BGE 61 I 225
BGE 61 I 225Bge19.01.1934Originalquelle öffnen →
224 Strafrecht. B. -Hiegegen hat Vischer eine Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht eingereicht mit dem Antrag auf Auf- hebung des angefochtenen Entscheides und Freisprechung, eventuell auf Rückweisung der Sache zu neuer Entschei- dung an das Polizeigerichtspräsidium. De1' Kassationshof zieht in Erwägung: Gemäss Art. 268 Absatz 2 BStP ist eine Kassationsbe- schwerde zulässig gegen Endurteile der Gerichte, die nicht durch ein kantonales Rechtsmittel wegen Verletzung eid- genössischen Rechtes angefochten werden können. Im Unterschied zu der früheren, in Art. 162 OG getroffenen Regelung ist also der kantonale Instanzenzug nicht schon dann erschöpft, wenn nach der kantonalen Gesetzgebung gegen einen Entscheid keine Berufung (Appellation) mehr möglich ist, sondern erst dann, wenn überhaupt kein Rechtsmittel irgendwelcher Art mehr zu Gebote steht, die Frage der Verletzung eidgenössischen Rechtes durch eine obere kantonale Instanz entscheiden zu lassen (vergl. Amt!. Steno Bulletin der Bundesversammlung 1933, Ständerat, S. 59. Votum des Berichterstatters Beguin). Nun bestimmt aber § 265 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt, dass gegen inappellable Strafurteile über Verzeigungen unter anderm auch wegen unrichtiger Gesetzesauslegung eine Beschwerde an das Appellations- gericht zulässig sei. Das angefochtene Urteil konnte dem- gemäss an eine obere kantonale Instanz weitergezogen werden und ist also kein Endurteil im Sinne von Art. 268 Abs. 2 BStP, so dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Demnach erkennt der Kassationshof: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Vgl. auch Nr. 30. -Voir aussi n° 30. I Jj 225 A. STAATSRECHT -DROIT PUBLIC I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (RECHTSVERWEIGERUNG) EGALlTE DEVANT LA LOI (DENI DE JUSTICE) 33. Urteil vom U. Juli 1936 i. S. Biirgisser und Xonllorten gegen Regierungsrat des XantoDS Zürich. RechtssteIlung der Anlieger an einer Strasse, die durch regierungs- rätliches Verbot Iür den Motorfahrverkehr gesperrt worden ist. A. -Der zürcherische Regierungsrat hatte für die bei- den Zugangsstrassen zum Ütliberg, nämlich Buchenegg- Station Ütliberg (Gratstrasse) und Gättern~Ringlikon Ütliberg, Zum Teil schon mit Beschlüssen von ·1911/1912, umfassender aber am 24. Dezember 1924 und am 27. Mai 1927 den Verkehr mit Motorfahrzeugen verboten. Dabei wurden jeweils gestützt auf besondere Bestimmungen der genannten· Beschlüsse Ausnahmen zugunsten gewisser Amtsstellen, von Ärzten, Tierärzten und Hebammen, sowie für die· Anwohner der beiden Strassen· bewilligt. B. -Infolge verschiedener Anstände über den Umfang des den Anstössern zu gestattenden Motorfahrverkehrs erneuerte der zürcherische Regierungsrat mit Beschluss vom 30. November 1933 das fragliche Verbot und behielt demgegenüber nur· noch folgende drei eng umschriebene Ausnahmen vor: ( Von diesem Verbot ausgenommen sind dringliche und unaufschiebbare Berufsfahrten der Ärzte, Tier- AB 61 1-1935 15
226 Staatsrecht.
ärzte und Hbammen ... , sowie Fahrten der im Dienste
der öffentlichen Krankenanstalten, der Feuerwehr, der
Polizei und des Bundes verwendeten Motorfahrzeuge. »
« Die kantonale Baudirektion wird ermächtigt, auf
Verlangen den Anwohnern der betreffenden Strassen
unter sichernden Bedingungen ausnahmsweise den Trans-
port solcher Güter, deren Beförderung mit der Ütliberg-
bahn oder deren Umlad in Hinter-Buchenegg mit ausser-
gewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden ist, mit Motor-
lastwagen zu gestatten. »
« Die Baudirektion wird ermächtigt, im Interesse des
raschen Abtransportes der
für· die Gastwirtschaftsbe-
triebe
auf dem Ütliberg notwendigen Waren die Be-
nützung leichter Motorlastwagen ab Bergstation Ütli-
berg oder ab Hinter-Buchenegg unter sichernden Be
dingungen auf Zusehen hin zu gestatten; »
Dem Beschluss wurde zuhanden der unmittelbar Be-:-
teiligten im wesentlichen folgende BegründUng beigegeben:
Die rechtliche Grundlage
für ein Verkehrsverbot von der
Art des vorliegenden sei heute Art. 3 des eidgenössischen
Motorfahrzeuggesetzes
von 1932 (MFG). Die Zuständig-
keit des Regierungsrates ergebe sich, solange ein kantona-
les Einführungsgesetz zum Bundesgesetz fehle, aus dem
noch
in Kraft stehenden zürcherischen Motorfahrzeugge-
setz von 1923, dessen § 13 Abs. I laute : « Der Regierungs-
rat ist befugt, den Verkehr mit Motorfahrzeugen auf einzel-
nen Strassen und zu bestimmten Zeiten zu verbiet.en»,
eventuell auch aus dem kantonalen Strassengesetz von
1893, gemäss dessen § 63 dem Regierungsrat die Oberauf-
sicht über das gesamte Strassen wesen zustehe.
Der Regierungsrat sei der Auffassung, dass ein für
bestimmte Strassen erlassenes Motorfahrzeugverbot auch
die Anwohner treffe. Dem stehe § 181 zürch. Einf. Ges.
zum ZGB nicht entgegen, wo gesagt sei : « Wenn durch Auf-
hebung einer öffentlichen Strasse einem; Grundstück der
Weg entzogen wird, so behält dasselbe das nötige Weg-
recht über die verlassene Wegstrecke bis zu deren Ein-
Gleichheit VOr dem Gesetz (Rechtsvenveigerung). No 33. 227
mündung in die öffentliche Strasse, solange ihm nicht ein
anderer ausreichender Weg unentgeltlich angewiesen wird. »
Diese Bestimmung beziehe sich nur auf den Fall der Auf-
hebung einer öffentlichen Strasse, nicht aber auf die bloss6
Beschränkung des Fahrverkehrs.
Gelte aber ein für die Ütlibergstrassen erlassenes Fahr-
verbot grundsätzlich für alle Strassenbenützer, wenn es der
Regierungsrat nicht ausdrücklich einschränke, so frage sich
nur noch, ob im vorliegenden Fall Einschränkungen ange-
bracht seien. Dabei sei darauf zu verweisen, dass der
Motorfahrverkehr auf dem Ütliberg in erster Linie deshalb
als unerwünscht erscheine, weil das Gebiet
Qes Ütlibergs
den Fussgängern als Promenadengebiet erhalten bleiben
solle, daneben
aber auch, weil strassentechnische Erwä-
gungen eine Rolle spielten: (( Sowohl die Strasse von
GätternJRinglikon, als auch diejenige von Buchenegg wei-
sen auf längere Strecken eine Breite von n.ur 3-3,5 m auf.
Das Kreuzen von Fahrzeugen ist· also nicht überall mög-
lich. Der Untergrund besteht zur Hauptsache aus teils
mergeligem, teils lehmigem Material.
Da auch ein Stein-
.
bett... fehlt, entstehen bei feuchter· Witterung oder bei
Schneeschmelze Auftriebe. Selbst
ein wenig intensiver
Motorfahrzeugverkehr wird
Beschädigungen des Strassen-
körpers mit sich bringen, sofern nicht eine längere Trocken-
periode vorangegangen
ist oder die Strasse sich in gefrore-
nem Zustande befindet. Würde der Motorfahrzeugverkehr
zugelassen, so
müssten ziemlich viele und kostspielige Ar-
beiten vorgenommen werden (Sickerungen, Ausheben von
Strassengräben. Ersatz von Dolen, Ergänzung der Chaus-
sierung). Ausserdem besteht für die Strasse Bucheneggj
Station Ütliberg bei der Fallätsche und der Burgruine
Baldern Abrutschgefahr . Es ergibt sich somit einwandfrei,
dass beide
Strassen sich für den Motorfahrzeugverkehr
schlechterdings
nicht eignen, auch wenn dieser sich in
bescheidenem Ausmasse
halten würde. »
Bei Ausnahme der Anstösser vom Fahrverbot würde sich
auf den fraglichen Strassen bald ein so starker Verkehr ent-
228 Staatsrecht.
wickeln, dass eine wirksame Kontrolle kaum mehr möglich
wäre
und der auptzweck des Verbotes vereitelt würde.
Der Verzicht auf den Motorfahrzeugverkehr könne übri-
gens
den Bewohnern des ütliberggebietes angesichts der
bestehenden Bahnverbindung mit der Stadt Zürich (ütli-
bergbahn) wohl zugemutet werden.
O. -Gegen den Regierungsratsbeschluss vom 30. No-
vember 1933 haben mehrere Anwohner der ütliberg-
strassen, worunter hauptsächlich die Inhaber der auf dem
"Otliberg gelegenen Wirtschaften, staatsrechtliche Be-
schwerde eingereicht mit dem Antrag, es sei das erlassene
Fahrverbot insoweit aufzuheben, als den Anliegern die
Benutzung der fraglichen Strassen mit ihren eigenen
Motorfahrzeugen
untersagt und als ihren Lieferanten der
« Zubringerdienst» verunmöglicht wird.
Die Begründung der Beschwerde lässt sich wie folgt zu-
sammenfassen :
a) Das angefochtene Verbot verletze die Rechtsgleich -
heit, indem der Regierungsrat bisher in allen Fällen, da
bestimmte Strassen für den Automobilverkehr gesperrt
wurden, einen Vorbehalt zugunsten der Anstösser gemacht
habe. ({ Demgegenüber kann sich der Regierungsrat nicht
etwa darauf berufen, dass gerade die Rechtsgleichheit die
Anwendung des Verbotes
auch auf die Rekurrenten erfor
dere... Das Verlangen nach rechtsgleicher Behandlung
geht diesfalls ganz entschieden in der Richtung, dass den
Grundeigentümern an Strassen, die für den Autoverkehr
grundsätzlich gesperrt sind, mit Rücksich t auf ihre An
liegerqualität eine besondere Stellung eingeräumt wird. »
b) Der Anlieger an einer öffentlichen Strasse stehe zum
Inhaber der Strassenhoheit in einem besonders ausgestal-
teten Rechtsverhältnis. Einerseits sei er für die Erstellung
und den Ausbau der Strasse beitragspflichtig. Anderseits
aber stünden ihm nach allgemeiner, in Wissenschaft und
Praxis anerkannter Lehre besondere ({ Vorzugs oder An-
liegerrechte » zu, hauptsächlich « ein unentziehbares Recht
auf die Zufahrt zu seiner Liegenschaft». Für den Kanton
Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung.) N0 33. 229
Zürich ergebe sich das noch besonders aus § 181 EG zum
ZGB. Wenn hier dem Anlieger an einer öffentlichen Strasse
bei deren Aufhebung ein Wegrecht über die verlassene
Strassenstrecke eingeräumt werde, so müsse ein ähnliches
Recht auch schon bei Beschränkung der Fahrbarkeit einer
noch bestehenden Strasse gegeben sein. Dieses Recht werde
den Rekurrenten durch das fast vollständige Fahrverbot
des Regierungsrates zu einem wesentlichen· Teil entzogen,
was einer Enteignung· gleichkomme und gegen die Eigen-
tumsgarantie des Art. 4 KV (Gewährleistung wohlerwor-
bener Privatrechte) verstosse. Die Vorteile der "Otliberg-
bahn vermöchten die Rekurrenten für die Unmöglichkeit
einer Benutzung der fraglichen Strassen nicht zu .ent-
schädigen.
c) Art. 3 MFG könne niemals die Meinung haben, dass
ein für bestimmte Strassen erlassenes Fahrverbot auch
für die Anstösser gelten solle. Die gegenteilige Annahme
des Regierungsrates sei offensichtlich irrtümlich.
d) Es sei unzutreffend, dass die Bewilligung des Anlieger-
verkehrs
({ dem Gedanken der Erhaltung des "Otlibergge-
.
bietes als Promenadengebiet für Fussgänger» irgendwie
Eintrag tun würde. Der Anliegerverkehr würde sich in
bescheidenem Rahmen halten. Entsprechend seien auch
die Befürchtungen ungerechtfertigt, die der Regierungs-
rat in strassentechnischer Hinsicht gegen eine Befreiung
der Anstösser vom Fahrverbot äussere.
D. -Der Regierungsrat beantragt Abweisung der Be-
schwerde.
Die
Rekurrenten könnten sich für ihren Standpunkt auf
keinen Fall auf Art. 3 MFG berufen. Ebenso sei es unzu-
treffend, dass das zürcherische Recht besondere ({ Anlieger-
rechte » im Sinne der Beschwerde kenne. Der § 181 EG
zum ZGB komme nur zur Anwendung, wenn eine Strasse
als öffentlicher Verkehrsweg aufgehoben werde. Es könne
keine
Rede davon sein, dass § 181 dem Anlieger an einer
öffentlichen Strasse das Recht gebe, die Strasse in anderer
Art und Weise zu benutzen als die übrige Bevölkerung.
230 Staatsrecht.
erde bei einer öffentlichen Strasse der Gemeingebrauch
eIngeschränkt. indem ge Arten von Fahrzeugen aus-
geschlossen würden, so gelte das grundsätzlich auch für
den Anlieger.
Der Vorwurf einer Verletzung der Rechtsgleichheit sei
unbegründet. Der Regierungsrat habe eine ganze Reihe
weiterer Strassen ohne Zulassung des Anliegerverkehrs
?esperrt. Die Rekurrenten hätten nicht behauptet, es seien
Im Kanton Zürich unter gleichen oder auch nur ähnlichen
Verhältnissen wie beim "Otliberg Motorfahrzeugverbot-e
unter Vorbehalt des Anliegerverkehrs ausgesprochen wor-
den.
E. -Die Rekurrenten haben den Regierungsratsbe-
schluss
vom 30. November 1933 gleichzeitig auch beim
Bundesrat wegen-angeblicher Verletzung von Art. 3 MFG
angefochten. Der Bundesrat ist auf die Eingabe nicht ein-
getreten, da Art. 3 MFG eine Beschwerde an den Bundesrat
nur gewähre gegen beschränkte Fahrverbote im Sinne von
Art. 3 Abs. 2, nicht aber gegen ein « Totalverbot » gemäss
Art. 3 Abs. 1, als welches sich der angefochtene Beschluss
des Regierungsrates darstelle (Entscheid des
Bundesrates
vom 19. Januar 1934).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4. -Art. 3 MFG behält den Kantonen in gewissem Um-
fang die Zuständigkeit zum Erlass beschränkter oder unbe-
schränkter Motorfahrzeugverbot-e vor, ohne aber damit
irgend welche Anordnungen über die Rechtsstellung der
Anlieger an den vom Verbot betroffenen Strassen zu ver-
binden. Die Rekurrenten können sich deshalb von vorne-
herein weder unter dem Gesichtspunkt von Art. 4 BV (will-
kürliche Gesetzesauslegung), noch allenfalls wegen ver-
mtlicher Verletzung des Grundsatzes von der deroga-
tOI'lSchen Kraft des Bundesrechts auf die genannte Ge-
setzesbestimmung berufen.
5. -Dass
die Rekurrenten als Anstösser an die "Otliberg-
Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). No 33. 231
strassen subjektive. unter dem Schutz der E i gen -
t ums gar a n t ie stehende Rechte auf Benutzung jener
Strassen hätten, ergibt sich zunächst im Gegensatz zu der
in der Beschwerde vertretenen Ansicht keineswegs aus
einem « allgemeinen, in Wissenschaft und Praxis aner-
kannten» Grundsatz. Die schweizerische Auffassung geht
im Gegenteil dahin, dass dem Anstösser -ungeachtet der
von ihm allenfalls bezahlten Beiträge an die Erstellung oder
den Ausbau der Strasse -kein besseres Recht am Gemein-
gebrauch zukommt als jedem andern Volksgenossen
(LEEMANN , Kommentar zum Sachenrecht, zu Art. 664
N. 53; lIAAB, Kommentar, zu Art. 664 N. 21; GREUTER,
Das Recht der öffentlichen Sachen im Kanton Zürich,
S. 63 ff. ; BOSSHARDT, Eigentumsgarantie, S. 28/29 ; BGE
47 TI S. 71 ff. Erw. 4 ; vgl. auch FLEINER, Institutionen,
8. Aufl. 8. 377). Es könnte sich daher nur fragen, ob im
Kanton Zürich die Vorschrift von § 18l EG zum ZGB eine
andere Rechtslage schafte. In dieser Beziehung hat das
Bundesgricht, da es sich um die Auslegung kantonalen
Gesetzesrechtes handelt, die angefochtene Entscheidung
nur auf Willkür zu überprüfen (vgl. BGE 57 I S. 210).
Von Willkür kann nicht geredet werden, wenn der Regie-
rungsrat den § 181 als eine Sonderbestimmung für den Fall
der Auf heb u n g einer öffentlichen Strasse auffasst,
aus welcher nicht geschlossen werden dürfe, dass der zür-
cherische Gesetzgeber die Rechtsstellung des Anliegers an
einer bestehenden Strasse abweichend von der allgemeinen
schweizerischen
Auffassung habe ausgestalten wollen.
Sollte jedoch § 181 dem Strassenanlieger tatsächlich nicht
nur bei Aufhebung, sondern schon während des Bestehens
einer
öffentlichen Strasse besondere Rechte zugestehen
wollen, so liesse
sich wiederum ohne Willkür die Meinung
vertreten, dass dieses Recht nicht auch die Befugnis zur
Benutzung der Strasse mit Motorfahrzeugen in sich
schliesse
oder dass doch eine solche weitgehende Befugnis
nur da gegeben sei, wo dem keine öffentlichen Interessen
entgegenstehen. Diese letzte Voraussetzung durfte aber
232 Staatsrecht.
der Regierunrat, soweit der Anspruch auf :se.bel
beansprucht er aber, wie die weiteren Erwägungen semes
Entscheides zeigen,
nicht eine völlig freie Entscheidung
über Bewilligung oder Nichtbewilligung von Ausnahmen.
Er scheint sich vielmehr von der Auffassung leiten zu las-
sen, dass
Ausnahmen nur dann und in dem Umfang ver-
weigert werden sollen, als
ihrer: Erteilung sachliche, durch
ein überwiegendes öffentliches Interesse bedingte Gründe
gegenüberstehen.
Hiedurch wird vermieden, das die An-.
wohner der gesperrten Strasse mehr als notwendig gegen-
über den Anwohnern geöffneter Strassen des gleichen Kan-
tons benachteiligt werden.
Trägt demnach die Auffassung des Regierungsrates in
grundsätzlicher Hinsicht den Anforderungen von Art. 4··
B V Rechnung, so lässt sich auf dem Boden dieser Verfas-
sungsbestimmung auch dagegen nichts einwenden, dass im
vorliegenden Fall die von den Rekurrenten gewc.hte
unbeschränkte Zulassung des Anstösserverkehrs mIt eIge-
nen Wagen und des Zubringerdienstes abgelehnt wird.
Die
Annahme des Regierungsrates, dass bei Gewährung
einer derart allgemeinen Ausnahme der Verkehr auf den
Ütlibergstrassen einen Umfang annehmen würde, dem
Gleichheit vor dem GeRetz (ReehtRvel'weigPrIlng). ung
des Anliegerverkehrs auf den Ütlibergstrassen 1m Smne
der heutigen
nicht selber gewisse Einschränkungen verfüge. Deschwerde in Frage steht, nach den unter
Erwägung 6 folgenden Ausführungen auf jeden Fall ohne
Willkür als
nicht erfüllt betrachten.
Es mag übrigens dahingestellt bleiben, ob nicht die
Rekurrenten ihre vermeintlichen, aus § 181 EG zum ZGB
abgeleiteten Sonderrechte auf dem Wege der Zivilklae zur
Abklärung bringen könnten. In diesem Falle wäre ihnen
die Berufung auf die Eigentumsgarantie ohnehin solange
versagt, als
nicht das Bestehen der fraglichen Rechte durch
Zivilurteil verbindlich festgestellt ist (BGE 43 I S. 206 ff.).
6. -
Der Regierungsrat geht davon aus, dass das für
eine bestimmte Strasse erlassene Verbot der Motorfahrzeu-
ge grundsätzlich
für alle Strassenbenützer gelte, sofern eo 33. 233
diese in ihrem gegenwärtigen Zustand nicht gewachsen
wären,
wird im angefochtenen Entscheid in einer Art und
Weise begründet, die dem Vorwurf der Willkür standhält.
Die Rekurrenten unterlassen es denn auch, in dieser Hin-
sicht die Rüge der Willkür zu erheben. Ebenso werden die
Darlegungen des Regierungsrates, wornach die von dcn
Rekurrenten vorgeschlagene Regelung die Sicherstellung
eines
ungestörten Fussgängerverkehrs vereiteln würde,
nicht als willkürlich· angefochten. Bei dieser Sachlage
durfte der Regierungsrat ohne Verletzung von Art. 4 BV
das Interesse der Anlieger an der beanspruchten Sonder-
erlaubnis zurückstellen gegenüber den aus dem Gesagten
sich ergebenden überwiegenden
Interessen der Öffentlich-
keit an einer strengen Durchführung des Fahrverbotes.
üb die Entscheidung gleich lauten müsste, wenn die
Rekurrenten die Bewilligung des Anliegerverkehrs in einem
engeren
Rahmen, unter zeitlichen und anderen Einschrän-
kungen, verlangt hätten, braucht heute nicht untersucht
zu werden, da ein Eventualantrag auf Kassation des Fahr-
vrbotes in einem derart beschränkten Umfang nicht
gestellt worden ist.
7. -Die von den Rekurrenten erhobene Rüge f 0 r-
m e 11 e r Rechtsungleichheit erweist sich ohne weiteres
als
unbegründet. In keiner der Beschwerden wird be-
hauptet, geschweige denn dargetan, dass es sich bei den
für bestimmte Strassen erlassenen Fahrverboten, von de-
nen der Regierungsrat die Anlieger ausgenommen haben
soll, um im wesentlichen gleiche Tatbestände wie hier
handelte.
Demnach erkennt da8 Bundesgericht :
. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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