BGE 61 I 223
BGE 61 I 223Bge30.11.1933Originalquelle öffnen →
222 Strafrecht. Hatte der Kassationsldäger trotz der Kurve· eine aus- reichende Sicht, so bestand für ihn selbst dann keine Ver- pflichtung, Seme Fahrt zu verlangsamen, wenn er von der andem Seite den Motorradfahrer herannahen sah; denn er durfte annehmen, dass dieser ihn ebenfalls sehe und deshalb nicht versuchen werde, noch um das in seiner Fahrbahn aufgestellte Fuhrwerk herumzufahren, wozu er die Fahrbahn des Kassationsklägers in Anspruch nehmen musste. Ein solches Verhalten des Motorradfahrers wäre verkehrswidrig gewesen, und damit hätte der Kassations~ kläger nicht rechnen müssen, da er hätte annehmen dürfen, der entgegenkommende Motorradfahrer werde den gelten- den Verkehrsvorschriften entsprechend fahren. War hin- gegen die Kurve für den Kassationskläger unübersichtlich, so erscheint die Angelegenheit in einem wesentlich andern Licht : Dann musste der Kassationskläger damit rechnen, dass von der andern Seite ein Fahrzeug kommen könnte, das beim Umfahren des dort aufgestellten Fuhrwerkes oder Autos in seine Fahrbahn gerate, und dann war er verpflich- tet, seine Fahrgeschwindigkeit entsprechend herabzu- setzen. Der Kassationskläger könnte sich nicht etwa darauf berufen, dass das bei oder in der Kurve stationierte Fahr- zeug links der Strasse gestanden habe und dass seine Fahr- bahn also frei gewesen sei. Nicht das Fahrzeug als solches wäre das Hindernis, das ihn dann zu erhöhter Vorsicht hätte' veranlassen müssen, sondern die gesamte, durch die Kurve in Verbindung mit der Aufstellung des Fahrzeuges ge- schaffene Situation. Da ohne Abklärung der Frage der Sichtverhältnisse nicht nachgeprüft werden kann, ob die Vorinstanz Art. 25 MFG richtig angewendet hat, ist der Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Ergänzung des Tatbe- standes und neuen Entscheidung zurückzuweisen (Art. 277 BStP). 4. -Selbst wenn die Geschwindigkeit des Kassations- klägers mangels genügender Sicht übersetzt war und des- halb gegen Art. 25 MFG verstiess, so lässt sich doch auf keinen Fall die von der Vorinstanz weiter angenommene Organisation der Bundesreehtspflegc. No 32. 223 übertretung des Art. 26 MFG aufrechterhalten. Die Vor- instanz begründet ihren Entscheid in diesem Punkte damit, dass der Kassationskläger in vorschriftswidriger Weise nach links ausgewichen sei. Wie der Kassationskläger jedoch mit Recht bemerkt, gilt das Gebot des Art. 26 MFG, nach rechts auszuweichen, nicht ausnahmslos. In zwin- genden Fällen, insbesondere, um einen Zusammenstoss zu vermeiden oder abzuschwächen, darf davon abgewichen werden (vgl. BGE 38 II 487 f.). Der Kassationskläger hat im Strafverfahren behauptet, aus diesem Grunde nach links ausgewichen zu sein und die Zeugen Knopf und Gilbert bestätigen diese Darstellung. Im Urteil fehlen darüber Feststellungen, so dass die Annahme, der Kassa- tionskläger sei « vorschriftswidrig » nach linke ausgewichen, jedenfalls als nicht genügend begründet erscheint. Von der Anklage der Übertretung des Art. 26 MFG ist der Kassationskläger daher unter allen Umständen freizu- sprechen. Demnach erkennt der KasBationshol: Die Kassationsbeschwerde wird im Sinne der Erwägun- . gen gutgeheissen. IH. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE 32. UrteU des Kassationshofs vom 15. Juli 1935 i. S. Vischer gegen Polizeünspektorat Basel-Stadt. Z u 1 ä s s i g k e i t der Kassationsbeschwerde : Voraussetzung ist Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges ; Begriff und Umfang desselben. BStP Art. 268. A. -Vischer ist durch Urteil des Polizeigerichtspräsi- denten von Basel-Stadt vom 15. Mai 1935 wegen Wider- handlung gegen Art. 25 Absatz 1 MFG zu einer Busse von 10 Fr. verurteilt worden.
224 Strafrecht. B. -Hiegegen hat Vischer eine Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht eingereicht mit dem Antrag auf Auf- hebung des angefochtenen Entscheides und Freisprechung, eventuell auf Rückweisung der Sache zu· neuer Entschei- dung an das Polizeigerichtspräsidium. De/I' Ka88ationshof zieht in Erwägung: Gemäss Art. 268 Absatz 2 BStP ist eine Kassationsbe- schwerde zulässig gegen Endurteile der Gerichte, die nicht durch ein kantonales Rechtsmittel wegen Verletzung eid- genössischen Rechtes angefochten werden können. Im Unterschied zu der früheren, in Art. 162 OG getroffenen Regelung ist also der kantonale Instanzenzug nicht schon dann erschöpft, wenn nach der kantonalen Gesetzgebung gegen einen Entscheid keine Berufung (Appellation) mehr möglich ist, sondern erst dann, wenn überhaupt kein Rechtsmittel irgendwelcher Art mehr zu Gebote steht, die Frage der Verletzung eidgenössischen Rechtes durch eine obere kantonale Instanz entscheiden zu lassen (vergl. Amtl. Steno Bulletin der Bundesversammlung 1933, Ständerat, S. 59. Votum des Berichterstatters Beguin). Nun bestimmt aber § 265 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt, dass gegen inappellable Strafurteile über Verzeigungen unter anderm auch wegen unrichtiger Gesetzesauslegung eine Beschwerde an das Appellations- gericht zulässig sei. Das angefochtene Urteil konnte dem- gemäss an eine obere kantonale Instanz weitergezogen werden und ist also kein Endurteil im Sinne von Art. 268 Abs. 2 BStP, so dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Demnach erkennt der Kassationshof: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Vgl. auch Nr. 30. -Voir aussi n° 30. 226 A. STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
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