Cassation complaint inadmissible for failure to exhaust cantonal remedies

BGE 61 I 223Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I30.11.1933Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Vischer challenged a Basel-Stadt police-court fine for a MFG violation by filing a cassation complaint directly to the Federal Court. The Court held that Art. 268(2) BStP allows cassation only after exhaustion of all cantonal remedies, not merely after the end of ordinary appeal possibilities. Because Basel-Stadt law still provided a complaint to the Appellationsgericht against the judgment, the decision was not a final judgment within the meaning of the federal cassation rules. The Federal Court therefore did not enter into the complaint.

Omnilex-Regeste

Art. 268 Abs. 2 BStP; Zulässigkeit der Kassationsbeschwerde setzt die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges voraus. Erschöpft ist dieser nicht schon dann, wenn nach kantonalem Recht keine Appellation mehr offensteht, sondern erst, wenn überhaupt kein kantonales Rechtsmittel mehr besteht, mit dem die behauptete Verletzung eidgenössischen Rechts durch eine obere kantonale Instanz geprüft werden kann (consid. 1). Besteht nach kantonalem Prozessrecht gegen inappellable Strafurteile noch eine Beschwerde wegen unrichtiger Gesetzesauslegung an ein oberes kantonales Gericht, fehlt es an einem Endurteil im Sinne von Art. 268 Abs. 2 BStP; auf die Kassationsbeschwerde ist nicht einzutreten.

Gesamter Gesetzestext

Hatte der Kassationsldäger trotz der Kurve eine aus- reichende Sicht, so bestand für ihn selbst dann keine Ver- pflichtung, Seme Fahrt zu verlangsamen, wenn er von der andem Seite den Motorradfahrer herannahen sah; denn er durfte annehmen, dass dieser ihn ebenfalls sehe und deshalb nicht versuchen werde, noch um das in seiner Fahrbahn aufgestellte Fuhrwerk herumzufahren, wozu er die Fahrbahn des Kassationsklägers in Anspruch nehmen musste. Ein solches Verhalten des Motorradfahrers wäre verkehrswidrig gewesen, und damit hätte der Kassations kläger nicht rechnen müssen, da er hätte annehmen dürfen, der entgegenkommende Motorradfahrer werde den gelten- den Verkehrsvorschriften entsprechend fahren. War hin- gegen die Kurve für den Kassationskläger unübersichtlich, so erscheint die Angelegenheit in einem wesentlich andern Licht : Dann musste der Kassationskläger damit rechnen, dass von der andern Seite ein Fahrzeug kommen könnte, das beim Umfahren des dort aufgestellten Fuhrwerkes oder Autos in seine Fahrbahn gerate, und dann war er verpflich- tet, seine Fahrgeschwindigkeit entsprechend herabzu- setzen. Der Kassationskläger könnte sich nicht etwa darauf berufen, dass das bei oder in der Kurve stationierte Fahr- zeug links der Strasse gestanden habe und dass seine Fahr- bahn also frei gewesen sei. Nicht das Fahrzeug als solches wäre das Hindernis, das ihn dann zu erhöhter Vorsicht hätte' veranlassen müssen, sondern die gesamte, durch die Kurve in Verbindung mit der Aufstellung des Fahrzeuges ge- schaffene Situation. Da ohne Abklärung der Frage der Sichtverhältnisse nicht nachgeprüft werden kann, ob die Vorinstanz Art. 25 MFG richtig angewendet hat, ist der Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Ergänzung des Tatbe- standes und neuen Entscheidung zurückzuweisen (Art. 277 BStP). 4. -Selbst wenn die Geschwindigkeit des Kassations- klägers mangels genügender Sicht übersetzt war und des- halb gegen Art. 25 MFG verstiess, so lässt sich doch auf keinen Fall die von der Vorinstanz weiter angenommene Organisation der Bundesreehtspflegc. No 32. 223 übertretung des Art. 26 MFG aufrechterhalten. Die Vor- instanz begründet ihren Entscheid in diesem Punkte damit, dass der Kassationskläger in vorschriftswidriger Weise nach links ausgewichen sei. Wie der Kassationskläger jedoch mit Recht bemerkt, gilt das Gebot des Art. 26 MFG, nach rechts auszuweichen, nicht ausnahmslos. In zwin- genden Fällen, insbesondere, um einen Zusammenstoss zu vermeiden oder abzuschwächen, darf davon abgewichen werden (vgl. BGE 38 II 487 f.). Der Kassationskläger hat im Strafverfahren behauptet, aus diesem Grunde nach links ausgewichen zu sein und die Zeugen Knopf und Gilbert bestätigen diese Darstellung. Im Urteil fehlen darüber Feststellungen, so dass die Annahme, der Kassa- tionskläger sei vorschriftswidrig nach linke ausgewichen, jedenfalls als nicht genügend begründet erscheint. Von der Anklage der Übertretung des Art. 26 MFG ist der Kassationskläger daher unter allen Umständen freizu- sprechen. Demnach erkennt der KasBationshol: Die Kassationsbeschwerde wird im Sinne der Erwägun- . gen gutgeheissen. IH. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE 32. UrteU des Kassationshofs vom 15. Juli 1935 i. S. Vischer gegen Polizeünspektorat Basel-Stadt. Z u 1 ä s s i g k e i t der Kassationsbeschwerde : Voraussetzung ist Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges ; Begriff und Umfang desselben. BStP Art. 268. A. -Vischer ist durch Urteil des Polizeigerichtspräsi- denten von Basel-Stadt vom 15. Mai 1935 wegen Wider- handlung gegen Art. 25 Absatz 1 MFG zu einer Busse von 10 Fr. verurteilt worden.

B. -Hiegegen hat Vischer eine Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht eingereicht mit dem Antrag auf Auf- hebung des angefochtenen Entscheides und Freisprechung, eventuell auf Rückweisung der Sache zu neuer Entschei- dung an das Polizeigerichtspräsidium. De/I' Ka88ationshof zieht in Erwägung: Gemäss Art. 268 Absatz 2 BStP ist eine Kassationsbe- schwerde zulässig gegen Endurteile der Gerichte, die nicht durch ein kantonales Rechtsmittel wegen Verletzung eid- genössischen Rechtes angefochten werden können. Im Unterschied zu der früheren, in Art. 162 OG getroffenen Regelung ist also der kantonale Instanzenzug nicht schon dann erschöpft, wenn nach der kantonalen Gesetzgebung gegen einen Entscheid keine Berufung (Appellation) mehr möglich ist, sondern erst dann, wenn überhaupt kein Rechtsmittel irgendwelcher Art mehr zu Gebote steht, die Frage der Verletzung eidgenössischen Rechtes durch eine obere kantonale Instanz entscheiden zu lassen (vergl. Amtl. Steno Bulletin der Bundesversammlung 1933, Ständerat, S. 59. Votum des Berichterstatters Beguin). Nun bestimmt aber 265 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt, dass gegen inappellable Strafurteile über Verzeigungen unter anderm auch wegen unrichtiger Gesetzesauslegung eine Beschwerde an das Appellations- gericht zulässig sei. Das angefochtene Urteil konnte dem- gemäss an eine obere kantonale Instanz weitergezogen werden und ist also kein Endurteil im Sinne von Art. 268 Abs. 2 BStP, so dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Demnach erkennt der Kassationshof: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Vgl. auch Nr. 30. -Voir aussi n° 30.

A. STAATSRECHT -DROIT PUBLIC

  1. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (RECHTSVERWEIGERUNG) EGALITE DEVANT LA LOI (DENI DE JUSTICE)
  2. Urteil vom U. JuU 1936 i. S. Biirgisser ud XODlorten gegen Begierungsrat eies XantODl Zürich. RechtssteIlung der Anlieger an einer Strasse, die durch regierungs- rätliches Verbot Iür den Motorfahrverkehr gesperrt worden ist. A. -Der zürcherische Regierungsrat hatte für die bei- den Zugangsstrassen zum ütliberg, nämlich Buchenegg- Station ütliberg (Gratstrasse) und Gättern-Ringlikon- ütliberg, Zum Teil schon mit Beschlüssen von 1911/1912, umfassender aber am 24. Dezember 1924 und am 27. Mai 1927 den Verkehr mit Motorfahrzeugen verboten. Dabei wurden jeweils gestützt auf besondere Bestimmungen der genannten' Beschlüsse Ausnahmen zugunsten gewisser Amtsstellen, von Ärzten, Tierärzten und Hebammen, sowie für die Anwohner der beiden Strassen bewilligt. B. -Infolge verschiedener Anstände über den Umfang des den Anstössern zu gestattenden MotorfahrVerkehrs erneuerte der zürcherische Regierungsrat mit Beschluss vom 30. November 1933 das fragliche Verbot und behielt demgegenüber nur' noch folgende drei eng umschriebene Ausnahmen vor: Von diesem Verbot ausgenommen sind dringliche und unaufschiebbare Berufsfahrten der Ärzte, Tier- AB 61 1-1935

Schlagwörter

cassation complaintexhaustion of remediesfinal judgmentcantonal remedyinadmissibility

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Court could hear the cassation complaint despite an available cantonal complaint to the Appellationsgericht.

Extrahierter Entscheid

No. Cassation under Art. 268(2) BStP requires exhaustion of all cantonal remedies capable of addressing the federal-law issue. Because Basel-Stadt procedure allowed a complaint to the Appellationsgericht even against non-appealable criminal judgments, the cantonal instance was not exhausted.

Extrahierte Begründung

The Court held that exhaustion means no remedy of any kind may still be available within the canton to have a higher cantonal authority examine the alleged violation of federal law. Since Art. 265 of the Basel-Stadt criminal procedure code allowed such a complaint for incorrect legal interpretation, the challenged judgment was not a final judgment under Art. 268(2) BStP.

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