BGE 61 I 258
BGE 61 I 258Bge09.04.1935Originalquelle öffnen →
268 Staatsrecht. 17. August 1934 in dem Sinne aufgehoben, dass die Re- kurrentin für das von Ensslin in Kreuzlingen geführte Bierdepot in Beziehung auf das Jahr 1934 im Kanton Thurgau nicht der Einkommenssteuer unterworfen werden darf. V. VEREINSFREIHEIT LmERTE D'ASSOCIATION Vgl. Nr. 39. -Voir n° 39. VI. GERICHTSSTAND FOR 38. Urteil vom U. Juli 1986 i. S. Gitsltr gegen E. Giea1er Erben.
:?6/l HtaHt:-of"echt. einem bestimmten Rechtsverhältnis der in Art. 1 €lwähn- ten Natur vertraglich einen anderen Gerichtsstand verein- hart hatten. Wio die Rel!el (Art. 1), so bezieht sich dem- nach auch diese Ausnahme nur auf die Fälle, in denen sich ein Schweizer und ein }'ranzose als Prozessparteien gegen- überstehen (Scm-UT1.;R-FRITZSCIIE, Zivilprozessrecht de,., Bundes S. 578; nGE 18 S. 774 E. 1). Eille weitergehende Verpflichtung jedes der heiden Vertragsstaaten zur Aner- kennung der Prorogation auf einen im anderen Vertrags- staate gelegenen Gerichtilstand kann aus der Vorschrift nicht hergeleitet werden~ Der Rekurrent, der heute Schwei- zer ist, kann sich somit gegenüber den Rekursbeldagten. die heute noch Deutsche sind, auf sie aus dem gleichen Grunde nicht berufen, aus dem auch der \Vohnsitzgerichts- stand des Art. I des Staatsvertrages gegenüber der Klag(' tlm Arrestorte nicht angerufen werden kÖlmte. Eil bestellt auch kein im internationalen Verkehr allgemein aner- kannter -völkerrechtlicher -JSalz, wonach beim Vor- liegen einer für den prorogierten Richter nach seinem Lan- desrecht gültigen Prorogation die anderen Staaten sich der Ausübung ihrer Gerichtsbarkeit in einer unter die Proro- gation fallenden Streitsache zu enthalten hätten und ande- renfalls in die Rechte des ersten Staates übergreifen wür- den. Der Inhalt des Prorogationsvertrages ist kein privat-, sondern ein prozessrechtlicher. Auch die Normen der Ge- setzgebung des Abschlussortee oder des Staates des proro- gierten Richters, welche eine solche vertragliche Bestim- mung der örtlichen Zuständigkeit als zulässig und für die Vertragsparteien bindend erklären, gehören infolgedessen dem Prozessrecht an. Sie können denmach Geltung nur für das eigene Gebiet des betreffenden Staates beanspru- chen und einen anderen-Staat, in dessen Gebiet sich nach seiner C~setzgebung ein 'gesetzlicher Gerichtsstand für die Beurteilung des materiellen Streitverhältnisses befindet, nicht binden. Wenn die Gerichte dieses andelen Staates dennoch die Anhandnahme der bei ihnen erhobenen Klage mit Rücksicht auf die frühere Prorogation der Prozesspar- teien zu Gunsten eines aus1ändischen Gerichtes ablehnen, GCl';ehtMhmd. x" 38. 1->0 tun sie dies, vom Vorliegen eines Staatsvertrages ahge- sehen, nicht auf Grund einer völkerrechtlichen Bindung, sondern der eigenen internen Prozessgesetzgehung und der dieser zu Grunde liegenden Anschauungen über die richtige Abgrenzung der inländischen Gerichtsbarkeit im inter- nationalen Verhältnis (1S"{~SsB.HnH, InternationaleR Privat- recht, S. 402 Aba. 3). Selbst wenn die Praxis in den ver- schiedenen Staaten durchaus überwiegend (hhin gehen sollte, so vermöchte infolgedessen daraus ein Grundsatz des völkerrechtlichen Gewohnheitsrechtes, der (lie abweiehende positivrechtliche Ordnung in einem bestimmten Staate als unzulässigen Eingriff in eine fremde Souveriinetät erschei- nen liesse, nicht hergeleitet zu werden. Vielmehr würde einfach eine inhaltliche Übereinstimmung der internen Ge- setzgebungen lmd der auf ihnen beruhenden Rechtspre- chung in der Mehrheit der Staaten für eine bestimmte Frage vorliegen. Diese Erscheinung kommt aber auch sonst vor, ohne dass daraus auf eine völkerrechtliche Be- schränkung des einzelnen Staates in der Ausgestaltung seiner Rechtsordnung geschlossen werden könnte. Im übrigen hat der Rekurrent auch schon jene angeblich übereinstimmende Übung in keiner \Veise nachzuweisen versucht (s. dagegen NUS8BAUl\i a. a. 0., S. -101/2), insbe- sondere nicht nach der Richtung, dass auch der SOllderge- richtsstand des Arrestortes durch eine bei Abschluss des betreffenden Privatrechtsverhältnisses getroffene Proro- gation auf einen anderen ausländischen Richter au.,ge- schlossen sein solle. Darauf aber kommt es hier an und nicht auf die Anerkennung der \Virksamkeit solcher, auf einen ausländischen Richter lautender Prorogationen im allgemeinen gegenüher den sonst gegehenen ordentlichen Gerichtsständen (des Wohnsitzes des Beklagten, (les Er- füllungsortes usw.). Solange noch die Staaten das lIittel des Arrestes zur Sicherung nicht rechtskräftig festgestell- ter, sondern nur glaubhaft gemachter Forderungen zur Verfügung stellen und unabhängig von dem somtigen Vor- handenseill eines inländischen Gerichtsstandes für jene FeststeHnng ist auch eine derartige allg('mdne Praxis, wie
262 Staatsrecht. sie der Rekurrent behauptet, vor vorneherein unwahr~ scheinlich. Vielmehr erscheint es alsdann als das natürlich Gegebene, auch die Klage zur Feststellung des Bestandes der arrestgesicherten Forderung als Inzident für die Rea- lisierung der durch den Arrest erwirkten Sicherung vor den Richter des Arrestortes zu verweisen, gleichgültig ob sonst hier hätte geklagt werden können oder nicht. Soweit dieser Gerichtsstand lediglich mit einer früheren Prorogation kollidiert, wird er für die Schweiz auch nicht etwa durch eine Norm des internen Bundesrechtes ausge- schlossen. Freilich könnte es dem Kanton der Arrestle- gung kaum zukommen, den Richter des Arrestortes in dem Sinne als ausschliesslich zuständig zu erklären, dass der Arrest wirksam nur durch Klage an diesem Orte innert der Frist des Art. 278 Abs. 2 SchKG prosequiert werden könnte und anderenfalls dahinfiele. Was zUr wirksamen Klageer- hebung im Sinne der letzteren Gesetzesbestimmung gehört, bestimmt grundsätzlich das Bundesrecht und zwar haben darüber die Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs, in letzter Instanz das Bundesgericht (Schuldbe- treibungs- und Konkurskammer) gegenüber den auf den Arrest bezüglichen Verfügungen des Betreibungsamtes zu erkennen. Es ist dabei nicht einzusehen, warum die Klage nur dann wirksam angehoben sein sollte, wenn sie bei dem nach der Gesetzgebung des Kantons der Arrestlegung zu- ständigen Gerichte angehoben worden ist, und nicht auch bei Anhebung vor dem Richter eines anderen Ortes, nach dessen Gesetzgebung ein -bundesrechtlich zulässiger - Gerichtsstand für das betreffende Streitverhältnis gegeben ist. Ebenso wird ein Kanton rechtskräftigen Zivilurteilen, die in einem anderen Kanton gestützt aufParteiprorogation gefällt worden sind, die Vollziehung ohne Verstoss gegen Art. 61 BV nicht deshalb versagen können, weil seine Pro- zessgesetzgebung die Prorogation grundsätzlich nicht zu- lasse. Denn für den Vollstreckungsanspruch auf Grund der erwähnten Verfassungsnorm genügt es, dass das Gericht des Prozesskantons nach sei n e r Gesetzgebung in der Gericbtstand. N0 38. 263 Sache zuständig war und diese Zustä. .. ·ldigkeit ohne Ver- letzung bundesrechtlicher Gerichtsstandsbestimmungen in Anspruch nehmen konnte. Hier steht aber weder das eine noch das andere in Frage, sondern einfach, ob der Kanton der Arrestlegung den Gerichtsstand des Arrestortes dem Arrestgläubiger auch dann zur Verfügung stellen darf, wenn bei Abschluss des Rechtsverhältnisses, aus dem die .Arrestforderung hergeleitet wird, zwischen den Prozess- parteien ein anderer· Richter für Streitigkeiten aus diesem Verhältnis vertraglich vereinbart worden war. Aus der verfassungsmässigen Souveränetät der Kantone auf dem Gebiete der Gerichtsorganisation und Prozessgesetzgebung muss aber gefolgert werden, dass sie vom Standpunkte des Bundesrechtes aus grundsätzlich auch frei zu bestimmen sind, inwiefern sie die Festlegung des Gerichtsstandes durch Privatwillkür zulassen und ihr Gültigkeit mit der Wirkung zugestehen wollen, dass die gesetzlich vorgesehenen Ge- richtsstände davor zurückzutreten haben. Zum mindesten muss dies für den hier in Frage kommenden Gerichtsstand des Arrestortes gelten, nachdem der Bundesgesetzgeber den Arrestschlag selbst, dessen Liquidation die Klage nach Art. 278 Abs. 2 SchKG dient, ebenfalls dadurch ohne Rück- sicht auf eine solche Gerichtsstandsvereinbarung zugelassen hat, dass er dazu die vorausgegangene rechtskräftige Fest- stellung der zu sichernden Forderung nicht verlangt. In- wiefern allenfalls die Kantone die Prorogation sonst gegenüber anderen nach ihrem Recht im Kanton gegebenen gesetzlichen Gerichtsständen von Bundesrechts wegen in dem Sinne gelten lassen müssten, dass sie sich bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung der Ausübung ihrer Gerichts- barkeit zu enthalten haben, braucht deshalb nicht erörtert zu werden. Wenn das zürcherische Obergericht in ZR 20 Nr. 96 erklärt hat, dass ein vereinbarter Gerichtsstand nicht durch Erwirkung eines Arrestes umgangen werden könne, so beruht dies auf einer allgemeinen überlegung über den In- halt der durch den Prorogationsvertrag unter den Parteien
264 begründeten Verpflichtungen, die für den luzernischen Richter nicht bindend war, nicht auf der Annahme eines entsprechenden'die kantonale Souveränetät in der Rege- lung der Gerichtsstände einschränkenden bundesrecht.lichell Satzes. Auch die Anführung des erwähnten Entscheides bei JAEGER, Supplement III zu Art. 278 Nr. 11 hat keinen anderen Sinn, Es ist zudem auf jene Äusserullg umso- weniger entscheidendes Gewicht zu legen, als sie nur bei- läufig und ohne nähere Begründung erfolgte und das Gericht. dann schliesslich doch aus einem anderen Grunde zur Zulassung der Klage am Arrestorte kam, VII. EIGENTUMSGARANTIE GARANTIE DE LA PROPRIETE Vgl. Nr. 33. -Voir n° 33, VIII. VERSAMMLUNGSFREIHEIT LIBERTE DE REUNION 39. Extrait da l'arrit du 20 septembre 1935 dans la cause Graber, Bumbert-Droz et Müller contre Conleil d'Etat vaudois. LI' droit de l'enniolJ 111' couvre pas l'cnscigncment d'Ull€ tactiqun dCStiw3c h ruina la dis<'ipline militaire et h desorganiser l'armeB nationalE'. (Ar/. 56 ('onsL f{·u., art 8 Gonst. Ylmd.) RbJume deli jaits I Au }}rintemps Hl34 , JuIes Humben-Droz donna un ~ours marxiste dans Ia Maison du Peuple A Lausalille. Oe cours etait organise l,al le pani communisf,e suisse. Vel'Hammhmgsfrt>iheit. No :i9. Apres une interruption en ete 1934, les cours reprirent au commencement de l'hiver 1934-1935. Le programme imprime a eM repandu en un grand nombre d'exemplaires. n prevoit entre autres themes : « 5. La lutte de la classe ouvriere contre la guerre imp6rialiste (tactique»), soit « la question de la defense nationale et de la patrie ; le pacifisme ; le refus de servil'; le travail revolutionnaire dans l'armee : fraternisation, de!aitisme; transformation de la guerre imp6rialiste en guerre eivile ; le parti socialif'te suisse et la question de la d6fense nationale ). Le 9 avril 1935, le Conseil d'Etat du canton de Vaud prit l'arreM sIDvant en venu des Art. 56 Const. fed. et 8 Coust. cant. « Article premier. -Les cours marxistes du ressortis- sant neuchatelois J. Humberl-Droz sont interdits sur tout le territoire vaudois ... » Contre cet amte ont forme un recours de droit public aupres du Tribunal federal: cesar Graber, a Lausanne, en son nom personnel et en qualite de president de la Commission des cours marxistes; Jules Humbert-Droz. a Zurich, en son nom personnel ; Robert l\tlü1ler, Conseiller national, aZurich, en son nom personnel ef au nom du Comite central du parti communiste suisse. Les recourants se plaignent d'une violation flagrante de la liberte de reunion et d'association (art. 56 Const. fed.) et concIuent a l'annulation de l'arrete attaque. Le Conseil d'Etat a conclu an rejet du recours. 11 I:t obtenu gain de cause. Extrait de8 1notif8 : Humben-Droz n'a pas donne des cours aux fins d'expo- seI' objectivement et scientifiquement les principes de Karl Marx, comme un professeur d'economie politique Ie ferait dans une chaire universitaire. Le but vise, c'est la propagande communiste, c'est de gagner des adherents an pani, d'en faire connaitre les theories, le programme et la tactique. Les cours constituent une partie importante
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