ist auch nicht kompetent, Hypothekardarleben zu ge-
währen ; er bedarf hiezu der Ermächtigung der Geschäfts-
kommission, die aus 3 Mitgliedern des Verwaltungsrates
besteht.
Der Ort, wo die Titel liegen, kann bei der Frage der
wirtschaftlichen Zugehörigkeit nicht entscheidend sein.
Auch
nicht die internen Bindungen, die zwischen Haupt-
leitung und Filiale bestehen. Das wesentliche für die Frage
der wirtschaftlichen Zugehörigkeit ist das, dass der betref-
fende Bestand an Hypotheken mit dem Geschäftsbetrieb
im Kanton Schwyz eng zusammenhängt; es sind Aktiv-
posten, welche die Rekurrentin durch die Niederlassungen
in Schwyz erworben hat und inbezug auf welche der ganze
Geschäftsverkehr sich
dort abwickelt, die also nach aussen
von dort abhängen, ganz ähnlich wie von einer selbstän-
digen Bank. Das muss aber genügen für die .Annahme
einer wirtschaftlichen Zugehörigkeit
im Sinne der bundes-
rechtlichen Praxis.
Die Doppelbesteuerungsbeschwerde ist daher Schwyz
gegenüber abzuweisen.
IV. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
26. Urteil vom 21. Juni 1926
i. S. :Sä.bler-TroUer gegen Solothurn.
Art. 13 Konkordat vom 1. Juli 1923 über die wohnörlliche Armen-
unterstützung : Seine Verletzung durch den Wohnsitzkanton
kann nur vom Heimatkanton des davon Betroffenen, nicht
durch den Betroffenen selber (gemäss Art. 175 Ziff. 3 OG)
gelt.end gemacht werden.
A. -Am ll. September 1934 hatte der Regierungsrat
des
Kantons Solothurn die Heimschaffung des in Subingen
(Solothurn)
ansässigen, in Wattenwil (Bern) heimat-
.
,
OrganiBatioll der B,mdesroohtspf!eJl;p. N° 26.
berechtigten Johann Bähler-Troller wegen selbstverschul-
deter dauernder Unterstützungsbedürftigkeit im Sinne
von Art. 13 Abs. 2 des Konkordates über die wohnörtliche
Armenunterstützung vom 1. Juli 1923 beschlossen. Ein
gegen diesen Heimschaffungsbeschluss eingereichtes Wie-
dererwägungsgesuch hat der Regierungsrat am 19. Sep-
tember 1934 als unbegründet von der Hand gewiesen.
Schon am 11. September 1934 hatte der Regierungsrat
von Solothurn dem Regierungsrat des Kantons Bern von
dem gleichen Tages über Bähler-Troller gefassten Heim-
schaffungsbeschluss Kenntnis gegeben. Die bernische
Direktion des Armenwesens
hatte sich am 17. September
1934 damit einverstanden erklärt und dem Armendepar-
tementSolothurn mitteilen lassen, dass sie beim Regierungs-
rat des Kantons Bern die Versetzung des Bähler-Troller
in die Arbeitsanstalt beantragt habe.
Art. 13 des Konkordats über die wohnörtliche Armen-
unterstützung, auf den der Heimschaffungsbeschlusssich
stützt, lautet :
Durch den Beitritt zum Konkordat verzichtet der
Wohnsitzkanton gegenüber den Angehörigen eines Kon-
kordatskantons, zu deren Unterstützung der Wohnkanton
verpflichtet ist, auf das Recht, ihnen wegen Beanspruchung
der öffentlichen Wohltätigkeit die Wohnberechtigung
gemäss Art. 45 der Bundesverfassung zu entziehen.
Die armenpolizeiliche Heimschaffung
wird indessen zu-
gelassen in dem Falle, wo nachweisbar die Unterstützungs-
bedürftigkeit herbeigeführt wird durch fortgesetzte Miss-
wirtschaft, Liederlichkeit oder Verwahrlosung ...
Die Kantone Solothurn und Bern gehören dem Kon-
kordat an.
B. -Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 25. Septem-
ber 1934 stellt Bähler-Troller das Begehren um Aufhebung
des Regierungsratsbeschlusses
vom 11. September 1934.
Er bestreitet namentlich, dass er aus eigenem Verschulden
unterstützungsbedürftig geworden sei.
Das B'undesgericht
ist in dieser Beziehung auf die Be-
schwerde nicht eingetreten,
in Erwägung:
- -Nach Art. 45 Abs. 3 BV kann die Niederlassung
dem Schweizerbürger entzogen werden, welcher dauernd
der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last iallt und dessen
Heimatgemeinde bezw.
Heimatkanton eine angemessene
Unterstützung trotz amtlicher Aufforderung nicht ge-
währt. Nach Art. 13 des Konkordats vom 1. Juli 1923
über die wohnörtliche Unterstützung verzichten die
Konkordatskantone gegenüber den Angehörigen der andern
Konkordatskantone grundsätzlich auf das Recht, ihnen
wegen dauernder Unterstützungsbedürftigkeit die Nieder-
lassung
zu entziehen. Sie behalten es sich nur für den Fall
vor, dass die Unterstützungsbedürftigkeit im Sinne von
Art. 13 Abs. 2 des Konkordates selbstverschuldet ist.
Der Rekurrent behauptet, der angefochtene Regierungs-
ratsbeschluss werfe
ihm zu Unrecht vor, er habe seine
Unterstützungsbedürftigkeit selber
verschuldet; der Be-
schluss beruhe also
auf einer Verletzung von Art. 13 des
Konkordates.
Ob eine Verletzung von Art. 13 des Konkordats über-
haupt mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend gemacht
werden könne, hängt von der Bedeutung ab, die dem in
Art. 13 Abs. 1 ausgesprochenen grundsätzlichen Verzicht
auf Ausübung des Heimschaffungsrecht bei dauernder
Unterstützungsbedürftigkeit beizulegen ist. Wollt.en da-
mit die Kantone zug uns t e n ihr erB ü r ger
gegenzeitig auf ihr Heimschaffungsrecht gemäss Art. 45
Abs.
3 BV verzichten, so könnte ein auf Verletzung von
Art.
13 des Konkordats beruhender Heimschaffungsbe-
schluss naturgemäss auch
von dem dadurch Betroffenen
und zwar mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend ge-
macht werden (Art. 175 Ziff. 30G). Wonten dagegen die
Kantone nur der ein e zug uns t end e san -
der n auf die Ausübung des Heimschaffungsrechts
gemäss
Art. 45 Abs. 3 BV verzichten, so stände gegenüber
einem
den Art. 13 des Konkordats verletzenden Heim-
Organisation der Bundesrechtspflege. N0 26. 197
schaffungsbeschluss dem davon Betroffenen die staats-
rechtliche Beschwerde wegen Verletzung dieser Konkor-
datsvorschrift
nicht zu. Denn verletzt wäre wohl in beiden
Fällen ein konkordatsmässiges Recht, aber nur im ersten
Fall ein Recht des von der Heimschaffung betroffenen
Bürgers,
im zweiten Fall dagegen ein Recht bloss seines
Heimatkantons.
Welche dieser beiden möglichen Auslegungen dem Kon-
kordat über die wohnörtliche Unterstützung zu geben sei,
lässt sich nach seinem Text selbst nicht entscheiden.
Art. 13 Abs. 1 spricht wohl vom Verzicht des Wohnkan-
tons ge gen übe r den Angehörigen eines Konkor-
datskantons. Doch besagt das
nicht notwendig, dass
dieser Verzicht auch zug uns t e n der Angehörigen
eines
Konkordatskantons ausgesprochen werden wolle.
Und wenn Art. 20 die staatsrechtliche Beschwerde der
Angehörigen der Konkordatskantone vorbehält, so will
das nicht notwendig heissen, dass die Beschwerde auch
wegen
Yerletzung von Art. 13 des Konkordats habe vor-
behalten werden wollen. G e gen den Vorbehalt einer
.staatsrechtlichen Beschwerde auch
aus diesem Grunde
spricht
der Umstand, dass nach Art. 19 des Konkordats
die Streitigkeiten unter Kantonen aus Art. 13 vom Bun-
desrat schiedsgerichtlich beurteilt werden. Denn könnte
der gleiche konkrete Streit über die Zulässigkeit einer
Heimschaffung einmal
vom Heimatkanton des Heimzu-
schaffenden beim
Bundesrat und dann vom Heimzuschaf-
fenden selbst beim Bundesgericht anhängig
gemacht wer-
den, so würde das die Möglichkeit widersprüchlicher
Ent-
scheidungen in sich schliessen. Es kann also wohl nicht die
Meinung dcs
Konkordates sein, dass dem von einem Heim-
schaffnngsbeschluss Betroffenen die staatsrechtliche Be-
schwerde aus
Art. 13 Konkordat vorbehalten bleiben
sollte,
was wiederum bedeuten würde, dass nach der Mei-
nung des Konkordats der Verzicht auf Ausübung des
Rechts zur Heimschaffung dauernd unterstützungsbedürf-
tiger Angehöriger anderer Konkordatskantone zugunsten
nur dieser Kantone, nicht auch ihrer Angehörigen selber
ausgesprochen. werden wollte.
Immerhin ist auch diese
überlegung nieht zwingend.
Unter diesen Umständen muss zur Auslegung des
Art. 20 des Konkordats auf dessen Entstehungsgeschichte
zurückgegangen werden.
Nach dem vom Bundesgericht eingeholten Bericht des
Eidg.
Justiz-und Polizeidepartements hatte in der von
Regierungsvertretern aller Kantone mit Ausnahme Genfs
beschickten Konferenz vom 29. Mai 1916 zur Beratung des
Konkordatsentwurfs
der Chef der damaligen innerpoli-
tischen Abteilung des Politischen
Departements als Referent
zu Art. 10 des Konkordatsentwurfes (heute Art. 18 und 19)
erklärt: Art. 10 bedarf indessen noch eines Zusatzes.
Das Konkordat regelt die Verpflichtungen z w i s c h e n
den K a n ton e n mit Bezug auf die Duldung, Heim-
schaffung
und Heimberufung unterstützungsbedürftiger
Personen.
Jedoch auf das Verhältnis zwischen den ein-
zelnen Personen
und dem Heimat-oder Wohnkanton
bleibt das Konkordat ohne Wirkung, denn in diese Ver-
hältnisse, die von der Bundesverfassung geregelt sind, darf
das Konkordat nicht eingreifen. In Konflikten dieser Art
ist gesetzesgemäss das Bundesgericht zuständig. Wenn
also der Unterstützte gegen Heimschaffung oder Heimruf
protestiert unter Berufung auf die verfassungsmässige
Niederlassungsfreiheit, so entscheidet
nicht der Bundesrat,
sondern
das Bundesgericht. Dies sollte hier ausdrücklich
gesagt werden,
damit nicht dem Konkordat der Vorwurf
gemacht werden kann, es verletze ein von der Bundesver-
fassung
garantiertes Individualrecht des einzelnen Bürgers
und entziehe denselben dem gesetzlichen Forum. Ich
beantrage daher zu Art. 10 als drittes Alinea den Zusatz:
Vorbehalten bleibt die Entscheidung des Bundesgerichtes
gemäss
Art. 175 Ziff. 3 des Bundesgesetzes betreffend
Organisation
der Bundesrechtspflege in allen Fällen, wo
Angehörige
der Konkordatskantone selbst gegen kantonale
Verfügungen ihre verfassungsmässigen Rechte geltend
Organisation der Bnndesrechtspflege. N0 26. 199
machen. Dieser Zusatz wurde angenommen. Der
zweiten Konferenz vom 27. November 1916 lag dann ein
bereinigter Konkordatsentwurf vor, der mit den von dieser
Konferenz beschlossenen Änderungen
als altes Konkordat
am 1. April 1920 in Kraft trat. Dieses alte Konkordat
enthielt bereits den Art. 20 in seiner heutigen Fassung, der
an der Konferenz vom 27. November 1916 ohne Diskussion
genehmigt wurde. Dieser Artikel
ist somit der alte Art. 10
Abs. 3 in gekürzter Form. In den Konferenzen vom 5. Juli
und 25. Oktober 1922 zur Revision des Konkordats, aus
denen
das heute geltende Konkordat hervorgegangen ist,
wurde Art.
20 wiederum diskussionslos unverändert aufge-
nommen.
Aus dieser Entstehungsgeschichte des
Art. 20 folgt, dass
mit ihm nur die staatsrechtliche Beschwerde aus Art. 45 BV
des von einem Heimschaffungsbeschluss Betroffenen vor-
behalten werden wollte, während die konkordatsmässige
Ordnung bloss als
interne Ordnung unter den Kantonen,
der Verzicht auf Ausweisung dauernd unterstützungsbe-
dürftiger Angehöriger anderer
Konkordatskantone gemäss
Art. 13 Abs. 1 unter Vorbehalt von Art. 13 Abs. 2 des
Konkordats bloss als Verzicht des einen Kantons gegen-
über dem andern, nicht auch zugunsten von dessen Kan-
tonsbürgern gedacht war.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde des Bähler-Troller
gegen
den Beschluss vom 11. September 1934 des Regie-
rungsrates
von Solothum kann deshalb jedenfalls soweit
nicht eingetreten werden, als sie sich auf Art. 13 des Kon-
kordats beruft.