BGE 61 I 218
BGE 61 I 218Bge15.05.1935Originalquelle öffnen →
218 Strafrecht. 31. Urteil des ltassationshofs vom 15. Juli 1935 i. S. Schnell gegen Statthalteramt Svsee. Art. 25 MFG : Schreibt nicht vor, dass die G e s c h w i n d i g - k e i t vor jeder Kur v e herabgesetzt werden muss; sie muss nur den S ich t ver h ä 1 t n iss e n angepasst sein. Art. 26 MFG : Aus w eie h e n n ach 1 i n k s ist dann nicht unerlaubt, wenn es nur zur Vermeidung oder Abschwächung eines Zusammenstosses erfolgt. A. -Karl Schnell stiess am Nachmittag des 22. Juli 1934 mit seinem Auto auf der Strasse von Neuenkirch nach Nottwil (Luzern) mit dem aus der entgegengesetzten Richtung kommenden Motorradfahrer Schmidlin zusam- men, wobei beide Fahrer verletzt und beide Fahrzeuge beschädigt wurden. Schnell, der an seinem Wagen die Nummernschilder eines andern Wagens hatte, wurde deswegen, sowie wegen Übertretung der Art. 25 und 26 MFG, und wegen fahr- lässiger Körperverletzung und fahrlässiger Sachbeschädi- gung vom Amtsgericht Sursee mit Urteil vom 14. März 1935 zu insgesamt 50 Fr. Busse verurteilt. Schmidlin wurde in gleicher Höhe gebüsst. Über den Unfallhergang enthält das Urteil des Amts- gerichtes Sursee die folgende Schilderung : « .. , Die Strasse ist an der Unfallstelle 6,3 m breit und beschreibt in Rich- tung Nottwil-Neuenkirch ein~ Rechtskurve. In der Kurve stationierte am rechten Strassenrand ein Auto (Limousine) oder ein Breack. Schmidlin kam mit seinem Motorrad von Nottwil ; er hätte daher die Rechtskurve kurz nehmen müssen. Da er das parkierte Fahrzeug überholen musste, begab er sich auf die linke Hälfte der Fahrbahn und wurde infolge der ziemlich grossen Geschwindigkeit noch mehr nach links abgetrieben. Er tendierte wieder auf die rechte Strassenhälfte zurück. Von der entgegengesetzten Rich- tung (Neuenkirch-Nottwil) kam in diesem Moment der Beklagte Schnell mit einem niedrigen offenen Sportwagen. Er hatte kurz vorher ein mit 70kmjSt fahrendes Auto Motorfahrzaug. und Fahrm.dverkehr. N° 31. 219 überholt. Er sah nun, dass der ihm entgegenfahrende Schmidlin das parkierte Fahrzeug überholt hatte und daher in seine Fahrbahn geraten war. Er lenkte das Fahrzeug nach links, bremste, kollidierte mit dem Motorrad des Schmidlin und wurde am linken Strassenrand an einen Wehrstein geschleudert, der durch den Anprall umge- stürzt wurde ... » Die Verurteilung Sehnells wegen Verletzung der Art. 25 und 26 MFG wird in folgender Weise begründet: « •.. Wenn auch nicht genau feststeht, wie lange vor der Kollision Schnell einem andern Wagen vorgefahren war, so ist doch eindeutig nachgewiesen, dass er mit sehr grosser Geschwin- digkeit auf die Kurve losfuhr und vorschriftswidrig nach links auswich, als er seine rechte Fahrbahn besetzt sah. Dies und der Umstand, dass sein Fahrzeug mit solcher Wucht an einen Wehrstein am linken Strassenrand an- prallte, dass der massive Wehrstein umgeworfen wurde, weist deutlich darauf hin, dass seine Fahrweise unbe- herrscht und den gegebenen Verhältnissen nicht angepasst war ... » B. -Gegen das Urteil des Amtsgerichtes hat Schnell, soweit ihm darin eine Übertretung von Art. 25 und 26 MFG zur Last gelegt wird, die Kassationsbeschwerde ans Bun- desgericht ergriffen. Er beantragt, er sei in Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils von dieser Übertretung frei- zusprechen und es sei demgemäss die ausgesprochene Strafe auf dasjenige Mass herabzusetzen, welches der Unterlassung der Nummernschilderumschreibung entspreche. Zur Begründung führt er aus, es sei durch nichts erwiesen und eine akten widrige Annahme, dass er mit sehr grosser Geschwindigkeit auf die Kurve zugefahren sei. Akten- widrig sei auch die Behauptung, er habe kurz vor dem Zusammenstoss ein mit ca 70kmjSt fahrendes Auto über- holt. Nach der Aussage des von ihm überholten Auto- mobilisten Knopf habe die Überholung etwa 500 m vorher stattgefunden, wie denn auch im. Urteil zugegeben werde, es stehe nicht genau fest, wie lange vor dem Zusammen-
220 Strafrecht. stoss er dem andern Wagen vorgefahren sei. Dass er im allerletzten Moment seinen Wagen nach links gerissen habe, um die schwere Kollision womöglich doch noch zu ver- meiden, könne ihm nicht zum Verschulden angerechnet werden, da diese Massnahme zur Verhütung noch grösseren Unheils geboten gewesen sei. O. -Das Statthalteramt jat keine Vernehmlassung eingereicht. Der Kassationshof zieht in Erwägung :
Wenn nun aber die Vorinstanz aus der Geschwin- digkeit von über 70 km, mit der der Kassationskläger auf die Kurve zufuhr, ohne weiteres den Rechtsschluss auf eine Übertretung des Art. 25 MFG zieht, so kann ihr nicht beigepflichtet werden. Auch vor einer Kurve kann eine solche Geschwindigkeit noch den Strassen-und Verkehrs- verhältnissen angepasst sein, und dann ist Eie erlaubt. Ganz allgemein den Grundsatz aufzustellen, der Fahrzeug- lenker müsse vor jeder Kurve langsam fahren, wäre mit Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. N0 31. 221 der g~tzlichen Regelung in Art. 25 MFG unvereinbar. lstz. B. eine Kurve übersichtlich und die Beschaffenheit der Strasse derart, dass der Wagen nicht Gefahr läuft, auch bei grosser Geschwindigkeit aus seiner Fahrbahn herauszu- kommen, so besteht für den Führer kein Anlass, seine Fahrt zu verlangsamen. Unerlaubt wird eine solche Geschwin- digkeit erst, wenn die Kurve als Hindernis wirkt und zu einer besondern Gefahrenquelle wird, z. B. wenn sie dem Führer die Sicht nimmt; dann hat der Führer gemäss dem allgemeinen Grundsatz seine Geschwindigkeit so zu ver- mindern, dass er beim Auftauchen eines Hindernisses am Ende der Strecke, die er zu überblicken vermag, noch anhalten kann. 3. -Wie es sich mit den Sichtverhältnissen im vorlie- genden Fall verhielt, geht weder aus dem angefochtenen Entscheid, noch aus den Akten mit genügender Deutlich- keit hervor, wie überhaupt die Tatbestandsfeststellung mangelhaft ist : Die im Urteil enthaltene Darstellung des Unfallhergangs erweckt den Eindruck, der Unfall habe sich in der Kurve selbst zugetragen ; aus der Planskizze aber . ist zu schliessen, dass er gegen 20 m vor Beginn der Kurve, in der Fahrrichtung des Kassationsklägers gesprochen, erfolgte. Ferner ist weder aus dem Entscheid noch aus der Planskizze der genaue Standort des am Strassenrand auf- gestellten Fahrzeuges (Auto oder Break) ersichtlich, während doch dieser Umstand von erheblicher Bedeutung ist. Was schliesslich die ausschlaggebende Frage der übersichtlichkeit der Kurve anbelangt, so wird diese bald als übersichtlich, bald als unübersichtlich bezeichnet: der Zeuge Knopf spricht zu Beginn seiner Aussage von einer « unübersichtlichen Linkskurve» ; im weiteren Ver- lauf erklärt er dann aber, die Kurve sei für den Autofahrer übersichtlich, für den Motorradfahrer unübersichtlich ge- wesen; im Antrag des Statthalteramtes ist von einer « ziemlich unübersichtlichen Kurve» die Rede, und der angefochtene Entscheid schweigt sich über die Frage völlig aus.
222 Strafrecht. Hatte der Kassationskläger trotz der Kurve eine aus- reichende Sicht, so bestand für ihn selbst dann keine Ver- pflichtung, seme Fahrt zu verlangsamen, wenn er von der andem Seite den Motorradfahrer herannahen sah ; denn er durfte annehmen, dass dieser ihn ebenfalls sehe und deshalb nicht versuchen werde, noch um das in seiner Fahrbahn aufgestellte Fuhrwerk herumzufahren, wozu er die Fahrbahn des Kassationsklägers in Anspruch nehmen musste. Ein solches Verhalten des Motorradfahrers wäre verkehrswidrig gewesen, und damit hätte der Kassations- kläger nicht rechnen müssen, da er hätte annehmen dürfen, der entgegenkommende Motorradfahrer werde den gelten- den Verkehrsvorschriften entsprechend fahren. War hin- gegen die Kurve für den Kassationskläger unübersichtlich, so erscheint die Angelegenheit in einem wesentlich andem Licht: Dann musste der Kassationskläger damit rechnen, dass von der andern Seite ein Fahrzeug kommen könnte, das beim Umfahren des dort aufgestellten Fuhrwerkes oder Autos in seine Fahrbahn gerate, und dann war er verpflich- tet, seine Fahrgeschwindigkeit entsprechend herabzu- setzen. Der Kassationskläger könnte sich nicht etwa darauf berufen, dass das bei oder in der Kurve stationierte Fahr- zeng links der Strasse gestanden habe und dass seine Fahr- bahn also frei gewesen sei. Nicht das Fahrzeug als solches wäre das Hindernis, das ihn dann zu erhöhter Vorsicht hätte' veranlassen müssen, sondern die gesamte, durch die Kurve in Verbindung mit der Aufstellung des Fahrzeuges ge- schaffene Situation. Da ohne Abklärung der Frage der Sichtverhältnisse nicht nachgeprüft werden kann, ob die Vorinstanz Art. 25 MFG richtig angewendet hat, ist der Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Ergänzung des Tatbe- standes und neuen Entscheidung zurückzuweisen (Art. 277 BStP). 4. -Selbst wenn die Geschwindigkeit des Kassations- klägers mangels genügender Sicht übersetzt war und des- halb gegen Art. 25 MFG verstiess, so lässt sich doch auf keinen Fall die von der Vorinstanz weiter angenommene Organisation der Bundesreehtspflegc. No 32. 223 übertretung des Art. 26 MFG aufrechterhalten. Die Vor- instanz begründet ihren Entscheid in diesem Punkte damit, dass der Kassationskläger in vorschriftswidriger Weise nach links ausgewichen sei. Wie der Kassationskläger jedoch mit Recht bemerkt, gilt das Gebot des Art. 26 MFG, nach rechts auszuweichen, nicht ausnahmslos. In zwin- genden Fällen, insbesondere, um einen Zusammenstoss zu vermeiden oder abzuschwächen, darf davon abgewichen werden (vgl. BGE 38 II 487 f.). Der Kassationskläger hat im Strafverfahren behauptet, aus diesem Grunde nach links ausgewichen zu sein und die Zeugen Knopf und Gilbert bestätigen diese Darstellung. Im Urteil fehlen darüber Feststellungen, so dass die Annahme, der Kassa- tionskläger sei « vorschriftswidrig » nach links ausgewichen, jedenfa lls als nicht genügend begründet erscheint. Von der Anklage der Übertretung des Art. 26 MFG ist der Kassationskläger daher unter allen Umständen freizu- sprechen. Demnm:,h erkennt der Kasaatiomoof : Die Kassationsbeschwerde wird im Sinne der Erwägun- . gen gutgeheissen. IH. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE 32. Urteil des ltassationshofs vom 16. Juli 1935 i. S. Vischef gegen Polizeünspektorat Basel-Stadt. Z u 1 ä s s i g k e i t der Kassationsbeschwerde ; Voraussetzung ist Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges ; Begriff und Umfang desselben. BStP Art. 268. A. -Vischer ist durch Urteil des Pollzeigerichtspräsi- denten von Basel-Stadt vom 15. Mai 1935 wegen Wider- handlung gegen Art. 25 Absatz I MFG zu einer Busse von 10 Fr. verurteilt worden.
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