BGE 61 I 200
BGE 61 I 200Bge24.05.1934Originalquelle öffnen →
200 Verwaltungs. und Di~ziplinarreehtspflege. B. VERWALTUNGS- UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRmUTIONS DE DROIT FEDERAL 27. Urteil vom 19. SEptember 1935 i. S. Xleiner gegen Zürich. 1\1 il i t ä r p f 1 ich t er s atz.
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Verwaltungs-und Disziplinarreehtspflege_
Es ist möglich, ;dass die Befreiung schon früher angeordnet
worden wäre,
wenn er früher um Befreiung eingekommen
wäre.
Dass aber die Befreiung nicht von Anfang an Ausge-
sprochen wurde, beruht nicht auf einem Fehler, der nach-
träglich auf dem Wege einer Revision der frühern Ent-
scheide richtig zu stellen wäre, wndern entspricht der
Sachlage, wie sie bis dahin gegeben war. Danach war
die Beantwortung der Frage, ob die Befreiung von der
Militärsteuer statt2ufinden hatte, zum mindesten unge-
wiss. Die sanitarische Untersuchungskommission
hatte
die Befreiung auf Grund des Untersuchungsergebnisses
nicht beantragt. Für die Militärsteuerbehörden bestand
deshalb kein Grund, eine Befreiung von sich aus, ohne
Antrag des Wehrmannes, in Erwägung zu ziehen. Die
Besteuerung
ist richtig nach Massgabe der militärischen
Kontrollen vorgenommen worden.
Wenn der Pflichtige
glaubte, seine Militäruntauglichkeit sei eine Folge des
Dienstes, so
hatte er dies geltend zu machen, sei es durch
ein Gesuch um Beurteilung dieser Frage oder auf dem
Wege der Beschwerde gegen die Veranlagung. Die Tat-
sache, dass nachträglich ein Gesuch um Befreiung gut-
geheissen wurde, ist kein Grund, die Veranlagungen für
die frühern Jahre zu revidieren.
Der Beschwerdeführer behauptet, er habe die gesetz-·
liche Regelung nicht gekal'nt. Rechtsunkenntnis ist aber
kein Revisionsgrund und vermöchte die nachträgliche
Abänderung rechtskräftiger Entscheidungen
für sich allein
nicht zu rechtfertigen (vgl. BGE 56 I S. 115Erw. 3).
Nun enthalten· aber die zürcherischen Militärsteuerzettel
einen Hinweis
auf den Befreiungsgrund nach Art. 2,
lit. b MStG, sodass der Beschwerdeführer über einen
allfälligen
Anspruch auf Befreiung von der Militärf'teuer
genügend orientiert war. Es könnten unter diesen Um-
ständen nicht einmal Gründe der Billigkeit für eine nach-
trägliche Rückzahlung der bisher bezahlten Ersatzbeträge
mit Recht vorgebracht werden.
I
Bundesstrafracht. ",0 28.
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Mit der Frage, ob die nunmehr angeordnete Befreiung
von der Militärsteuer gerechtfertigt war, hat sich das
Bundef!gericht nicht zu befassen, da kein Antrag auf
Aufhebung dieser Anordnung vorliegt. Es braucht des-
halb nicht untersucht zu werden, ob die Militäruntaug-
lichkeit des Beschwerdeführers wirklich eine Folge des
Dienstes
ist, als die sie nachträglich anerkannt worden ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
CODE PENAL FEDERAL
28. Urteil des XaEutbnshcfes vom 98. Kai 1935
i. S. Sohweiz. Bundesanwaltschaft gegen Eberli U. ]tOllS.
Fahrlässige Gefährdung des Eisenbahnver-
k ehr s. Rev. Art. 67 BStrR.
Der Umstand, dass die Gefahr durch das Eingreifen anderer Per·
sonen pflichtgemäss abgewendet wurde, schliesst den Tatbe·
stand der strafbaren Gefährdung nicht ohne weiteres aus.
Dieser Tatbestand liegt aber nicht vor, wenn der Beschuldigt.e aus
irgendeinem Grunde von dem Verhalten, das zu einer Gefähr·
dung hätte führen können, abgestanden ist, bevor sich eine
nahe und ernstliche Gefahr einstellte.
A. -Der nacb Fahrplan um 13 Uhr 01 von Sargans her
im Bahnhof Rorschach, Geleise V, eintreffende Zug 3544
führt an der Spitze einen Postwagen, der nach beendigtem
Auslad auf das Geleise VI zu stellen ist. Das geschieht in
der Weise, dass die Zugslokomotive den Postwagen vor-
wärts und über ein Verbindungsgeleise hinüberzieht, das
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