BGE 61 I 234
BGE 61 I 234Bge12.02.1933Originalquelle öffnen →
234 Staatsrecht. 34. Urteil vo. 18. Juli 1935 i. S. Limacher gegen Ina.nen. An ein Armenrechtsgesuch dürfen nach Art. 4 BV keine Anfor- derungen gestellt werden, die blOBS einen leeren Formalismus bilden. A. -Der Rekursbeklagte Inauen hat vor dem Amts- gericht von Luzern-Land gegen den Rekurrenten Lima- cher eine Schadenersatzklage erhoben. Dieser reichte innert der ihm vom Gerichtspräsidenten hiefür angesetzten, verlängerten Frist am 25. Januar 1935 seine schriftliche Rechtsantwort ein und verband damit ein Armenrechts- gesuch. Der Amtsgerichtspräsident entsprach am 22. Fe- bruar diesem Gesuch. Am 25. Februar wies das Amtsge- richt die Rechtsantwort aus dem Recht, weil sie nicht innert 60 Tagen nach der Zustellung der Klage eingereicht worden war und § 105 ZPO bestimmt, dass der Gerichts- präsident die Antwortfrist von 20 Tagen nicht über 60 Tage verlängern dürfe. Doch konnte der Rekurrent in der Verhandlung vor dem Amtsgericht seine Verteidigung nach § 122 ZPO doch vortragen. Der Rekursbeklagte verlangte nun mit einem Rekurs bei der Justizkommission des Ober- gerichtes des Kantons Luzern, dass das Armenrechtsgesuch ebenfalls als verspätet behandelt werde, da es nach § 306 ZPO spätestens mit der Antwort zu stellen ist und ein spä- teres Gesuch nur berücksichtigt werden kann, wenn die es begründende Tatsache erst im Laufe des Prozesses einge- treten ist. Die Justizkommission hiess den Rekurs am 16. März gut, hob die Verfügung des Amtsgerichtspräsi- denten vom 22. Februar 1935 auf und wies das Armen- rechtsgesuch des Rekurrenten ab. B. -Gegen diesen Entscheid hat Limacher die staats- rechtliche Beschwerde ergriffen mit dem Antrag, er sei aufzuheben und ihm das Armenrecht zu gewähren. Der Rekurrent beruft sich auf Art. 4 BV .... O. -Die Justizkommission hat die Abweisung der Be- schwerde beantragt .... Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). No 34. 235 Der Rekursbeklagte hat ebenfalls den Antrag gestellt, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Bundesge;richt zieht in Erwägung : 3. -Für die Erteilung des Armenrechts ist nicht ausschliesslich das kantonale Recht massgebend; denn nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesge- richts folgt das Recht der armen Partei, die einen für sie nicht aussichtslosen Zivilprozess führen will, auf unent- geltliche Rechtshilfe bereits aus Art. 4 BV, dem hier jedem Bürger gewährleisteten staatlichen Rechtsschutz. Danach dürfen an ein Armenrechtsgesuch keine Anforderungen gestellt werden, die nicht durch höhere schutzwürdige Interessen des Staates oder der Gegenpartei, durch die Prozessdisziplin, gerechtfertigt sind, also insbesondere nicht solche, die bloas einen leeren Formalismus bilden (vgl. BGE 60 I S. 182 ff.). Es kann dahingestellt bleiben, ob es danach angeht, ein Armenrechtsgesuch für das Ver- fahren vor einer bestimmten Instanz regelmässig nur beim Beginn und im weitem Verlauf bloss noch dann zuzu- lassen, wenn sich seither die Verhältnisse wesentlich verändert haben (vgl. das zitierte Urteil S. 183). Auf jeden Fall darf eine solche Einschränkung nicht derart über- spannt werden, dass sie als leerer Formalismus erscheint. Es leuchtet ein, dass eine Klagpartei, wenn sie für das ganze ordentliche Verfahren vor dem Amtsgericht das Ar- menrecht erlangen will, dieses spätestens mit der Einrei- chung der Klageschrift im Sinne des § 101 ZPO begehren muss; denn in diesem Zeitpunkt hat der Kläger den Gerichtskostenvorschuss nach § 17 des Gerichtskosten- gesetzes zu leisten, wenn er nicht das Armenrecht verlangt (Maximen 1927 Nr.5Il). Dagegen liegt der beklagten Partei bei der schriftlichen Antwort keine Kostenvor- schusspflicht ob ; eine solche tritt für sie erst nach § 298 ZPO ein, wenn auf ihr Gesuch Beweismassnahmen ange- ordnet werden. Immerhin muss der Beklagte womöglich
236 Stautsrc"ht. schon in der schriftlichen Antwort für die von ihm vorge- brachten Tatsachen den Beweis anbieten; darauf hat das Gericht sich über dessen Abnahme schlüssig zu machen und muss nun wissen, obes dem Beklagten dafür einen Kosten- vorschuss auflegen darf. Es mag sich daher rechtfertigen, wenn diescm zugemutet. wird, ein Armenrecht.sgesuch schon mit der schriftlichen Antwort und nicht erst nach dem Beweisdekret zu stellen, da sonst das Verfahren leicht verzögert würde. Aber auch abgesehen hievon lässt sich annehmen, dass das Gericht ein Interesse daran habe, am Anfang des Prozesses zu wissen, ob der Beklagte auf eigene Kosten prozessieren will oder nicht. Das Armenrecht besteht nach den § § 308 und 309 ZPO nicht nur in der Befreiung von Kosten oder Kostenvorschüssen, sondern zugleich auch in der Bestellung eines Armenanwaltes, so- fern die Partei nicht imstande ist,· ihre Sache selbst vor Gericht zu verfechten (vgl. BGE 60 I S. 13 ff.). Diese Massnahme muss zweckmässigerweise in der Regel beim Beginn des Prozesses erfolgen. Es erscheint daher vom Gesichtspunkt des Art. 4 BV aus nicht von vornherein als unzuJässig, wenn man dem Beklagten vorschreibt, das Armenrechtsgesuch mit seiner ersten Prozesseingabe, der schriftlichen Antwort, oder innert der ihm dafür angesetz- ten Frist zu stelleu. Dagegen ist auf jeden Fall nicht einzu- sehen, welches schutzwürdige Interesse das Gericht oder der Kläger daran haben sollte, dass es schon vorher ge- schehe, z. B. innert der von § 105 ZPO vorgesehenen Ma- ximalfrist, auch wenn dem Beklagten zur Antwort eine längere Frist. eingeräumt worden ist. In einem solchen Fall wartet das Gericht wenigstens bis zum Ablauf dieser Iängern Frist mit. weitern I~rozesshandlungen, so dass es leerer Formalismus ist, ein bis dahin gestelltes Armen- rechtsgesuch nur deshalb zurückzuweisen, weil die Maxi- malfrist des § 105 ZI>O abgelaufen ist. Sollte auch eine solche Ordnung im Sinne des kantonalen Rechtes liegen, so würde sie doch gegen die in Art. 4 BV ent.haltene Garantie des Armenrechts verstossen (BGE 60 I S. 185 f.)· Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). N° 35. 237 Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und die .Justizkommission einzuladen, dem Rekurrenten das Ar- menrecht zu gewähren. Demnach erkennt das Bundesgericht : . Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Luzem vom 16. März 1935 aufgehoben und diese Behörde einge- laden, dem Rekurrenten das Armenrecht zu erteilen. 35. Auszug aus dem OrteU vom 13. September 1935 i. S. llubacher und Koser gegen Solothurn, Begierungsrat. Arb ei ts 10 s en vers ich eru n g.
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