BGE 61 I 237
BGE 61 I 237Bge07.06.1935Originalquelle öffnen →
236 StaatsIT(·ht. schon in der schriftlichen Antwort für die von ihm vorge- brachten Tatsachen den Beweis anbieten; darauf hat das Gericht sich über dessen Abnahme schlüssig zu machen und muss nun wissen, obes dem Beklagten dafür einen Kosten- vorschuss auflegen darf. Es mag sich daher rechtfertigen, wenn diesem. zugemutet wird, ein Armenrechtsgesuch schon mit der schriftlichen Antwort und nicht erst nach dem Beweisdekret zu stellen, da sonst das Verfahren leicht verzögert würde. Aber auch abgesehen hievon lässt sich annehmen, dass das Gericht ein Interesse daran habe, am Anfang des Prozesses zu wissen, ob der Beklagte auf eigene Kosten prozessieren will oder nicht. Das Armenrecht besteht nach den § § 308 und 309 ZPO nicht nur in der Befreiung von Kosten oder Kostenvorschüssen, sondern zugleich auch in der Bestellung eines Armenanwaltes, so- fern die Partei nicht imstande ist, ihre Sache selbst vor Gericht zu verfechten (vgl. BGE 60 I S. 13 11.). Diese Massnahme muss zweckmässigerweise in der Regel beim Beginn des Prozesses erfolgen. Es erscheint daher vom Gesichtspunkt des Art. 4 BV aus nicht von vornherein als unzulässig, wenn man dem Beklagten vorschreibt, das Armenrechtsgesuch mit seiner ersten Prozesseingabe, der schriftlichen Antwort, oder innert der ihm dafür angesetz- ten Frist zu stellen. Dagegen ist auf jeden Fall nicht einzu- sehen, welches schutzwürdige Interesse das Gericht oder der Kläger daran haben sollte, dass es schon vorher ge- schehe, z. B. innert der von § 105 ZPO vorgesehenen Ma- ximalfrist, auch wenn dem Beklagten zur Antwort. eine längere Frist eingeräumt worden ist. In einem solchen Fall wartet das Gericht wenigstens bis zum Ablauf dieser längern Frist mit weitern I1rozesshandlungen, so dass es leerer Formalismus ist, ein bis dahin gestelltes Armen- rechtsgesuch nur deshalb zurückzuweisen, weil die Maxi- malfrist des § 105 ZI>O abgelaufen ist. Sollte auch eine solche Ordnung im Sinne des kantonalen Rechtes liegen, so würde sie doch gegen die in Art. 4 BV ent.haltene Garantie des Armenrechts verstossen (BGE 60 I S. 185 f.)· Gleichheit vor dem Gesetz (Recht8verweigerung). N° 35. 237 Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und die .Justizkommission einzuladen, dem Rekurrenten das Ar- menrecht zu gewähren. Demnach erkennt das Bundesgericht : . Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Luzern vom 16. März 1935 aufgehoben und diese Behörde einge- laden, dem Rekurrenten das Armenrecht zu erteilen. 35. Ausng aus dem Urten vom 13. September 1935 i. S. .Kubacher ud. Koser gegen Solothurn, Begierllngsrat. A r bei t s los· e n ver s ich er u n g.
238 Staatsrecht. len Versicherungskasse (Taggelder) sind in der kantonalen Vollziehungsverordnung (§§ 27 f.) festgesetzt, dies gemäss § 17 des Gesetzes. Die Feststellung, dass einige Gemeinden die privaten paritätischen und nicht paritätischen Arbeitslosenkassen bei den freiwilligen Gemeindebeiträgen vor der staatlichen Kasse begünstigten, veranlasste den Regierungsrat, bei Anlass einer Revision der Vollziehungsverordnung vom 28. Dezember 1934, anzuordnen: « Sofern Gemeinden, welche freiwillig die Taggeldaus- zahlungen der Arbeitslosenkassen subventionieren, der Staatlichen Versicherungskasse eine um mehr als 5 % geringere Subvention ausrichten als den privaten Versi- cherungskassen, behält sich der Regierungsrat vor, nach erfolglosen Verhandlungen mit den in Betracht fallenden Gemeindebehörden zwecks Ausgleichung der Subventions- leistungen, die Taggeldhöhe (§ 27) der in den betreffenden Gemeinde~ wohnenden Mitglieder der Staatlichen Arbeits- losen-Versicherungskasse entsprechend 'herabzusetzen. » B. -Die Gemeinde Derendingen beschloss für 1935, wie schon für 1934, einen Gemeindebeitrag von 20 % der ausbezahlten Taggelder für die privaten und von nur 10 % für die staatliche Arbeitslosenversicherungskasse und hielt auf Vorstellungen des kantonalen Handels-und Industrie- departementes hin &Il diesen Ansätzen fest (Beschluss der Gemeindeversammlung vom 22. März 1935). Daraufhin verfügte der Regierungsrat, durch Entscheid vom 1. April 1935, eine Herabsetzung der Taggelder der in der Gemeinde Derendingen wohnenden Mitglieder der . staatlichen Arbeitslosenversicherungskasse um 5 % des normalen reglementarischen Betrages .... O. -Hierüber beschweren sich die beiden Rekurrenten, Mitglieder der staatlichen Arbeitslosenversichernngskasse. Sie beantragen Aufhebung der angefochtenen Vedügung und Anordnung, dass sämtlichen Mitgliedern der kanto- nalen Arbeitslosenversicherungskasse der normale regle- mentarische Betrag ausbezahlt werde .... Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). N0 35. 239 Das Bundesgericht hat den Rekurs gutgeheissen mit folgender Begr'iJ,ndung :
240 Staa tsreeht. Arbeitslosengeaetzgebung war berechtigt und verpflichtet, die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um zu verhin~ dern, dass diese bundesrechtliche Subventionsordnung durch Vorkehrungen einzelner Gemeinden gestört wird. Gerade das war aber der Zweck der Beschlüsse der Gemein- de Derendingen, welche die Gemeindesubvention an private Kassen 10 % höher ansetzte als diejenige, die sie der öffentlichen Kasse gewährt. 4. - Der Regierungsrat ist nun aber nicht gegen die Gemeinde vorgegangen, die die öffentliche Ordnung stört: Er versucht vielmehr, sie durch indirekte Massnahmen zum richtigen Verhalten zu veranlassen, dadurch dass er die Taggelder der Mitglieder der staatlichen Kasse, die in der Gemeinde Derendingen wohnen, um 5 % herabsetzt. Er legt damit Personen Rechtsnachteile auf, die für den beaIi~ standeten Gemeindebeschluss nicht verantwortlkh sind. Er stellt sie, ohne daSs sie zu einem solchen Vorgehen Anlass gegeben hätten, also ohne sachlichen Grund, schlechter als. alle übrigen Mitglieder der staatlichen Kasse. Der Beschluss des. Regierungsrates vom 1. April 1935 führt dazu, dass die Einwohner einer Gemeinde,die an die staatliche Kasse Beiträge leistet, schlechter gestellt werden als Angehörige von Gemeinden, die die Kasse nicht subventionieren, was sich nicht halten lässt. Die angeordnete Kürzung der Taggelder kann nicht darauf gestützt werden, dass die Taggelder der staatlichen Kasse auch sonst Abstufungen und Sonderansätze für einzelne Mitglieder oder Mitgliedergruppen aufweisen. Demi bei diesen Verschiedenheiten handelt es sich um sachlich begründete Unterscheidungen (Abstufungen na,eh der Höhe der Besoldung, der Dauer der l'litgliedschaft, ferner Sonderregelungen für bestimmte von der Krise besonders schwer betroffene Arbeitergruppen). Dagegen lässt sich die SchlechtersteIlung der Einwohner von Gemeinden, die Subventionen ausrichten, nicht rechtfertigen. Der Zwang, den der Regierungsrat auf diese Gemeinde~ ausüben will, darf nicht dazu führen, dass Kassenmitgliedern, die für die Biirgerrecht. N° 36. 241 Beschlüsse der Gemeinde nicht einzustehen haben, die reglementarischen Taggelder teilweise entzogen werden. Auch der Hinweis auf die finanzielle Lage der Kasse ver- mag die Schlechterstellung dieser Kassenmitglieder nicht zu rechtfertigen. Sie könnte allenfalls Grund geben zu einer allgemeinen Kürzung der Kassenleistungen oder zu einer Vermehrung der Einnahmen durch Ausdehnung der Beitragspflicht, beispielsweise auf die Gemeinden, aber nicht zu einer Benachteiligung von Einwohnern subven- tionierender Gemeinden. Die Beschwerde der Rekurrenten ist deshalb begründet. Das will nicht bedeuten, dass der Regierungsrat überhaupt nicht einschreiten könnte, um den Misständen abzuhelfen die sich aus der Subventionsordnung einiger Gemeinden ergeben. Er wird lediglich mit geeigneten Massnahmen m Rahmen seiner verfassungsmässigen und gesetzlichen i Kompetenzen direkt gegen diejenigen Körperschaften und Behörden vorzugehen haben, welche die öffentliche Ord- nung stören. II.BüRGERRECHT DROlT DE ClTE 36. Arr6t du 7 juin 1935 dans la. cause Dame Henge contre 13ourgeoisie de Granses.
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