärlmg
für den Dienst in Auszug und Landwehr gehan-
delt
haben kann. Der Rekurrent wird allerdings anders
behandelt, als
Offiziere des Rückwärtigen Dienstes, die
zum Dienste
in Auszug oder Landwehr tauglich wären;
dies ist aber gewollt und entspricht der grundsätzlichen
Ordnung des Militärpflichtersatzes,
der allen Wehrpflich -
tigen auferlegt
wird, die aus ausserdienstlichen Gründen
VOln Dienst in Auszug und Landwehr enthoben sind
(EHE 56 I S. 280 ; 60 I S. 137 ; vg1. 57 I S. 398).
Demnach erkennt da Bu,nf.lf:',sgm'icht :
Die Besehwerde wird abge"iesen.
Bundesrechtliehe AhgLben. S· ,
42. Urteil vom 16. Juli 1935 i. S. Schweizerische
Rückversicherungs-Gesellschaft und Prudenu&, A..-G. für Rück-
und Mitversicherung, in Liq. gegen eidg. Steuerverwaltung.
Eid g. S t e m p e 1 a b gab () ll: 1. Die Steuerbarkeit einer
Urkunde oder eines Rechtsvorgangs wird hestimmt durch den
rtechtssatz, der die Besteuerung anordnet. Ob auch das gesetz-
geberische Motiv, das jenem Rechtssatz zugrunde liegt, im
einzelnen Falle zutrifft, ist unerheblich.
2. Oie I<Jmissionsabgabe auf Aktien verfällt bei Eintragung der
Gründung einer Aktiengesellschaft oder der Erhöhung des
.\ktienkapitllls einer bestehenden AktiengeselIH{'haft im Han·
deIsregister .
Sie wird berechnet auf dem Betrage, Zlt (lem die Titel vom
orsten Erwerber übemomnlen werden, also nach dem W 8rte
der Gegelliflistullg, wernl diese in Sachwerten (z. B. Aktien)
besteht.
3. Bei Auflösung einer Aktiengesellschaft verfällt eine Coupon-
abgabe auf dem Liquidationsüberschuss, d. h. (lern Betra.e.
um den das Ergebnis der Liquidation das einbezahlte Aktipn-
kapital übersteigt.
4,. Emisl'lions-und Couponabgabe bei Fusion zweier Aktiengesell-
schaften : Wird die Fusion durchgeführt in der Form eines
Austausches von neuen Aktien der aufnehmenden gegen sämt·
liehe Aktien der aufgehenden Gesellschaft, so wird berechnet :
(/ ) Die Emissionsabgabe für die Erhöhung des Aktienkapitals der
iibernehmenden Gesellschaft auf dem Kurswert der zufolge
Fusion entgegengenommenen Aktien der aufgehenden Gesell-
schaft.
b) Die Couponabgabe bei Auflösung der aufgehenden Gesellschaft
,uü dem Kurswert der ihren Aktionären zukommenden: Aktien
tIer aufnehmenden Gesellschaft, soweit dieser 'Vert das einbe·
zahlte Aktienkapital der aufgehenden Gesellschaft übersteigt.
A. -Die Schweizerische Rückversicherungs-Gesell-
schaft (SRG), mit einem Grundkapital von nom. 50,000,000
Franken eingeteilt in 50,000 mit 400 Fr. einbezahlte
Namenaktien von 1000 Fr. Nennwert, und die Prudentia,
A.-G. für Rück-und Mitversicherungen (Prudentia), mit
einem Grundkapital von nom 12,000,000 Fr., eingeteilt
in 8000 mit 500 Fr. einbezahlteNamenaktien von 1500 Fr.
Nennwert, haben am 21. August 1934 miteinander fol-
genden Vertrag abgeschlossen :n (ans dienstli('hen Gründen) der Dienst nicht
gefordert wird. der der ordentlichen Zuteilung zu den
Heerekla8sen entsprechen würde. Sie befinden sich in
der l
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